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8 2.
Die Steuer ist in halbjährlichen Raten, und zwar für das erste Rechnungshalbjahr bis spätestens
den 1. Mai und für das zweite Halbjahr bis spätestens den 1. November bei der Ortspolizei in Okahandja
zu entrichten. Für die im Laufe eines Halbjahres steuerpflichtig werdenden Hunde ist die festgesetzte Halb-
jahrssteuer spätestens vier Wochen nach Eintritt der Steuerpflichtigkeit zu bezahlen.
Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthaltsdauer der
Hunde in Okahandja vier Wochen nicht übersteigt.
. · . 83.
Der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine von der Polizeibehörde gelieferte
Marke geführt, welche am Halsbande des Hundes sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust dieser Marke ist
eine neue gegen Entrichtung von 1,00 Mark bei der Ortspolizei zu lösen.
8 4.
Wer die Hundesteuer bis zu den im § 2 festgesetzten Terminen nicht entrichtet hat oder seinen
Hund ohne Steuermarke frei herumlaufen läßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft, im
Unvermögensfalle tritt Umwandlung in Freiheitsstrafe ein. Die fällige Steuer ist außerdem zu entrichten.
85.
Ohne Steuermarke in Okahandja frei umherlaufende Hunde werden von der Polizei eingefangen
und können innerhalb drei Tage gegen ein Pflegegeld von 1 Mark pro Tag von dem Besitzer wieder in
Empfang genommen werden. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die eingefangenen Hunde dem Verfügungs—
rechte der Ortspolizeibehörde.
8 6.
.Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Krast.
Windhoek, den 6. Januar 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.
Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in
Deutsch-Südwestafrika.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 809) und des 8 2
der Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Besugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger
die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika vom 25. Dezember 1900 wird
Folgendes verordnet:
Bestimmungen über die Einfuhr.
§ 1.
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, in das Schutzgebiet
ist verboten.
Uebertragbare Krankheiten sind:
1. Milzbrand und Rauschbrand,
Tollwuth,
Rotz der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel,
Sterbe der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel (Pferdesterbe),
Beschälseuche der Pferde,
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs,
Lungenseuche des Rindviehs,
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine,
Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel, Schafe und Ziegen,
10. Rinderpest,
11. Texasfieber,
12. Tuberkulose,
13. Rothlauf der Schweine, Schweineseuche und Schweinepest,
14. Pockenseuche der Schafe.
—EI
8 2.
Hinsichtlich der von außerhalb in das Schutzgebiet eingeführten Pferde, Esel, Maulthiere, Maul-
esel, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind von dem Leiter des Transports beizubringen: