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Der Rest des Fleisches darf vor völligem Erkalten aus dem Sperrgebiete nicht ausgeführt werden.
Häute von lungenseuchekranken Thieren dürfen nur in vollkommen getrocknetem Zustande von dem
Seuchenorte entfernt werden.
–# 7.
Häute geschlachteter oder gefallener räudekranker Thiere dürfen von dem Seuchenorte nur m
vollkommen getrocknetem Zustande entfernt werden. Wolle von räudekranken Thieren darf während der
Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen Säcken verpackt von dem Seuchenorte entfernt werden.
Befugnisse der Regierungsbehörden.
§ 8.
Bei dem Auftreten einer Seuche im Schutzgebiete haben die Bezirksämter gegen die Weiter-
verbreitung der Seuche die geeigneten Absperrungsmaßregeln zu treffen.
Thiere, die mit Erfolg gegen die betreffende Seuche geimpft sind und die Impfkrankheit überstanden
haben, unterliegen der Absperrung nicht. Die Zulässigkeit der im Einzelfalle zu treffenden Schutzmaß-
regeln (§ 10) wird hierdurch nicht berührt.
Der Führer des Transportes hat eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgreiche Impfung bei
sich zu führen. Zur Ausstellung der Bescheinigung sind ermächtigt:
1. die beamteten Thierärzte,
2. die Polizeibehörde, in deren Amtsbereich die Impfung ausgeführt worden ist.
80.
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nur mittelst Zerlegung eines oder mehrerer Thiere
Gewißheit erlangt werden kann, so ist der Thierarzt oder die Polizeibehörde befugt, die Tödtung von ein
bis drei Thieren anzuordnen.
§ 10.
Die Polizeibehörden und die beamteten Thierärzte sind befugt, nachstehende Schutzmaßregeln
zu treffen:
1. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der
Seuche oder Ansteckung verdächtigen und der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist
verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Danuer der Absonderung
oder Beobachtung den für dasselbe bestimmten Ort nicht verlassen kann und außer aller Berührung und
Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt.
2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des Transportes kranker
oder verdächtiger Thiere, der von demselben stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit
kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
3. Beschränkungen im Transporte der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere, welche
geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
4. Verbot des gemeinschaftlichen Weidegangs von Thieren verschiedener Plätze und der Benutzung
bestimmter Weideflächen, serner Verbot der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen und Tränken und
des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen.
5. Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
6. Sperre des Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöftes, des Ortes, der
Wasserstelle oder der Weide gegen den Verkehr mit Thieren und solchen Gegenständen welche Träger des
Ansteckungsstoffes sein können.
Die angeordnete Sperre verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur
wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden.
7. Tödtung der an der Seuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Thiere, wenn der Thier-
arzt diese Maßregel für erforderlich hält.
8. Unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche verendet, infolge
der Seuche oder des Verdachtes getödtet sind, und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger
Thiere, welche zur Verschleppung der Seuche gceignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen 2c.),
endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere.
9. Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten
Kraale, Standorte, Weideplätze, Wasserstellen, Unschädlichmachung oder unschädliche Beseitigung der mit
den kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände,
insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den kranken oder verdächtigen Thieren
in Berührung gekommen sind, sowie Desinfizirung dieser Personen selbst.
10. Behördliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgebung vorhandenen, von
der Seuche gefährdeten Thiere.