— 5 —
Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß
polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-
Södwestafrika.")
Auf Grund der §8§ 8 und 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme
ich hierdurch, was folgt:
§ 1.
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigte Beamte zu Swakopmund hat
die Geschäfte zu versehen, welche den deutschen Konsuln nach § 12 des Gesetzes vom 22. Juni 1899
(Reichs-Gesetzbl. S. 319) und nach § 35 des Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137)
zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach
der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Geseyhbl. S. 409) und nach sonstigen Reichs-
gesetzen obliegen.
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz
genannten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung.
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Gesetzes über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom
1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) erhoben.
ie
Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu
erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und
Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Die gleiche Befugniß kann von dem Gouverneur den mit der Wahrnehmung der Geschäfte der
Bezirkshauptmannschasten betrauten Beamten für ihre Bezirke mit der Maßgabe übertragen werden, daß
das Strafmaß, soweit Gefängnißstrafe angedroht wird, nicht sechs Wochen, soweit Geldstrafe angedroht
wird, nicht einhundertundsünfzig Mark übersteigen darf.
Berlin, den 25. Dezember 1900.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
Gonuvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für
den Monat Dezember 1900 auf 1,89 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
— —
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamt-
mann a. D. v. St. Paul-Illaire den Rothen Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Kaiserliche Schutgtruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 15. Dezember 1900.
Kalb, Leutnant, zum Oberleutnant,
Abel,, Leutnant, zum überzähligen Oberleutnant, — befördert.
Wendland, Oberleutnant im Grenadier Regment König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3,
Weitzenberg, Leutnant im Pionier-Bataillon Nr. 16. — mit dem 26. Dezember 1900 aus dem Heere
ausgeschieden und mit dem 27. Dezember 1900 in der Schutztruppe angestellt.
Schutztruppe für Südwestafrika.
Dr. Bluemchen, überzähliger Oberarzt mit dem 1. Oktober 1900 in eine etatsmäßige Stelle eingerückt
und der Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere drei Jahre genehmigt.
) Vergleiche Reichs-Anzeiger vom 31. Dezember 1900.