Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Beransgegeben in der Rolonĩal· Ablheilung des Ausnãrligen Amls.
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A;Aummer 15.
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I. Juhrgens. gerlin. 1. Ausu#t 1002. «
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. sedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigesügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten, herausgegeben von Trr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljabrliche Adonnementspreis fur das Kolonialblatt mit den Beiheiften betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifrand durch die Verlagobuchhandlung Ml. 3.50 fur Deutichland einschl. der deurschen Schutzaebiete und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Meltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs- Preisliste für 1902 unter Nr. 2052.)
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Inhalt: Amtlicher Theil: Beschluß des Bundesraths, betreffend die Deutsche Samoa-Gesellschaft S. 329. — Nach-
weisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1902 S. 333. —
Personalien S. 333.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 334. — Deutsch-Ostafrika: Von der Kivu-
Grenzregulirungskommission S. 335. — Unruhen bei Kilimatinde S. 335. — Das Kameel als Trans-
portmittel in Deutsch-Ostafrika (I.) S. 335. — Kamerun: Expedition des Oberleutnants Dominik (II.)
S. 336. — Deutsch-Südwestafrika: Bohrungen auf der Farm Frangois S. 338. — Zur Statistik
der weißen Bevölkerung des südwestafrikanischen Schutzgebietes S. 338. — Die weiße Bevölkerung des
deutsch -südwestafrikanischen Schutzgebietes nach dem Stande vom 1. Januar 1902 S. 339. — Deutsch-
Neu-Guinea: Der Ueberfall bei Paparatava und seine Bestrafung S. 346. — Aus dem Bereiche
der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 346. — Aus fremden Kolonien und
Produktionsgebieten: Thronwechsel in Sansibar S. 350. — Nelkenausfuhr Sansibars im Jahre 1901
S. 350. — Kautschukkultur im Kongostaat S. 350. — Die Elfenbeinausfuhr aus dem Kongostaat im Jahre 1901
S. 350. — Der Handel Französisch-Ozeaniens im Jahre 1901 S. 351. — Ausfuhr von Erdnüssen, Kautschuk und
Gummiarabicum aus der Kolonie Senegal im Jahre 1901 S. 351. — Companhia de Mossamedes S. 352. —
Maßnahmen zur Vertilgung von Heuschrecken in Natal S. 352. — Verschiedene Mittheilungen: Seminar für
orientalische Sprachen in Berlin S. 353. — Ein „Verein Westafrikanischer Kaufleute“ S. 354. — Verlängerte Geltung
des Lissaboner Protokolls vom 8. April 1892 S. 354. — Erfahrungen im Tabakbau in den Vereinigten Staaten
von Amerika S. 354. — Litteratur S. 357. — Litteratur-Verzeichniß S. 359. — Verkehrs-Nachrichten S. 359.
Amtlicher Theil.
Gelee; Perordnungen der Reichsbehörden; Verkräge,.
Beschluß des Bundesraths, betreffend die Denutsche Samoa-Gesellschaft.
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs -Gesetzbl. 1900, S. 813) wird Nach-
stehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 19. Juni d. Js. beschlossen, der mit dem Sitze in
Berlin gegründeten Deutschen Samoa-Gesellschaft auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen
die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte
an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Auszug aus den Satzungen.
. AufGrundderBestimmungenin§§11,12und13desSchutzgebietsgefetzes(Reichs-Gesetzbl.
1900, S. 813) wird unter dem Namen.
„Deutsche Samoa-Gesellschaft"
eine Deutsche Kolonialgesellschaft gebildet, welche ihren Sitz und ihren ordentlichen Gerichtsstand in Berlin hat.
Der Zweck der Gesellschaft ist, in Samoa Plantagenwirthschaft zu betreiben, Grundbesitz zu
erwerben und zu verwerthen, auch gewerbliche und Handelsgeschäfte, welche damit in Verbindung stehen,
zu unternehmen. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. Zur Erreichung ihres Zwecks darf die
Gesellschaft Zweigniederlassungen errichten.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zunächst auf 500 000 Mk. festgesetzt und in Antheile zu
je 100 Mk. getheilt. Die Hauptversammlung ist befugt, zu notariellem Protokoll die Erhöhung des