Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Rinder anzusehen und zu behandeln, bei welchen zu einer Zeit, als weder Verdacht der Seuche noch Ver- 
dacht der Ansteckung vorlag, eine ordnungsmäßige Impfung vorgenommen wurde (Schutzimpfung) und die 
Impfkrankheit völlig geschwunden ist. 
Vor Beseitigung der Impfkrankheit (Abfallen der Schwänze und Hellung der Wunden) sind die 
geimpften Thiere den in Absatz 1 genannten gleich zu behandell. 
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen erstrecken. Diese beginnt im 
Falle des Seuchenverdachtes mit dem Tage, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt 
sind, im Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an welchem das Rind der Ansteckung verdächtig 
geworden ist. Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen vor Ablauf der 60tägigen Frist beseitigt, 
so muß die Beobachtung sofort aufgehoben werden. 
Nr. 8. 
Die Polizeibehörde hat ein Verzeichniß des unter Beobochtung gestellten Rindviehbestandes auf- 
zunehmen und den Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten: 
eine Berührung der zu beobachtenden Thiere mit anderem Rindvieh zu verhindern; 
von dem etwaigen Aufstreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere des Bestandes 
sofort Anzeige zu erstatten; 
das Schlachten oder Beseitigen eines Thieres solcher Bestände ohue polizeiliche Genehmigung 
und Aussicht zu unterlassen; 
ungeimpfte Rmder in den unter Beobachtung gestellten Bestand nicht aufzunehmen; 
Ausfuhr von Streu, Dünger, Heu, Mich und solcher Sachen, welche den Ansteckungsstoff zu 
verschleppen geeignet sind, nicht vorzunehmen; 
6. das von verdächtigen Rindern benutzte Wasser und Weideland vor weiterer Benutzung durch 
fremde Rinder zu bewahren sowie, falls sich dies nicht ermöglichen ließ, die Eindringlinge wie 
die unter Beobachtung gestellten Rinder zu behandeln und von dem Zugang der zuständigen 
Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Solange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, 
ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten, wenn die Möglichkeit der Berührung mit anderen 
Rindern ausgeschlossen ist. 
Den Polizeiorganen liegt die Pflicht ob, in angemessenen Zeiträumen (etwa 14 Tagen) den unter 
Beobachtung gestellten Viehbestand zu revidiren. 
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Nr. 9. 
Ausbruch der Seuche. 
Sofern durch verseuchte Plätze Wepe führen, ist in angemessener Entfernung von den Seuchenstellen 
durch die zuständige Polizeibehörde deutlich sichtbar eine Tasel mit der Inschrift „Lungenseuche“ anzubringen. 
In gleicher Weise sind die von kranken Thieren benutzten Wasserstellen kenntlich zu machen und seitens 
der Polizeibehörde eine geeignete Tränkestelle für die auf dem Transport befindlichen Riunder anzuweisen. 
Nr. 10. 
Ueber diejenigen Viehbestände, bei welchen 
1. ein Fall von Lungenseuche sestgestellt worden ist, 
2. oder der Ausbruch der Lungenseuche mit Gewißheit angenommen werden kann, 
ist ohne Verzug die Sperre auf einem gut isolirten Platze zu verfügen. Hinsichtlich dieser Sperre gilt 
das zu Nr. 7 Verordnete. - 
Nr. 11. 
Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde 
aufzuheben: 
1. wenn der ganze Viehbestand getödtet ist, oder 
2. wenn das der Seuche verdächtige und an der Seuche erkrankte Rindvieh unschädlich gemacht 
und unter dem übrig bleibenden, der Ansteckung verdächtigem Vieh nach erfolgter Impfung 
seit dem letzten durch Lungenseuche herbeigeführten Todes= oder Krankheitsfalle oder beim 
Ausbleiben eines solchen seit Vornahme der Impfung em Zeitraum von drei Monaten 
verstrichen ist, oder 
3. wenn bei Unterlassung einer ordnungsmäßigen Impfung, oder bei Vornahme derselben ohne 
Beseitigung der erkrankten und der Lungenseuche verdächtigen Rinder seit dem Tode des letzten 
an Lungenseuche verendeten oder erkrankten Thieres eine Frist von sechs Monaten verstrichen ist, 
und (1 bis 3) wenn die angeordnete Deeinfektion erfolgt ist.
	        
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