Volltext : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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ihm  auch  zum  persönlichen  Einschreiten  ein  gesetzlicher  Titel  nicht
zu.  Mit  der  Anzeige  der  vorgefundenen  Mängel  seitens  des
Kaisers  an  den  Bundesrat  und  der  Annahme  derselben  durch
letzteren  zwecks  Abhilfe  ist  jedwede  Tätigkeit  des  Kaisers  im
ersten  Stadium  des  Exekutionsverfahrens  erschöpft.  Erst  die  Beschlußfassung
  seitens  des  Bundesrates  vermag  seine  weitere  Tätigkeit
  zu  begründen.

Da  der  Bundesrat  eine  unmittelbare  Exehution  nicht  besitzt,
m.  a.  W.  da  dem  Bundesrate  als  solchem  in  der  Reichsverfassung
nirgends  das  Recht  beigelegt  worden  ist,  seine  Beschlüsse  selbst  zu  verkünden
  oder  gar  zur  Ausführung  zu  bringen,  so  bedarf  jeder  Beschluß
  des  Bundesrates  zu  seiner  Realisierung  einer  speziellen  Tätigkeit,
sei  es  des  Kaisers  als  Inhabers  des  Bundespräsidiums  oder  doch
des  Reichshanzlers  als  des  höchsten  Exekutiv-Beamten  des  Reiches.#9
Da  wir  es  hier  mit  einem  derjenigen  Fälle  zu  tun  haben,  wo  eine
die  Verkündung  anordnende  Verfügung  des  Kaisers  nach  der  Reichsverfassung
  nicht  erforderlich  ist,  so  bedarf  es  jedenfalls  der  Verkündung
  des  Exehutionsbeschlusses  durch  den  Reichskanzler.)  JIst
also  ein  Exehutionsbeschluß  gefaßt,  so  Kkann  der  Reichskanzler  als  Organ
des  Bundesrates  sich  seiner  Pflicht  zur  Hinüberleitung  an  den  Kaiser
und  zur  Sorge  für  dessen  Verkündung  und  Ausführung  nicht  mehr
entschlagen.  Ein  Prüfungsrecht  des  Beschlusses  steht  ihm  nur  insoweit
zu,  als  der  Beschluß  verfassungs=  und  geschäftsordnungsgemäß  gefaßt
worden  ist.  Findet  der  Reichskanzler,  daß  alle  verfassungsmäßigen
Bedingungen  erfüllt  sind,  so  ist  er  verpflichtet  zur  Verkündung;  ergibt
  sich  aber  bei  der  Prüfung  das  Gegenteil,  so  ist  er  ebenso  berechtigt
  wie  verpflichtet,  den  Beschluß  unverkündet  zu  lassen.

Ueber  die  Form  und  den  Ort  einer  solchen  Verkündung  hat
die  Verfassung  keine  Normen  gegeben.

Es  müssen  also  Anordnungen  des  Reichskanzlers  nach  dieser
Seite  hin  in  sein  Belieben  gestellt  werden  mit  der  natürlichen  Einschränkung,
  daß  nur  die  Blätter,  in  welchen  sonst  Reichskundgebungen
erfolgen,  seiner  Wahl  freistehen.

Die  gegenwärtige  Fassung  des  Art.  19,  die  von  dem  Wortlaute
des  gleichen  Artikels  in  der  norddeutschen  Verfassung  sich  wesentlich
unterscheidet,  findet  sich  zuerst  in  der  mit  Baden  und  Hessen  vereinbarten
  Verfassung  des  deutschen  Bundes  im  Jahre  1870.  An  die
Verschiedenheit  der  beiden  Artikel  in  den  verwandten  Verfassungen
haben  sich  Streitfragen  gehnüpft,  welche  die  Abgrenzung  der  kaiserlichen
  Befugnisse  im  Vollzuge  des  Exekutionsbeschlusses  gegenüber  dem
Bundesrate  zum  Gegenstande  haben.  Die  dem  Bundezfeldherrn  in
der  norddeutschen  Bundesverfassung  eingeräumte  selbständige  von  einem

1)  Gleiche  Ansicht  Meyer  S.  596.
Laband  lI  H.  195.
2)  Rönne  S.  299,  Anm.  1.