Full text : Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches  Kolonialblaff

Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs.

Herauszegeben  in  der  Kolenial-Abtheilung  des  Auswärkigen  Amte.

xu.  Jahrgang.  gerlin,  1H  Jannar  1901.  *  Kmmer  1.

Diese  Zeitschrift  erscheint  in  der  Negel  am  1.  und  15.  jedes  Monats.  Derselben  werden  als  Beibeste  beigefügt  die  mindestens  einmal  vierteljährlich
erscbeinenden:  „Mittheilungen  von  Forschungsreisenden  und  Gelehrten  aus  den  deutschen  Schutzgebieten“,  herausgegeben  von  Dr.  Freihorr
v.  Danckelman.  Der  vierteljährliche  Abonnementopreis  für  das  Kolonialblatt  mit  den  Beiheften  beträgt  beim  Bezuge  durch  die  Post  und  die
Buchhandlungen  Mk.  3,—,  direkt  unter  Streifband  durch  die  Verlagsbuchbandlung  Mk.  3.50  fur  Deutschland  einschl.  der  deutschen  Schutzaebiete  und
Ocsterreich=  Ungarn.  Mk.  3.75  für  die  Lander  des  Weitpostvereins.  —  Einsendungen  und  Anfragen  sind  an  die  Konialiche  Hofbuchhandlung  von
Erat  Siegfried  Mittler  und  Sohn,  Berlin  SW  12.  Kochstr.  68—71.  zu  richten.  (Eingetr.  in  der  Zeitungs-Preisliste  fur  1901  unter  Nr.  2003.,

Inhalt:  Amtlicher  Theil:  Verfügung,  betreffend  die  Ausübung  der  Gerichtobarkeit  in  den  Schutzgebieten  Afrikas
und  der  Südsee.  om  25.  Dezembes  191000  S.  1.  —  Verfügung,  betreffend  die  Ausübung  konsularischer  Befugnisse
und  den  Erlaß  polizeilicher  und  sonstiger  die  Verwaltung  betreffender  Vorschriften  in  Deutsch-Südwestafrika  S.  5.  —
Gouvernementskurs  in  Deutsch-Ostafrika  S.  5.  —  Personalien  S.  5.

Nichtamtlicher  Theil:  Personal-Nachrichten  S.  6.  —  Deutsch-Ostafrika:  Usambara-Eisenhahn  S.  7.
—  Betriebseinnahmen  der  Usambara-Eisenbahn  S.  7.  —  Togo:  Der  Einfuhrhandel  des  Schutzgebietes  S.  8.  —
Deutsch-Südwestafrika:  Südwestafrikanische  Schäfereigesellschaft  S.  8.  —  Deutsche  Kolonialgesellschaft  für
Südwestafrika  S.  9.  —  Aus  dem  Bereiche  der  Missionen  und  der  Antisklaveret-Bewegung  S.  9.—
Aus  fremden  Kolonien:  Regenzeit  in  Sansibar  S.  13.  —  Von  der  britischen  Ugandabahn  S.  13.  —  Verschiedene
  Mittheilungen:  Vorlesung  über  Kolonial=  und  Konsularrecht  S.  13.  —  Hamburgs  Handel  mit  den
deutschen  Schutzgebieten  im  Jahre  1899  S.  13.—  Litteratur-Verzeichniß  S.  14.  —  Verkehrs-Nachrichten  S.  14.—
Fahrpläne  der  deutschen  Ostafrika-Linie  für  das  Jahr  1901  S.  17.  —  Anzeigen.

Amtlicher  Theil.
Gelenze;  Perordnungen  der  Reichsbehörden;  Perträge.

Verfügung,  betreffend  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee.  Vom  25.  Dezember  1900.5)

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee  wird  Folgendes  bestimmt:  «
§  1.
Gerichtsbehörden.
(Zu  den  §8§  5,  6  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit;  §§  2,  6  Nr.  6  des  Schutzgebietsgesetzes;
§  8  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten.)

1.  Die  unter  Zuziehung  von  Beisitzern  erkennenden  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  führen  die
Bezeichnung  „Kaiserliches  Bezirksgericht“,  die  unter  Zuziehung  von  Beisitzern  erkennenden  Gerichtsbehörden
zweiter  Instanz  die  Bezeichnung  „Kaiserliches  Obergericht“,  die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster
Instanz  ermächtigten  Beamten  die  Bezeichnung  „Kaiserlicher  Bezirksrichter",  die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  zweiter  Instanz  ermächtigten  Beamten  die  Bezeichnung  „Kaiserlicher  Oberrichter“.

Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ist  in  Schutzgebieten,  in  denen  diese  Verrichtungen
  nicht  einem  besonderen  Beamten  übertragen  sind,  der  Gouverneur  (Landeshauptmann)  ermächtigt.

2.  Für  den  Fall  der  Behinderung  eines  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten
ist  der  zur  allgemeinen  Vertretung  desselben  durch  den  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonial-Abtheilung)
berusene  Beamte  auch  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigt.

In  Ermangelung  eines  solchen  Beamten,  oder  für  den  Fall  der  Behinderung  desselben,  ist  ein
außerordentlicher  Vertreter  zu  bestellen.  Die  Bestellung  erfolgt:

a)  wenn  die  Vertretung  eines  Bezirksrichters  erforderlich  wird,  durch  den  Gouverneur  (Landeshauptmann),


Ab)  wenn  die  Vertrelung  eines  Oberrichters  erforderlich  wird,  durch  den  Reichskanzler  (Auswärtiges
  Amt,  Kolonial-Abtheilung).

*)  Vergleiche  Reichs-Anzeiger  vom  31.  Dezember  1900.