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§2.
Jedes der gesundheitspollzeilichen Kontrolle unterliegende Schiff (§ 1) muß beim Einlaufen in
das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber, sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine
gelbe Flagge am Fockmast hissen.
Es darf, unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder eines Schleppdampfers, weder mit dem
Lande noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiffe, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete
Flagge nicht einziehen, bevor es durch Versügung der Hafenbehörde zu freiem Verkehr zugelassen ist. Der
gleichen Verkehrsbeschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an Bord befindlichen Reisenden.
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. Wer
dieses Verbot übertritt, wird als zu dem kontrollpflichtigen Schiffe gehörend behandelt.
§ 3.
Der Lootse und die Hafenbehörde haben beim
Eimlaufen eines Schiffes in den Hafen durch Be-
fragung des Schiffers oder seines Vertreters festzu-
stellen, ob der § 1 auf das Schiff Anwendung findet,
und auf die Befolgung der Vorschriften des § 3 zu
achten.
84.
In den Fällen des 8 1 wird dem Schiffer
oder dessen Vertreter durch den Lootsen oder einen
Beauftragten der Hafenbehörde ein nach Maßgabe
der Anlage ausgestellter Fragebogen behändigt. Auf
demselben haben der Schiffer, der Steuermann und,
falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht
hat, bezüglich der unker Nr. 10, 11, 12 aufgestellten
Fragen auch der Schiffsarzt die verlangte Auskunft
alsbald wahrheitsgemäß und so, daß sie von ihnen
demnächst eidlich bestärkt werden kann, zu ertheilen.
Der ausgefüllte Fragebogen ist von den genannten
Personen zu unterschreiben und nebst den sonstigen
zur Beurtheilung der Gesundheitsverhältnisse des
Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung der
Hasenbehörde zu halten.
Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unter-
liegende Schiff (§. 1) nebst Insassen wird — nach
Erfüllung der in den §§ 2 und 4 vorgesehenen
Vorschriften — sobald wie möglich nach der Ankunft,
jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen be-
amteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß dieser
ärztlichen Untersuchung hängt in jedem Falle die
weitere Behandlung des Schiffes ab.
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Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sind
83.
Die Hafenbehörde hat beim Einlaufen eines
Schiffes festzustellen, ob das Schiff gemäß vorstehen-
dem § 1, 1 oder 2 zum unbehinderten Verkehr mit
dem Lande zuzulassen ist, oder ob es der gesundheits-
polizeilichen Kontrolle unterliegt.
Gleichzeitig ist der Schiffer seitens der Hafen-
behörde über etwa unterwegs oder bei der Ankunft
vorgekommene Erkrankungen oder Todesfälle zu be-
fragen. Nach Lage der Umstände sind die Passagiere
auf ihren Gesundheitszustand hin zu besichtigen.
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Ein nach dem Muster der Anlage aufzustellen-
der Fragebogen ist mit der Angabe des Schiffers
seitens der Hafenbehörde in dem Falle auszufüllen,
daß auf einem ankommenden Schiffe unterwegs oder
bei der Ankunst im Hafen verdächtige Erkrankungen
oder Todesfälle vorgekommen sind.
86.
Jedes Schiff, welches nicht unter die Ausnahme
des § 1, 1 oder 2 sällt, ist wie ein verseuchtes
zu behandeln. Im Einzelfalle entscheidet die Hafen-
behörde, ob für das betresfende Schiff die für
cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchte Schiffe gelten-
den Bestimmungen Anwendung zu finden haben.
Liegt in dieser Beziehung ein bestimmter Verdacht
nicht vor, so sind zunächst die milderen Vorschriften
in Kraft zu setzen.
auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieben Tage
vor seiner Ankunst Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgenden
Bestimmungen:
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be-
handlung gceigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen
die Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat.
Sie verbleiben
dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen
zu bestatten.
sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits-
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworsfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitsstand des Schiffes