Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes
  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem
Stempel  der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons  ausgegebenen
  Talons  an  den  Inhaber  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.

g.  24.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen  Johlung  der
Einlieferung  der  entsprechenden  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung  der  ODiwidende
Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres.

Zinsen  für  die  Aktien  während  der  Bauzeit  und  Dividenden,  die  nicht
binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  9#.  21.  und  22.  angegebenen  Zahlungstagen
  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  25.  —

§.25.

SindAktien,DividendenscheineoderTalonsbeschädigtoderunbrauchbaromutckxs
Rwordem  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Aussetst  und
ichtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrath  ermächtigt,  gegen?  fuiruns
Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige
Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.
Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien  in
Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher  Amor—
tisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte  erster
Instanz  nachzusuchen  ist.
Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt;  der  Barrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der
die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  F.  24.  gedachten
vierjährigen  Beitkaumes  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  und  seinen  Anfruch
durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papiers  und
im  Falle  des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Aktien  selbst  bescheinigt  hat,  binnen
einer  vom  Ablauf  des  vierjährigen  Beiteumes  zu  berechnenden,  einjährigen  präklusivischen
  Frist,  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe
  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt.
uch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.
Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.  Ist  aber  vor  Ausreichung
  der  neuen  Dividendenscheine  der  Verlust  des  Talons  bei  dem  Verwaltungsrathe
  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die  neuen  Dividendenscheine  Anspruch
  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis  der  Streit  zwischen  beiden
Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses  erledigt  ist.

(Fr.  7064.)  II.  Von