Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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4. Der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve= und Erneuerungsfonds 
sind unter die Passiva aufzunehmen. 
5. Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust 
muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden. 
Der nach Abzug der Beträge für Abschreibungen und Rücklagen, wie nach Abzug der Tantiômen 
für den Aufsichtsrath und den Vorstand verbleibende Reingewinn wird, sofern die Hauptversammlung nicht 
anders beschließt, als Dividende unter die Antheile vertheilt. 
Die Aussicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler geführt, welcher zu diesem Behufe einen 
Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Verhandlung des Aussichtsrathes und an 
jeder Hauptversammlung theilzunehmen, von dem Aussichtsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu verlangen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten 
Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche 
Hauptversammlung zu berufen. 
Der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen: 
1. Die Aufnahme von Anleihen. 
2. Die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen 
erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form 
umgewandelt werden soll. 
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach 
Verhältniß der auf die Antheile geleisteten Einzahlung unter die Mitglieder getheilt. Die Vertheilung darf 
nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die 
Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger sich bei ihr zu melden, in den Gesellschafts- 
blättern bekannt gemacht worden ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft 
und ihrem Gerichtsstande. 
Die nach diesen Satzungen erforderlichen Bekanntmachungen werden rechtsverbindlich in dem 
Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger sowie der Deutschen Kolonial-Zeitung ver- 
öffentlicht. Der Aufsichtsrath hat diejenigen öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen außerdem die 
Bekanntmachungen der Gesellschaft eingerückt werden sollen. Der Vorstand hat die Namen dieser Blätter 
bekannt zu geben. 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat Mai 1902. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,38 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zölle für- — Holzschlag--HMeden- 
Haupt-Zollamt Ausfuhr Einfuhr abgabe Gebuhren Einnahmen Insgesammt 
Rp. P. Rp. P. #. vB. Ry. P. Rp. P. Ry. [P. — Mk. I#. 
I 
Sange»....... 443112 8871149 6— 229 32848 5%% 13 12120 
Pangannn 738 11104 2214—MA 3 444 6656 9 
Bagamoon 14073 518878 265 49 01 63 = 45 585·52 
Dar-es= Sallsn 3584 4613305 447 ——106 311 66 337090 26— 2358476 
Kilnyna 843 442 2276 
— 3 706. 425 12 TM2S11 111 
Zusammen31020 0|57 309 111894.— 4458 15 -22 90036 
42 807 Mt.79 086 Mt. MT4 M. s 
75 Pf. 66 Pf. 92 pf. 01 Pf. 02 . i - 
Personalien. 
  
  
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bergassessor Haber 
in Dar-es-Saläm für die Dauer seiner Verwendung im Kolonialdienst den Charakter als Kaiserlicher 
Regierungsrath zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Generalkommissar 
der Kolonie Kongo Frangais, de Lamothe, den Königlichen Kronen-Orden 2. Klasse zu verleihen.
	        
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