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Die Unternehmerin ist verpflichtet
a) die im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder eines deutschen Schutzgebiets stehenden
Beamten und Militärpersonen sowie deren Familienangehörige und Dienstboten,
b) Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der
Kaiserlichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung des Reichs, eines Bundes-
staats oder eines Schutzgebiets
gegen um 20 Prozent ermäßigte Taxen zu befördern.
Die Personen und Güter unter a und b sind, wenn ihre Anmeldung mindestens 14 Tage vor
Abgang der Schiffe erfolgt, wenn irgend thunlich sämmtlich, unter allen Umständen aber bis zu vier Personen
und 50 Tons Güter zu berücksichtigen und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleich-
zeitig oder später zur Beförderung angemeldeten Personen oder Gütern.
Die obige Preisermäßigung für die Beförderung von Personen und Gütern ist auch denjenigen
Vereinen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutzgebieten wirken und
für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt, sowie für wissenschaftliche Sendungen
zu gewähren.
§ 10.
Im Falle einer theilweisen oder vollständigen Mobilmachung der Marine steht es dem Reichs-
kanzler frei, den Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen oder gegen Vergütung sonst in
Anspruch zu nehmen. Die Ermittelung des Werthes oder die Feststellung der Vergütung erfolgt in Ge-
mäßheit der Bestimmungen im § 24 (bezw. 23) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873.
– 11.
Sollte während der Vertragszeit eine der regelmäßigen Fahrten ganz ausfallen oder nicht vollendet
werden, so wird von der im § 8 festgesetzten Vergütung für jeden ausgefallenen Tag der planmäßigen
Fahrzeit ein Betrag von 25 Mark (wörtlich: Fünfundzwanzig Mark) in Abzug gebracht. Diese Vergütung
kommt ganz in Wegfall, wenn die Fahrten durch eigenes Verschulden der Unternehmerin oder ihrer Leute
ausfallen oder unterbrochen werden. Außerdem ist der Reichskanzler berechtigt, gegen die Unternehmerin,
wenn das Ausfallen oder die Unterbrechung einer Fahrt nicht durch höhere Gewalt oder durch einen
unabwendbaren Unfall eingetreten ist, eine Strafe bis zu 2000 Mark (wörtlich: Zweitausend Mark)
festzusetzen.
Eine Strafe bis zu eintausend Mark kann der Reichskanzler ferner festsetzen, wenn ohne seine
ausdrückliche Genehmigung ein nicht vertragsmäßiger Hafen angelaufen oder ein vertragsmäßiger Hafen
nicht angelaufen wird, oder der Dampfer den Anschluß nicht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages
abgewartet hat. Bei eintretenden Unfällen hat die Unternehmerin auf eigene Kosten für die schnellste
Weiterbeförderung der Post zu sorgen.
– 12.
Wenn der Dampfer innerhalb der Vertragszeit dienstuntauglich wird oder in Verlust geräth, so
hat die Unternehmerin während der Instandsetzungsarbeiten oder bis zur Beschaffung eines neuen oder
gemietheten Dampfers die im Vertrage vorgesehene Verbindung den Umständen entsprechend mit einem
anderen Schiffe (Segel= oder Motorschuner) aufrecht zu erhalten. Im Falle des Verlustes oder der
dauernden Dienstuntauglichkeit des Dampfers wird von der im § 8 festgesetzten Vergütung für jeden aus-
gefallenen Tag der planmäßigen Fahrzeit ein Betrag von 100 Mark (wörtlich: Einhundert Mark) in Abzug
gebracht. Bis zur Beschaffung eines neuen, den Bestimmungen im § 2 entsprechenden Dampfers wird eine
Frist von 12 Monaten, bis zur Einstellung in die Linie eine solche von 15 Monaten gewährt; diese Fristen
rechnen vom Tage des Bekanntwerdens des Verlustes 2c. in Hamburg. Erfolgt die rechtzeitige Einstellung
nicht, so kann der Reichskanzler neben der Kürzung der Vergütung für jeden Tag der verspäteten Ein-
stellung eine Geldstrafe von 100 Mark (wörtlich: Einhundert Mark) festsetzen.
§ 13.
Kommt die Unternehmerin ihren Verbindlichkeiten aus dem gegenwärtigen Vertrage auf schriftliche
Aufforderung des Reichskanzlers nicht nach, so ist dieser berechtigt, entweder den Vertrag ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist aufzuheben oder nach Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Fortsetzung
des Betriebes auf Kosten der Unternehmerin nach seinem Ermessen durch Andere bewirken zu lassen.
8 14.
Dieser Vertrag tritt vom 1. Januar 1902 ab an die Stelle des Vertrages vom 6. August 1900,
der zwischen dem Reichskanzler und der Jaluit-Gesellschaft über die Unterhaltung einer Postdampsschiffs-
verbindung zwischen Sydney, den Marshall-Inseln, den Karolinen und den Palau= Inseln abgeschlossen
worden ist. Er gilt auf die feste Dauer von drei Jahren und, wenn bis zum 1. Januar 1904 die
Kündigung nicht erfolgt, weiter auf unbestimmte Zeit mit einer beiden Theilen jederzeit zustchenden zwölf-
monatlichen Kündigungsfrist.