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Entsprechendes gilt für die aus die Anzeige von der Vornahme einer Impfung (S 11) zu
treffenden Anordnungen.
§ 11.
gur Vornahme von Impfungen gegen die im § 1 aufgeführten Krankheiten sind außer den Thier=
ärzten nur solche Personen befugt, die hierzu von dem Bezirksamtmanne ermächtigt sind. Der Polizei-
behörde ist die beabsichtigte Impfung anzuzeigen.
Strafbestimmungen.
8 12.
Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten wird,
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1.
2.
3. wer der Vorschrift der §§ 4, 5 und 11 zuwider die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder
wer der Vorschrift des § 1 zuwider Thiere einführt, die an einer übertragbaren Krankheit leiden,
wer den auf Grund des § 8 Abs. 1 angeordneten Absperrungsmaßregeln zuwiderhandelt,
vom Seuchenverdachte oder von der Impfung unterläßt oder länger als drei Tage nach erhaltener
Kenntniß verzögert oder die ihm zur Pflicht gemachten Schutzmaßregeln vorzunehmen unterläßt,
wer einer der in den §§ 6 und 7 enthae Vorschriften zuwiderhandelt.
8 18.
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. bestraft:
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wer die in den §§ 2 und 8 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu beschaffen unterläßt oder auf
dem Transporte nicht bei sich führt,
wer den im Falle einer Seuchengefahr auf Grund des § 10 angeordneten Schutzmaßregeln
zuwiderhandelt.
wer der Vorschrift des § 11 zuwider impft, ohne dazu befugt zu sein,
wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die von Polizeibehörden oder beamteten Thierärzten auf
Grund der zu dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen getroffen find.
8 14.
Diese Verordnung tritt unter Aufhebung:
der Verordnung, betreffend die unter dem Namen „Longziekte“ bekannte Krankheit des Rindviehs,
vom 1. August 1888,
der Landespolizei-Verordnung, betreffend die Ernennung von Sachverständigen-Kommissionen für
Lungenseuche in Südwestafrika, vom 2. August 1894,
der Verordnung, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest in
Deutsch-Südwestafrika, vom 20. Juni 1896 und der Zusatzverordnung vom 30. September 1896,
der Verordnung, betreffend die Rinderpest in Deutsch-Südwestafrika, vom 15. Mai 1897 nebst
Zusatzbestimmungen,
der Verordnung, betreffend die Maßregeln gegen die Rinderpest, vom 12. April 1899,
der Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Rinderpest, vom 10. August 1899,
am 1. Juli 1902 in Kraft.
Windhoek, den 24. Dezember 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) Leutwein.
Ausführungsbestimmungen zu der derordnung über die Abwehr und Unterdrückung
von diehseuchen in Deutsch-Südwestafrika.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Nr. 1.
Als verdächtige Thiere gelten:
1. Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche
fürchten lassen. (Der Seuche verdächtige Thiere.)
2. Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die
Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff ausgenommen haben. (Der Ansteckung
verdächtige Thiere.) nn
r. 2.
Die Anordnung und Ueberwachung der zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erforder-