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1850 ordnet nicht erschöpfend das verfassungsmässige Versammlungs-
und Vereinigungsrecht, sondern regelt nur zur Verhinderung
von Missbräuchen einzelne Arten seiner Ausübung. Die einzige
Ausnahme von der Regel, dass von Versammlungen in geschlossenen
Räumen und von allen nicht öffentlichen Versammlungen
der Staat keine Notiz nimmt, bilden Versammlungen, in welchen
öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen.
& 1 der V.-O. bestimmt hierüber: „Von allen Versammlungen,
in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen
werden sollen, hat der Unternehmer mindestens 24 Stunden vor
dem Beginn der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der
Zeit derselben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen.
Die Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.
Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der
in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende
Versammlung als vorschriftsmässig angezeigt nicht anzusehen.
Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung, die länger als eine Stunde
ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt“.
Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf alle (auch Privatzusammenkünfte
in einer Privatwohnung) Versammlungen, in welchen
öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen.
Zu letzteren gehören alle Angelegenheiten, welche nicht ausschliesslich
einzelne Personen und deren Privatinteressen, sondern die
Gesammtheit des Gemeinwesens und das gesammte öffentliche
Interesse berühren **. Hierher gehören die politischen, religiösen,
sozialpolitischen Angelegenheiten, die Gemeindeangelegenheiten und
Besprechungen von Vertrauensmännern bei Wahlvorbereitungen °*°.
Die Vorschrift der Anzeige kommt zur Anwendung, wenn bei
der Einberufung die Absicht jener Erörterung vorliegt. Unerheblich
bleibt, ob dies wirklich geschehen ist, gleichgültig ist die Art
und Weise der Einladung. Jede Besprechung öffentlicher An-#4
8, Bau, l. c. 8. 86.
25 $. MascHERr, 1. c. 8. 16, 17. Barı, 1. c. 8. 37.