Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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7. auf Waffen zu Sportzwecken für das Stüüick 156 Mk. — Pl. 
8..-Pulver für ein Kilograum 2 . 50 
9. Zoll auf alle importirten Waaren und Güter mit Ausnahme 
der vorgenannten, vom Weree 10 P6s. 
B. Ausfuhrzölle. 
(Aufgehoben.) 
C. Jährlich zu erhebende Steuern. 
1. Kopfsteuer auf Samoaner und andere Sudsee- Insulaner mit Ausnahme der 
farbigen Kontraktarbeiter ........... 4Mk.—P 
2. Aufgehoben. 
3. Auf Boote, welche zu Handels= und anderen Zwecken bestimmt sind (mit Aus- 
schluß der Eingeborenen-Kanus und Boote, welche nur zur Veförderung des 
Eigenthums ihrer Besitzer bestimmt sind) für jedes 16. — 
4. Auf Feuerwaffen für das Stück 8. — 
5. Auf Wohnhäuser (mit Ausschluß der samoanischen Wohnhäuser der Eingeborenen) 
und auf Land und Häuser, welche zu Handelszwecken dienen, vom Werthe 1 PCt. 
6. Besondere Steuern für Händler, wie folgt: 
Klasse 1: Auf Lagerräume, aus welchen monatlich verkauft wird rür 
8000 Mk. oder mehr, auf jeden Lagerraum. 400 Mk. — *i 
2: Unter 8000 Mk. und für nicht weniger als 4000 MM. 200 
-3·: 400 Mm „ - - 2000 . 150 - — 
= 4: = 2000 „ - -1000 -. . 100 — 
-5.: = 1000 50 — 
D. Gelegentliche Steuern. 
1. Auf Handel treibende Schiffe von mehr als 100 Tons Ladung, welche Apia 
anlaufen, für jedes Anlausen 40 — 
2. Auf Urkunden über Grundbesitz mit der Maßgobe, daß vor der Eintragung die 
Bezahlung zu erfolgen hat und daß ohne solche der Titel nicht für gültig er- 
achtet werden soll, vom Werthe der gezahlten Gegenleistung ½2 péCt. 
3. Auf andere schriftliche Urkunden über Eigenthums-Uebertragung vom Verkaufspreis 1 
Der Beweis der Zahlung der beiden letzterwähnten Steuern kann durch 
gültige Stempel auf der Urkunde oder anderweit durch die schriftliche Quittung 
des zuständigen Steuereinnehmers geführt werden. 
4. Fleischer, welche keine Lizenzabgabe zahlen, haben von ihren Verkäufen zu entrichten 1 
E. Lizenzgebühren. 
Niemand soll als Eigenthümer oder Leiter in einer der folgenden Berufsarten oder Beschäftigunger 
thätig sein, ohne hierfür eine Lizenz erlangt zu haben. Hierfür ist im Voraus die folgende Steuer zu zohlen. 
Wirthshausbesitzer .. .. .monatlich40Mc— Pf. 
Rechtsamvälte..... ..... ..Iährlich250- - 
Aerzte und Zahnärzte . .. ..... .. OD 120 - —. 
Auktionatoren und Kommissionäre ..... .. - 160-—- 
Bäcker . - 50 — " 
Bankiers und #antgsselchef - 260 - — 
Barbiere .... . . - 25. — 
Grobschmiden . . - 20-——- 
Bootszimmerleute - 25-—- 
Flenchcr.. - 50 - — — 
Lastboote oder Leichter - 25. — 
Zimmerleute - 25 — 
Photographen oder * - 50 — 
Ingenieure. - 60 - — "4 
Ingenieurgehülfen - 25. —" 
Ingenieurlehrlinge Ol 12 — — 
Hausirer - 4 — : 
Lootslen - 100 — 
Druckerpressen. O- 50
	        
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