8. 37.1 Das Eintragungs= und Konsensprinzip. 179
§ 876. Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des
belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich.
Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigenthümer
eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück
mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die Zustimmung
des Dritten erforderlich, es sei denn, daß dessen Recht
durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung
ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 877. Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden
auch auf Aenderungen des Inhalts eines Rechtes an einem
Grundstück Anwendung.
Diese Vorschriften enthalten die Klausel „soweit nicht das
Gesetz ein Anderes vorschreibt"“ und geben damit Raum für
eine abweichende Regelung, wie sie beispielsweise bei der Abtretung
einer Briefhypothek, Grundschuld oder Rentenschuld") und für die
Fälle der nicht rechtsgeschäftlichen dinglichen Rechtsänderungen eintritt.
3. Nach dem B. G. B. ist die dingliche Einigung außer bei der 3. Die ding-Auflassung
an keinerlei Form gebunden, mündliche oder privat= liche Einischriftliche
Vereinbarung ist an sich genügend, doch ist der formlose ung.
Vertrag vor geschehener Eintragung für keinen der Kontrahenten bin dend.
Jeder Theil kann durch formlosen Widerruf der Gegenpartei gegenüber
zurücktreten, auch kann der Rechtsnachfolger oder Vertreter das Widerrufsrecht
geltend machen.ö) Materiell wirksam wird die formlose
Einigung in dem einen Falle, wenn die Eintragung im Grundbuch
über das durch jene bestellte Recht ordnungsmäßig erfolgt
ist. Die Eintragung heilt in diesem Falle den Mangel der für die
Bindung der Kontrahenten vorausgesetzten Formvorschriften. Die
formlose Einigung hat die Wirkung bindender Kraft auch dann, wenn
sie zulässiger Weise der Eintragung nachfolgt, denn die Einigung ist
nicht Voraussetzung und Grundlage der Eintragung, sondern ein neben
derselben und in Verbindung mit ihr erfolgter Rechtsakt. Die
nachträgliche Einigung kann leicht praktisch werden. Man denke beispielsweise
an den Fall, daß der Grundstückseigenthümer auf seinem Grundstücke
eine Buchhypothek für X ohne dessen Kenntniß eintragen läßt
5m Vgl. § 1154 Abs. 4 und 2, ferner noch §§ 1075, 1287, Satz 2 B.G.0
5) Vgl. § 130 Abs. 2 B. G. B. Mot. III S. 176, Prot. III S. 64.
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