Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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..)  Diese  Unterstützung  liegt  im  Wesentlichen  den  Polizeibehörden  ob.

An  Orten,  an  welchen  die  Polizeiobrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz  nicht  hat,  ist
der  Ortsvorstand  in  erster  Linie  hierzu  verpflichtet.

b)  Bei  der  Unterstützung  in  der  Kontrole  ist  davon  auszugehen,  daß  regelmäßig  jeder  Wehrpflichtige
  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahr  einen  Ausweis
über  seine  Militärverhältnisse  haben  muß.

Jc)  Die  Anlage  3  enthält  eine  Anleitung  für  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  u.  s.  w.  zur
Mitwirkung  bei  Ausübung  der  militärischen  Kontrole,  und  zwar:
aa)  über  die  Arten  (Benennungen)  der  einzelnen  Militärpapiere;
bb)  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Inhaber  von  Militärpapieren  —  nach

Maßgabe  der  ihnen  obliegenden  Melde=  und  Gestellungspflichten  —  als  legitimirt  zu
erachten  sind;

Cc)  über  das  Verfahren  hinsichtlich  derjenigen  innerhalb  der  unter  b  erwähnten  Altersgrenze
befindlichen  Wehrpflichtigen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  von  Militärpapieren  befinden,
oder  welche  dergleichen  Papiere  zwar  besitzen,  aber  der  ihnen  obliegenden  Melde=  und
Gestellungspflicht  nicht  nachgekommen  sind.

Die  mit  Führung  des  Meldewesens  (§.  10  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November

1867)  betrauten  Behörden  und  Beamten  haben  von  allen  neu  anziehenden,  innerhalb  der  unter
Ziffer  2  b  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen  männlichen  Personen  einen  Ausweis  über  ihre
Militärverhältnisse  zu  verlangen  und,  falls  dieselben  sich  dieserhalb  nicht  ausweisen  können,
hiervon  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  sofort  Anzeige  zu  machen.

.Eine  entsprechende  Prüfung  der  Militärverhältnisse  ist  ferner  bei  allen  wehrpflichtigen  Personen,

welche  einen  Paß  zur  Reise  nach  außerdeutschen  Ländern  nachsuchen  (§.  107,  ),  zu  veranlassen.
Auch  wenn  sonst  keine  Anstände  vorliegen,  sind  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  die  Pässe

so  lange  vorzuenthalten,  bis  der  Nachweis  der  militärischen  Abmeldung  erbracht  worden  ist
Es.  107;  108,8;  111,  .

Die  Gendarmen,  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten  haben  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  auf  die

Prüfung  der  Militärverhältnisse  der  bei  der  Revision  von  Herbergen  und  Gastwirthschaften
angetroffenen  und  der  auf  der  Wanderschaft  befindlichen  Personen  zu  richten.

mDen  Vorstehern  staatlicher  oder  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Straf-,  Besserungs=  und  Heilanstalten

  ist,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig,  gleichfalls  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  die  Militärverhällnisse
  der  in  die  Anstalt  eingelieferten  innerhalb  der  unter  2b  bezeichneten  Altersgrenze
befindlichen  Personen  zu  prüfen  und  ist,  falls  dieselben  sich  nicht  ordnungsmäßig  auszuweisen
vermögen,  hiervon  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Geburtsorts  der  Betreffenden

Anzeige  zu  machen.  Die  gleiche  Verpflichtung  ist  auch  den  Vorständen  der  Arbeiterkolonien
aufzuerlegen.

Die  Konsuln,  die  Gouvernements,  Landeshauptmannschaften  und  Bezirksämter  in  den  deutschen

Schutzgebieten,  die  Seemannsämter?),  die  Vorstände  der  öffentlichen  Navigationsschulen  und  die

Reichs-Prüfungs-Inspektoren  haben  gleichfalls  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  bei  der  Kontrole
mitzuwirken.

*)  Anlage  4  enthält  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  die  Militärverhältnisse

  Anzumusternder  zu  beachten  sind.