360 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Unrichtig aber ist es, daß, wenn durch Partikularrecht,
wie durch das Münchener Stadtrecht, der
überlebende Ehegatte zum ausschließlichen Erben des
Verstorbenen berufen wird, das hledurch begründete
Erbrecht kein Intestaterbrecht sei.
Unter Intestaterbrecht versteht das bayer. LR.
ebenso wie das gemeine Recht jenes Erbrecht, welches
unmittelbar auf dem Gesetze beruht, gleichviel
ob dieses Gesetz für einen größeren oder kleineren
Raum, für alle oder nur für einzelne Bevölkerungskreise
gilt.
Der in erster Reihe und ausschließlich zum Erben
des verstorbenen Ehegatten durch Partikularrecht berufene
überlebende Ehegatte ist daher erster und ausschließlicher
gesetzlicher oder Intestoterbe des Verstorbenen.
Andere Personen, insbesondere Ascendenten
des Verstorbenen, sind solchen Falls vom Gesetze
nicht gleichzeitig zur Erbfolge berufen. Ihnen kommt
sohin die Eigenschaft von Intestat= und daher auch
von Notherben nicht zu.
Klägerin meint, auf das privilegium Albertinum
dürfe keine Rücksicht genommen werden, weil seine
Anwendbarkeit durch das Vorhandensein eines Erbvertrags
ausgeschlossen sei.
Allein für die hier zu beantwortende Frage, ob
Klägerin Notherbe ihrer Tochter sel, muß wegen
der vom bayer. LR. für das Notherbenrecht aufgestellten,
Eingangs bezeichneten Voraussetzung das
Privilegium Albertinom allerdings in Betracht
gezogen werden, weil dieses Partikulargesetz eben
dann Maß zu geben hätte, wenn eine Verfügung
durch einseltige oder vertragsmäßige Willenserklärung
der Verstorbenen nicht vorhanden, d. h. wenn der
Fall der Intestaterbfolge eingetreten wäre. Urtheil
vom 15. Junl 1888; Reg.-Nr. I 139/88.