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In den Fällen zu a und b ist der Reichskanzler berechtigt:
1. bei nicht rechtzeitiger Eröffnung des ordnungsmäßigen Bergwerks= oder Wäschereibetriebs fur
jedes an der Anzahl fehlende Feld die Verleihung des Bergwerkseigenthums an einem r#
ihm aus der Zahl der nicht eröffneten Felder auszuwählenden Felde,
2. bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebs eines Feldes die Verleihung di-
Bergwerkseigenthums an dem betreffenden Felde, einschließlich der Rechte an Grundstücken, dit
für den Betrieb des Feldes überwiesen sind (§ 10), dem Konzessionar gegenüber für verialn
zu erklären und seiner eigenen freien Versügung vorzubehalten, ohne daß hierauf ein Entsched-
gungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann.
Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargethan, welche die Einhaltung der zu
Eröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs gesetzten Frist unmöglich gemacht haben, so konn d
Frist einmal angemessen verlängert werden.
Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs darf der Verfal
erst dann ausgesprochen werden, wenn zwei mindestens ein halbes Jahr auseinanderliegen?
Aufforderungen zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebs binnen einer vom Reich-
kanzler festzusetzenden Frist nicht geführt haben.
Weist der Konzessionar in einer für den Reichskanzler überzeugenden Weise nach, dei
ihm die Einhaltung der Frist für die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnunge
mäßigen Betriebs durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist, so ist im ersteren Falle di-
Frist angemessen zu verlängern, im letzteren Falle die Zurücknahme der Verleihung ausgeschlosie
sofern der Konzessionar nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veranlaßten Störu##r#
binnen einer vom Reichskanzler festzusetzenden Frist den ordnungsmäßigen Betrieb wiede
aufnimmt.
* 4.
Stellt es sich nach Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage der Ertheilung der Konzession er
gerechnet, heraus, daß der Umfang der verliehenen Felder nebst den gemäß § 10 gegen Entgelt über
wiesenen Grundstücken entweder die Hälfte des Konzessionsgebiets oder die Gesammtfläche von 8000 Quadra:
kilometern übersteigt, so ist der Reichskanzler berechtigt, die Verleihung oder Ueberweisung, soweit eint-
der angegebenen beiden Maße überschritten ist, dem Konzessionar gegenüber für verfallen zu crklären ur:
die betreffenden Felder oder Grundstücke seiner eigenen freien Verfügung vorzubehalten, ohne daß hieroar.
ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. Dabei bleibt es dem Konzessionn
überlassen, die für verfallen zu erklärenden Felder und Grundstücke zu bezeichnen. Sofern dies nicht bimue
sechs Monaten nach Zustellung einer bezüglichen Aufforderung des Reichskanzlers geschieht oder sofer:
Erklärungen einlaufen, die mit einander nicht vereinbar sind, geht das Wahlrecht auf den Reichskanzler über
85.
Das Syndikat hat innerhalb von fünf Jahren, vom Tage der Ertheilung der Konzession r
gerechnet, eine oder mehrere deutsche Kolonialgesellschaften im Sinne des Schutzgebietsgesetzes (Neic-
Gesetzbl. 1900, S. 813) zu bilden und auf sie die ihm durch die Konzession zugewiesenen Rechte ur:
Pflichten entsprechend zu übertragen. Die Satzungen dieser Gesellschaften und alle Satzungsänderunge
unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers.
Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Reichskanzler, sosern er nicht die Frist ein Mal den
längern will, berechtigt, die aus der Konzession sich ergebenden Rechte und Pflichten für verfallen z-
erklären und alle verlichenen Felder (§ 2) und überwiesenen Grundstücke (§ 10) seiner eigenen freig—
Verfügung vorzubehalten, ohne daß hicrauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begrünfe:
werden kann.
8 6.
Diejenigen Einlagen auf das Grundkapital der nach § 5 zu bildenden Gesellschaft oder Gese-
schaften, welche durch Barzahlung zu leisten sind, haben, unbeschadet des Rechts des Konzessionars. vor
vornherein ein höheres Grundkapital zu bestimmen, insgesammt zehn Millionen Mark zu betragen. Der
Reichskanzler muß nachgewiesen werden:
1. daß nicht weniger als die Hälfte dieses Betrags (— fünf Millionen Mark) für die Ausschließur
und den Betrieb der Bergwerke, einschließlich der Nebenbetriebe, sichergestellt ist,
2. daß die zu 1 bezeichnete Summe zu den daselbst ausgeführten Gesellschaftszwecken innerhalb de
Konzessionsgebiets auch thatsächlich verwendet ist.
Der Nachweis zu 1 ist bei Gründung nur einer Gesellschaft bezüglich der ganzen Summe v.;
fünf Millionen Mark, bei Gründung mehrerer Gesellschaften bezüglich je eines antheiligen Betrags bis zur
Gesammtbetrage von fünf Millionen Mark, jeweils spätestens innerhalb dreier Monate nach der Gesellschaft