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nach Muͤnden, obschon die Buͤrger der großen und kleineren
Staͤdte durch Appellationen vor dieses Gericht gezogen
wurden, und oft in erster Instanz selbsi Klage vor demselben
anstellen mußten. Je mehrere landesherrliche Rechte in
der langdaurenden Verwirrung, in welcher sich dieses Fürstenthum
von 1463 bis 1512 befand, und noch vorher unter
den schwachen Regierungen der letzten Herzoge von
Braunschweig-Eöttingen verloren gegangen waren, desto
entschlossener faßte man alle Ueberreste derselben zusammen,
und die größeren Stände dieses Fürsienthums scheinen mit
der Sorglosigkeit, die ihnen ihre damalige Uebermacht einfloßen
mußte, der Entstehung eines Instituts zugesehen zu
haben, das doch nicht mehr Aunsehen haben. könnte, als
sie ihm gestatten wollten.
So waren die Keime der großen Gewalt, die in den
Ideen des nachfolgenden Zeitalters dem Namen des Landesherrn
immer mehr zuwuchs, am Ende des fünfzehenten
Jahrhunderts, da Fürstenthum Calenberg entstund,
nur noch halb aufgeschlossen, und der schduste kennbarste
Theil ihrer Entwicklung fällt gerade noch in die Zeiten,
deren ausführlichere Erzählung in diesem Buche enthalten
seyn soll. Neue Denkart und neues Recht hatre sich kaum
in die hdheren Regionen der ganzen Verfassung eingeschlichen,
aber vor Stadtgerichten und auf dem Amte, vor
dem fürsilichen Vogte und im geschlossenen Gerichte des
Ritters galt ganz noch altes Herkommen und altes Recht,
wie es aus Herkemmen entsprang, wenigstens waren jene
einzelnen Veränderungen, welche allmählig dem geänderten
allgemeinen öffentlichen Zusiande folgten, weit nicht von
dem ausgebreiteten Einflusse, und erfolgten nicht mit der
Schnelle, als am Hofe und in den obersien Gerichten des