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lichen polizeilichen Maßnahmen liegt den Bezirksämtern und deren Organen ob. Zu Letzteren sind die
beamteten Thierärzte als technische Beiräthe der Bezirksämter zu zählen.
Gegen die Anordnungen ist Beschwerde zulässig, und zwar:
a) bei dem zuständigen Bezirksamte, wenn sie sich auf Amtshandlungen von solchen Beamten
bezieht, die zu dem Verwaltungskreise derselben gehören,
b) bei dem Kaiserlichen Gouvernement, wenn Amtshandlungen eines Bezirksamtmannes den
Gegenstand der Beschwerde bilden.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Nr. 3. .
Die Polizeibehörden des Schutzgebietes sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln zur
Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.
Nr. 4.
Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§ 3 bis 5 der Verordnung) oder wenn sie
auf anderem Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruches Kenntniß
erhalten hat, soweit möglich, sofort den beamteten Thierarzt behufs Ermittelung des Seuchenausbruches
zuzuziehen.
Der Thierarzt hat, sei es auf polizeiliches Ersuchen (Absatz 1), sei es ohne solches, die Art, den
Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und darüber zu entscheiden, ob durch den Befund der
Ausbruch der Seuche festgestellt, oder der Verdacht eines Seuchenausbruches begründet ist.
Ist der Thierarzt nicht rechtzeitig zu erlangen, so trifft die Polizeibehörde diese Feststellungen und
Entscheidungen selbständig. Sie hat jedoch, wenn möglich, dabei einen oder mehrere Sachverständige zur
gutachtlichen Aeußerung zuzuziehen. Zu diesem Zwecke werden in den größeren Ortschaften aus drei
Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Stellvertretern bestehende Sachverständigen-Kommissionen für
jedes Kalenderjahr von dem Bezirksamte ernannt.
Von dem beamteten Thierarzte oder der Polizeibehörde sind die nothwendigen Maßnahmen (8 10
der Verordnung) zu treffen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen
Stellvertreter durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll zu eröffnen. Die Urschrift dieser Verfügung
ist den Akten einzuverleiben.
Hat der Thierarzt selbständig gehandelt, so hat er die zuständige Polizeibehörde von den ge-
troffenen Maßnahmen sofort zu benachrichtigen.
« Nr. 5.
Der Ausbruch und das Erlöschen der Seuche sowie die getroffenen Sperrmaßregeln (§ 8 der
Verordnung) sind öffentlich bekannt zu machen.
2. Sonderbestimmmungen für Lungenseuche.
Nr. 6.
Ermittelung des Seuchenausbruches.
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, oder liegt der Verdacht eines Lungenseuchenausbruches
vor, so ist von der Polizeibehörde und von dem beamteten Thierarzt möglichst zu ermitteln:
1. wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben;
2. ob das kranke oder der Lungenseuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung
gekommen ist;
3. ob Rindvieh aus dem fraglichen Bestande ausgeführt oder in verdächtiger Weise entsernt
worden ist;
4 wann und wo das kranke oder der Lungenseuche verdächtige Vieh etwa angekaust worden ist;
wer der frühere Besitzer war.
7 dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen
und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polzzeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Die Polizeibehörde hat jeden in ihrem Amtsbereiche festgestellten Ausbruch der Lungenfeuche sosort
den Viehbesitzern, dem vorgesetzten Bezirksamte und den benachbarten Polizeibehörden mitzutheilen. Letztere
haben den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Bewohner ihres Amtsbereichs zu bringen.
Nr. 7.
Verdacht der Seuche oder der Ansteckung.
Wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist, daß sich unter einem nicht geimpften oder nur
zum Theil geimpften Rindviehbestande ein der Lungenseuche oder der Ansteckung verdächtiges Thier befindet,
oder während der letzten 60 Tage befunden hat, muß die Isolirung und polizeiliche Beobachtung dieses
Bestandes angeordnet werden. Als der Lungenseuche oder der Ansteckung nicht verdächtig sind solche