Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herauogegeben in der Selenial · Ibiheilnug des JInswärtigen Jule. 
— —— —ffl *—.——W————.—————————————— —. 
  
  
. ——§.—— - 
XIII. Jahrgang. cerlin, 15. Mai 1902. Nummer 10. 
—. « . — — — —— — 
Diese Zeirschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheilte beigefügt die mindestens einmal viertellährlich 
ericheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreio fur das Kolonialblatt mit den Beibejten betragt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchdandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutichland einschl. der deutichen Schutzaebiete und 
Oesterreich= Ungarn. Mk. 3.75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Ansragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12. Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1902 unter Nr. 2052.) 
  
— — * ..—.———.——— ——————— 
  
  
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Gebühren 
der Rechtsanwälte in der Gerichtsbarkeit für Nichteingeborene S. 211. — Verordnung, betrefsend den Anmeldezwang 
der Zweigfaktoreien und Zweigniederlassungen in Kamerun S. 211. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs 
von Deutsch-Südwestafrika, betressend Abänderung der Verordnung betreffend die Abwehr und Unterdrückung von 
Biehseuchen, vom 24. Dezember 1901 S. 212. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für 
Deutsch-Ostafrika im Monat Februar 1902 S. 213. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Bezirksgerichten 
zu Ponape, für die Westkarolinen und Palau zu Yap und für die Marianen zu Saipan während der Kalender- 
sahre 1900 und 1901 S. 213. — Personalien S. 214. k 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 214. — Kamerun: Exoedition des Freiherrn v. Stein 
(mit einer Kartenskizze) S. 215. — Deutsch-Südwestafrika: Eisenbahn Swakopmund—Windhoek S. 218.— 
Heliographische Verbindung zwischen Windhoek und Gibeon S. 218. — Das deutsch-südwestafrikanisch-porlugiesische 
Grenzgebiet (III.) S. 219. — Deutsch-Neu-Guinea: Schiffsverkehr in Ponape (Ostkarolinen) während des 
Jahres 1901 S. 220. — Die nordwestlichen Inselgruppen des Bismarck-Archipels (II.) S. 221. — Marshall- 
Inseln: Verzeichniß der im Schutzgebiete der Marshall-Inseln thätigen Handels= und Erwerbsgesellschaften nach 
dem Stande vom 1. Januar 1902 S. 222. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei= 
Bewegung S. 223. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Britisch-Nord-Nigeria (mit 
einer Karte) S. 224. — Goldgewinnung in Britisch-Neu-Guinea S. 227. — Handel der Kolonie Mozambique im 
Jahre 1901 S. 228. — Ausübung der Fischerei nach Perlschalen, Perlmutterschalen und Trepang in den Küsten- 
gewässern von Niederländisch-Indien S. 228. — Verschiedene Mittheilungen: Deutscher Frauenverein für 
Krankenoflege in den Kolonien S. 229. — Englische Bestrebungen zur Hebung des Baumwollen-Anbaues in 
Westafrika S. 229. — Litteratur S. 230. — Litteratur-Verzeichnuß S. 230. — Verkehrs-Nachrichten S. 230. 
— — — — — — — 
Amtlicher Theil. 
Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Gebühren der Nechtsanwälte in der Gerichtsbarkeit für Nichteingeborene. 
Auf Grund des § 3 der Reichskanzler-Verfügung vom 28. November 1901, betreffend die 
Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kolonialblatt 1901, 
Seite 853), bestimme ich: » « - 
Die Gebühren der Rechtsanwälte werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den 
im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften bestimmt sind. 
Diese Bestimmung tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 17. März 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
  
  
  
Verordnung, betreffend den Anmeldezwang der Zweigfaktoreien und Zweig- 
niederlaffungen in Kamerun. . 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1900, Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich, was folgt: 
1. 
Die im Schutzgebiete ihren Sitz habenden Handels-Gesellschaften, Pflanzungs-Gesellschaften, 
Kolonial-Gesellschaften, ebenso die Handel und Gewerbe treibenden einzelnen Personen sind verpflichtet, von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.