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für anwendbar zu erklären, was ermöglichen werde,
hinsichtlich ihrer Wirkungen weitere Erfahrungen zu
sammeln. Auf Wünsche hin, die aus dem Kolonial=
rathe heraus geäußert wurden, wurde regierungs-
seitig zugesagt, die Frage nochmals auch für die
anderen afrikanischen Kolonien zu prüfen und das
Ergebniß dem Kolonialrath zu unterbreiten. Dabei
wurde regierungsseitig auch betont, daß jede Bevor-
mundung wirthschaftlicher Unternehmungen zu ver-
meiden sei. — Der Kolonialrath ging dann zu dem
Entwurf einer Verordnung, betr. das Kreditwesen
und die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen
des südwestafrikanischen Schutzgebietes in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, über. Von
verschiedenen Rednern wurden gegen die Verordnung
Bedenken erhoben und die Ansicht geäußert, daß die
Interessen der Kaufleute unter einer Einschränkung
des Kreditgebens leiden würden. Der Referent der
Kolonial-Abtheilung für Südwestafrika vertheidigte
dagegen das Bestreben des Gouverneurs, die Ein-
geborenen gegenüber der Ausbeutung durch Händler
und dem als eine Folge davon eintretenden Verluste
ihres Stammeseigenthums in Schutz zu nehmen.
Durch die Schaffung von Eingeborenen-Reservaten
könne das Stammeseigenthum nicht genügend geschützt
werden. Auch wurde regierungsseitig darauf hia-
gewiesen, daß ähnliche Verordnungen in Theilen der
deutschen Südsee-Besitzungen und in vielen englischen
Kolonien bereits in Kraft seien und außerordentlich
segensreich wirkten. Nachdem sich zunächst eine Mehr-
heit des Kolonialrathes gegen die Bestimmung des
§ 1 der Vorlage erklärt hatte, wonach gegen Ein-
geborene sich richtende Forderungen, die vom Tage
des Inkrafttretens der Verordnung ab dadurch ent-
standen sind, daß an Eingeborene Waaren auf Kredit
gegeben wurden, nicht mehr klagbar sein sollen,
wurde die weitere Berathung der gesammten Vor-
lage einer Kommission von fünf Mitgliedern, in welche
die Herren Simon, v. Hofmann, Vohsen, v. Tucher
und Porsch gewählt wurden, überwiesen.
In der Nachmittagssitzung berieth der Kolonial-
rath zunächst den ihm zur Begutachtung vorgelegten
Entwurf einer Verfügung, betreffend die Regelung
des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutz-
gebieten Afrikas und der Südsee. Die Gou-
verneure sind um ihre Meinung befragt worden und
haben sich, zum Theil mit der unten erwähnten Mo-
difikation in Betreff der Höhe der Gebühren, für die
Einführung des heimischen Systems ausgesprochen.
Diesem Wunsche kommt der vorliegende Entwurf
nach, der nur in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit eine Verdoppelung der Sätze vor-
schlägt, die im § 19 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit) bestimmt sind. Auf einen Antrag des
Staatssekretärs a. D. Herzog erklärte sich die Mehr-
heit des Kolonialrathes gegen diese Verdoppelung
und nahm dann mit einer entsprechenden Modifikation
den Entwurf an. — Während sonst an die einzelnen
* Vergl. die Anmerkung auf S. 8533.
Positionen der Etats für die Schutzgebiete seitens
des Kolonialraths Anträge geknüpft und dabei
Wünsche zum Ausdruck gebracht zu werden pflegen,
boten die zur Berathung stehenden Etats von Ka-
merun und Togo diesmal dem Kolonialrath keinen
Anlaß zur Debatte. Regierungsseitig wurde über
die neue Gestaltung, welche die Etats in diesem Jahre
erhalten, und die eine größere Uebersichtlichkeit ge-
währt, Aufschluß gegeben.
Zu Anfang der Vormittagssitzung des Kolonial=
raths vom 23. November nahm der Kolonialdireltor
Veranlassung, zu erklären, daß, obwohl im Etat des
ostafrikanischen Schutzgebietes keine Position für den
Bahnbau Dar-es-Saläm — Mrogoro enthalten
sei, daraus nicht etwa auf eine Aenderung in der
Stellung der Regierung in der Sache geschlossen
werden dürfe. Es sei dringend zu wünschen und zu
hoffen, daß der Reichstag in zweiter und dritter
Lesung den Gesetzentwurf wegen Baues dieser Essen-
bahn mit den in der Budgetkommission vorgeschlagenen
Aenderungen annehmen werde. Geh. Kommezien=
rath Oechelhäuser trat mit warmen Worten für den
Bahnbau ein, der Hoffnung Ausdruck gebend, doß
der Reichstag in richtiger Würdigung der großen Be-
deutung von Eisenbahnen in Afrika die Bahnvorlage
genehmigen werde. Prof. Hans Meyer wandte sich
zwar gegen ein sprungweises Vorgehen bei Ais-
führung von Eisenbahnbauten in dem Schutzgebiet;
über die Nothwendigkeit eines Bahnbaues überhaupt
aber sei er mit allen Kolonialfreunden einig. Vor-
aussetzung sei, daß schrittweise vorgegangen und de
Bahn zunächst nur bis Mrogoro gebaut werde; der
Bau selbst sei unter allen Umständen so bald wie
möglich in Angriff zu nehmen. Sei der Bau noch
Mrogoro vollendet, und stelle sich heraus, daß e:
sich bei einem Weiterbau um eine finanziell und
wirthschaftlich vertretbare Angelegenheit handle, so
würde auch an einen solchen herangetreten werder
können. Konsul Vohsen suchte die Rentabilität eines
Bahnbaues bis zu den großen Seen nachzuweisen.
Bankier v. d. Heydt trat angesichts der raschen Em-
wickelung in Ost= und Centralafrika für eine ziel-
bewußte Eisenbahnpolitik ein, da wir sonst von der
Konkurrenz der Nachbarkolonien überflügelt werden
würden. In demselben Sinne sprach sich Herzog
Johann Albrecht zu Mecklenburg aus, indem er nach-
stehende, von ihm und einer größeren Anzahl von
Mitgliedern eingebrachte Resolution befürwortetle:
„Der Kolonialrath bestätigt in entschiedener Weise
seine früheren Resolutionen zu Gunsten der rascher
Inangriffnahme der Bahn Dar-es-Salsm —Mrogoro
sowie zu Gunsten einer zielbewußten Eisenbahnpolitk
im ostafrikanischen Schutzgebiet.“ Nach weiteret
warmer Befürwortung durch die Herren Sachse und
Simon wurde die Resolution vom Kolonialrath ein-
stimmig angenommen. — Beim Eintritt in die Be-
sprechung des Etats für das südwestafrikanische
Schutzgebiet entstand eine längere Debatte über die
Otavi-Bahn, wobei Geh. Kommerzienrath v. Hame
mann die Erklärung abgab, daß die Otavi-Gesell