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21. Dr. A. Poensgen.
22. Dr. Porsch, Hft#rot) und Fürstbischöflicher Konsistorialrath.
23. v. Poser und Groß-Naedlitz, Generalmajor z. D.
24. Dr. Freiherr v. Richthofen, Geheimer Regierungsrath, Professor.
25. Sachse, Wirklicher Geheimer Rath, Direktor im Reichspostamt a. D.
26. Dr. Scharlach, Rechtsanwalt.
27. Schmeißer, Geheimer Bergrath, erster Direktor der Geologischen Landesanstalt.
28. Dr. Schoeller, Vorsitzender des Aussichtsraths der Gesellschaft Nordwest-Kamerun.
29. Graf von der Schulenburg-Wolfsburg, Excellenz, Hofmarschall Seiner König-
lichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogthums
Braunschweig, Königlicher Kammerherr.
30. Dr. Schweinfurth, Professor.
31. Simon, Geheimer Regierungsrath a. D.
32. P. Staudinger.
33. Strandes, Kaufmann.
34. Johannes Thormählen, Kaufmann.
35. Freiherr Tucher v. Simmelsdorf, Regierungsrath a. D., Königl. bayerischer Kämmerer.
36. Valois, Vizeadmiral z. D.
37. J. K. Vietor, Kaufmann.
38. Vohsen, Verlagsbuchhändler.
39. Dr. Wiegand, Direktor des Norddeutschen Lloyd.
40. Adolf Woermann, Kaufmann.
Statutenänderung der Gesellschaft Nordwest-Kamernn.
Die Gesellschaft Nordwest-Kamerun hat in ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 30. Okto-
ber d. Is. folgende Statutenänderung beschlossen:
1. Dem Artikel 18 des Statuts?) wird nachfolgender Zusatz gegeben:
„Der Verwaltungsrath ist befugt, aus semer Mitte einen zeitweiligen oder ständigen Arbeits-
ausschuß von mindestens drei Mitgliedern zu ernennen.“
2. Dem Artikel 22 des Statuts wird folgende Fassung gegeben:
„Das Direktorium besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrath
gewählt werden, demselben aber nicht angehören dürfen. Die Mitglieder müssen Reichs-
angehörige sein."“
Die Statutenänderung ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden.
Nachtrags-Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea
zur Verordnung vom 10. August 18099, betreffend Erkrankungen und Einfuhr
von Nindvieh.“**)
Der § 3 der Verordnung vom 10. August 1899 wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt als
§ 3 folgende Bestimmung:
Die Ueberführung von Rindvieh aus dem Festlande Deutsch-Neu-Guinea, von der Gazelle-Halb-
insel und Neu-Lauenburg nach anderen Theilen des Schutzgebiets Neu-Guinea oder nach dem Inselgebiet
der Karolinen, Palau und Marianen ist verboten.
Die Einführung von Rindvieh in das Schutzgebiet darf erst erfolgen, nachdem vor der Landung
unter Anwendung von Petroleum oder Theerprodukten der Körper des einzuführenden Viehs von Zecken
vollständig gereinigt ist.
Herbertshöhe, den 12. April 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) R. v. Bennigsen.
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*) Vergleiche Kolonialblatt 1899, S. 795.
"“) Vergleiche Kolonialblatt 1899, Seite 690.