9. Expedition gegen Ngoe im Bunde mit Njenjok, Jewoe, Jemissen vom 11. Juni bis 25. Sep-
tember 1901,
· 10. Expedition gegen Ngaundere vom 20. bis 23. August 1901,
11. Expedition gegen die Ngolos, Batangas, Bakundus und Balnes vom 21. Februar bis
1. Oktober 1901,
12. Kämpfe gegen den Emir Zuberu von Yola und seine Verbündeten vom 2. November bis
7. Dezember 1901,
13. Strafzug gegen die Mpfongs und Bulis vom 21. Oktober bis 25. November 1901,
14. Strafzug zur Unterwerfung von Bubandschidda vom 21. bis 25. Dezember 1901,
15. Feldzug gegen die Bangwas vom 6. bis 25. November 1901,
16. Expedition gegen die Bafuts und Bandengs vom 1. bis 30. Dezember 1901.
Neues Palais, den 2. September 1902.
(gez.) Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
Bestimmungen über den Viehhandel in Saadani und den umliegenden Bezirken
zwecks Verhütung der Verschleppung des dort ausgebrochenen Texasfiebers.
Nach den Untersuchungen des Gouvernements-Thierarztes ist in Saadani das Texasfieber ein-
geschleppt worden. Die Ermittelungen über die örtliche Ausbreitung der Krankheit haben ergeben, daß
nach Süden hin auch die Ortschaften am unteren Wami, nach Norden hin sowohl Mwinje als auch Mkwaja
als verseucht bezw. seucheverdächtig anzusehen sind.
Um den Viehhandel Saadanis nicht gänzlich zu unterdrücken und das Texasfieber erfolgreich zu
bekämpfen, bestimme ich, was folgt:
§ 1.
Die schleunige Räumung der Viehbestände in dem von Windi südlich Saadani bis Mkwaja nördlich
Saadani reichenden Küstenstrich wird den Viehbesitzern dringend angerathen.
82.
Der weitere Zutrieb von Vieh aus dem Innern nach Saadani und den übrigen als verseucht oder
seucheverdächtig bezeichneten Orten ist verboten. Das aus dem Innern kommende Vieh ist in Mlembule
westlich Saadani zusammenzutreiben; ebendorthin ist auch der Viehmarkt von Saadani zu verlegen.
83.
Von Mlembule darf nur soviel Vieh zur Küste transportirt werden, als an einem Tage zur See
ausgeführt werden kann, oder als zur sofortigen Schlachtung benöthigt wird.
84.
Für ein Saadani umschließendes Küstengebiet, welches im Norden durch Mkwaja, im Süden
durch Windi begrenzt und landeinwärts 50 Seemeilen breit ist, wird der Runderlaß vom 7. Oktober 1897,
nach welchem das Treiben von Vieh nach dem Innern verboten ist, dahin erweitert, daß auch das Treiben
von Vieh über die üblichen Weideplätze hinaus sowie das Durchtreiben desselben überhaupt untersagt wird,
damit eine Berührung des Viehs im Stapelplatze Mlembule mit den kranken Restbeständen an der Küste
unter keinen Umständen stattfinden kann. Die Bezirksnebenstelle Saadani hat hinsichtlich der fraglichen
Abgrenzung durch öffentliche Bekanntmachung das Nähere anzuordnen.
85.
In Bezug auf das noch vorhandene Vieh wird der Schlußsatz des Runderlasses vom 1. August
1897, betreffend das Absammeln und Vernichten der Zecken, zur genauesten Befolgung anempfohlen.
8 6.
Nach vollständiger Räumung der jetzigen Viehbestände dürfen die bisher benutzten Weideplätze auf
die Dauer von sechs Monaten als solche nicht benutzt werden. Außerdem ist durch möglichst ergiebiges
Abbrennen des trockenen Grases und Busches die Vernichtung der Zecken anzustreben.
87.
Zuwiderhandlungen gegen § 2, 3, 4, 6 der Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien
oder Haft oder Gefängupstrafe bis zu drei Monaten und Konfiskation des Viehes bestraft.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Dar-es-Saläm, den 31. Juli 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.