Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herauogegeben in der Selenial · Ibiheilnug des JInswärtigen Jule.
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XIII. Jahrgang. cerlin, 15. Mai 1902. Nummer 10.
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Diese Zeirschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheilte beigefügt die mindestens einmal viertellährlich
ericheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreio fur das Kolonialblatt mit den Beibejten betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchdandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutichland einschl. der deutichen Schutzaebiete und
Oesterreich= Ungarn. Mk. 3.75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Ansragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12. Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1902 unter Nr. 2052.)
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Inhalt: Amtlicher Theil: Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Gebühren
der Rechtsanwälte in der Gerichtsbarkeit für Nichteingeborene S. 211. — Verordnung, betrefsend den Anmeldezwang
der Zweigfaktoreien und Zweigniederlassungen in Kamerun S. 211. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs
von Deutsch-Südwestafrika, betressend Abänderung der Verordnung betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Biehseuchen, vom 24. Dezember 1901 S. 212. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für
Deutsch-Ostafrika im Monat Februar 1902 S. 213. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Bezirksgerichten
zu Ponape, für die Westkarolinen und Palau zu Yap und für die Marianen zu Saipan während der Kalender-
sahre 1900 und 1901 S. 213. — Personalien S. 214. k
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 214. — Kamerun: Exoedition des Freiherrn v. Stein
(mit einer Kartenskizze) S. 215. — Deutsch-Südwestafrika: Eisenbahn Swakopmund—Windhoek S. 218.—
Heliographische Verbindung zwischen Windhoek und Gibeon S. 218. — Das deutsch-südwestafrikanisch-porlugiesische
Grenzgebiet (III.) S. 219. — Deutsch-Neu-Guinea: Schiffsverkehr in Ponape (Ostkarolinen) während des
Jahres 1901 S. 220. — Die nordwestlichen Inselgruppen des Bismarck-Archipels (II.) S. 221. — Marshall-
Inseln: Verzeichniß der im Schutzgebiete der Marshall-Inseln thätigen Handels= und Erwerbsgesellschaften nach
dem Stande vom 1. Januar 1902 S. 222. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei=
Bewegung S. 223. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Britisch-Nord-Nigeria (mit
einer Karte) S. 224. — Goldgewinnung in Britisch-Neu-Guinea S. 227. — Handel der Kolonie Mozambique im
Jahre 1901 S. 228. — Ausübung der Fischerei nach Perlschalen, Perlmutterschalen und Trepang in den Küsten-
gewässern von Niederländisch-Indien S. 228. — Verschiedene Mittheilungen: Deutscher Frauenverein für
Krankenoflege in den Kolonien S. 229. — Englische Bestrebungen zur Hebung des Baumwollen-Anbaues in
Westafrika S. 229. — Litteratur S. 230. — Litteratur-Verzeichnuß S. 230. — Verkehrs-Nachrichten S. 230.
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Amtlicher Theil.
Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Gebühren der Nechtsanwälte in der Gerichtsbarkeit für Nichteingeborene.
Auf Grund des § 3 der Reichskanzler-Verfügung vom 28. November 1901, betreffend die
Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kolonialblatt 1901,
Seite 853), bestimme ich: » « -
Die Gebühren der Rechtsanwälte werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den
im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften bestimmt sind.
Diese Bestimmung tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Dar-es-Saläm, den 17. März 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Verordnung, betreffend den Anmeldezwang der Zweigfaktoreien und Zweig-
niederlaffungen in Kamerun. .
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1900, Seite 813) in Ver-
bindung mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich, was folgt:
1.
Die im Schutzgebiete ihren Sitz habenden Handels-Gesellschaften, Pflanzungs-Gesellschaften,
Kolonial-Gesellschaften, ebenso die Handel und Gewerbe treibenden einzelnen Personen sind verpflichtet, von