Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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nach  Muͤnden,  obschon  die  Buͤrger  der  großen  und  kleineren
  Staͤdte  durch  Appellationen  vor  dieses  Gericht  gezogen
wurden,  und  oft  in  erster  Instanz  selbsi  Klage  vor  demselben
  anstellen  mußten.  Je  mehrere  landesherrliche  Rechte  in
der  langdaurenden  Verwirrung,  in  welcher  sich  dieses  Fürstenthum
  von  1463  bis  1512  befand,  und  noch  vorher  unter
  den  schwachen  Regierungen  der  letzten  Herzoge  von
Braunschweig-Eöttingen  verloren  gegangen  waren,  desto
entschlossener  faßte  man  alle  Ueberreste  derselben  zusammen,
und  die  größeren  Stände  dieses  Fürsienthums  scheinen  mit
der  Sorglosigkeit,  die  ihnen  ihre  damalige  Uebermacht  einfloßen
  mußte,  der  Entstehung  eines  Instituts  zugesehen  zu
haben,  das  doch  nicht  mehr  Aunsehen  haben.  könnte,  als
sie  ihm  gestatten  wollten.

So  waren  die  Keime  der  großen  Gewalt,  die  in  den
Ideen  des  nachfolgenden  Zeitalters  dem  Namen  des  Landesherrn
  immer  mehr  zuwuchs,  am  Ende  des  fünfzehenten
Jahrhunderts,  da  Fürstenthum  Calenberg  entstund,
nur  noch  halb  aufgeschlossen,  und  der  schduste  kennbarste
Theil  ihrer  Entwicklung  fällt  gerade  noch  in  die  Zeiten,
deren  ausführlichere  Erzählung  in  diesem  Buche  enthalten
seyn  soll.  Neue  Denkart  und  neues  Recht  hatre  sich  kaum
in  die  hdheren  Regionen  der  ganzen  Verfassung  eingeschlichen,
  aber  vor  Stadtgerichten  und  auf  dem  Amte,  vor
dem  fürsilichen  Vogte  und  im  geschlossenen  Gerichte  des
Ritters  galt  ganz  noch  altes  Herkommen  und  altes  Recht,
wie  es  aus  Herkemmen  entsprang,  wenigstens  waren  jene
einzelnen  Veränderungen,  welche  allmählig  dem  geänderten
allgemeinen  öffentlichen  Zusiande  folgten,  weit  nicht  von
dem  ausgebreiteten  Einflusse,  und  erfolgten  nicht  mit  der
Schnelle,  als  am  Hofe  und  in  den  obersien  Gerichten  des