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1. ein von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Thiere ausgestelltes Gesundheits=
zeugniß, daß am Herkunftsorte keine der im § 1 unter Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 und 14
verzeichneten Krankheiten, soweit die einzuführende Thierart davon befallen werden kann, zur
Kenntniß der Behörde gekommen ist;
2. ein Zeugniß, auf dem sämmtliche auf dem Wege bis zur deutschen Grenze gelegenen Polizei-
stationen bescheinigen, daß die Thiere auf dem Zuge durch ihre Gebiete keinen Platz berührt
haben, an dem das Bestehen solcher Krankheiten (Nr. 1) festgestellt ist.
Werden Rinder aus Europa eingeführt, so ist außerdem eine Bescheinigung über die kurz vor dem
Abgange erfolgte Tuberkulinimpfung, auf die ein Ansteigen der Körperwärme um mehr als 0,5 Grad nicht
stattgefunden hat, beizubringen.
Der Leiter des Transportes hat die Bescheinigungen (Abs. 1 und 2) der nächsten Grenzpolizei-
station des Schutzgebietes und der Polizeibehörde des Bestimmungsortes vorzulegen und sie während des
Transportes bei sich zu führen.
Bestimmungen über die Viehbestände des Schutzgebietes.
83.
Bei der nächsten Polizeistation sind sofort folgende Krankheiten zu melden:
. Milzbrand und Rauschbrand,
Tollwuth,
Rotz der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel,
Sterbe der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel (Pferdesterbe),
Beschälseuche der Pferde,
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs,
Lungenseuche des Rindviehs,
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine,
Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel, Schafe und Ziegen,
10. Rinderpest,
11. Texasfieber,
12. Rothlauf der Schweine, Schweineseuche und Schweinepest,
13. Pockenseuche der Schafe.
Die Anzeigepflicht beginnt schon bei den ersten verdächtigen Erscheinungen, die *s das Vor-
handensein eines der oben angeführten Krankheitsstoffe hinweisen, ebenso wie bei allen den Krankheitssymptomen,
die nicht ohne Weiteres mit einer bekannten, nicht anzeigepflichtigen Krankheit in Zusammenhang zu
bringen sind.
Die Anzeigepflicht kann vorübergehend oder dauernd auf andere Krankheiten ausgedehnt werden.
—EIIS
8 4.
Zur Anzeige verpflichtet sind: der Besitzer oder der von diesem bestellte verantwortliche Vertreter
oder Verwalter jedes Viehpostens oder Transportes, desgleichen alle Thierärzte und diejenigen Personen,
welche, ohne Thierärzte zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, sowie
diejenigen, welche sich gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver
oder thierischer Bestandtheile beschäftigen.
85.
Vom Augenblicke des Beginns der Anzeigepflicht an hat der Anzeigepflichtige dafür zu sorgen,
daß seine Thiere auf ihrem gegenwärtigen Standorte isolirt bleiben und daß fremde Thiere ferngehalten
werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß tollwuthverdächtige Hunde unter sicherem Verschluß
gehalten werden.
Bis zum Eingreifen der zuständigen Behörden sind alle gefallenen Thiere sogleich durch Vergraben
oder Verbrennen unschädlich zu beseitigen, derart, daß kein Theil der Vernichtung entzogen wird. Eine
Ausnahme ist nur gestattet bei Lungenseuche und Räude (88 6 und 7).
Der Gewerbtreibende, der infektionsfähiges Material, das der Anzeigepflicht unterliegt (§ 3 Absatz 2),
in seinen Beständen hat, muß dieses derartig in Verwahrung halten, daß eine Entfernung oder Verschleppung
auf irgend welche Art an einen anderen Platz ausgeschlossen bleibt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Krankheiten.
6.
Die an der Lungenseuche erkrankten getödteten oder gefallenen Thiere dürfen lediglich im Bereiche
des Sperrgebietes abgehäutet und zerlegt werden.
Der Brustkorb (begrenzt von den Rippen und dem Zwerchfell) der getödteten oder gefallenen
lungenseuchekranken Thiere nebst Inhalt muß behufs seiner unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief
vergraben werden. Ist dieses unmöglich, so hat die Verbrennung zu erfolgen.