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Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlichkeiten und -Theile, welche als mit dem
Ansteckungsstoff der Pest behaftet anzusehen sind.
Erforderlichen Folls können von dem beamteten Arzte noch weitergehende Desinfektionen ange-
ordnet werden. Kehricht ist zu verbrennen. Gegenstände, deren Emfuhr verboten ist, dürfen nicht ausge-
schifft werden. Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an
Bord befindliche Ratten und Mäuse verhindert wird.
5. Bilgewasser, von welchem noch Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Vest-
keime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen.
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der-
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen.
7. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig
erscheint, nach ersolgter Desinfektion ouszupumpen und durch unverdächtiges Wasser zu ersetzen.
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Absonderungen und Entleerungen von Pestkranken,
verdächtiges Wasser und Absälle irgend welcher Art nicht undesinfizirt in das Hafen= oder Fluß-
wasser gelangen.
8 1360.
Sind auf einem Schiffe bei der Abfahrt oder auf der Fahrt Pestfälle vorgekommen, jedoch nicht
innerhalb der letzten zwölf Tage vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärzt-
licher Untersuchung (§ 5) ist die Mannschast, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hin-
sichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als zehn Tage, von der Stunde
der Ankunft des Schiffes an gerechnet, zu unterwersen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während
der Ueberwachungszeit verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder
Gründe des Schiffsdienstes entgegenstehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten,
jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Ueberwochung für nothwendig erachtet, die Hafenbehörde
unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende
Ankunft derselben zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden
können. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den
Krankheitsstoff der Pest in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamiteten
Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (§ 13b 1 und 3) behandelt werden.
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 13b Nr. 4 bis 7.
§ 134.
Hat das Schiff weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft einen
Pest-, Todes= oder Krankheitssall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hasen kommt,
gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrolle angeordnet worden ist, als „rein" und ist, sofern die ärzt-
liche Untersuchung (§ 5) befriedigend ausfällt, sosort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem die in § 13b
unter Nr. 4 Abs. 1 und 3 und Nr. 5 bis 7 bezeichneten Maßnahmen ausgeführt worden sind, soweit der
beamtete Arzt dies für erforderlich erachtet. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den
Berdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest in sich aufgenommen haben, oder hat
die Reise des Schiffes seit Verlassen eines Hafens der oben bezeichneten Art weniger als zehn Tage ge-
dauert, so können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 18e weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung, bis zur Dauer von
zehn Tagen, von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden.
§5 1e.
Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Auswanderer oder Rück-
wanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders ungünstige gesundheitliche Verhältnisse auf-
weisen, können weitere, über die Grenzen der §§ 13b und 134 hinausgehende Moßregeln von der Hasen-
behörde getrossen werden.
8 13t.
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den 8§ 13b
bis 13e bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen
Reichs= und Landesbehörden besondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach
Ansicht des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vor der Ein-
oder Durchfuhr zu desinfiziren.
· 8 138.
Will ein Schiff in den Fällen der §§ 13b bis 13e sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht
unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter
Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisen-