Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Koleuial--Ibtheilung des Auswärkigen Imts.
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XII. Jahrgang. Berlin, 1. Oktober 1902. Unmmer 19.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittbeilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementopreis fur das Kolonialblatt mit den Beiheften betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3,50 für Deutschland einscht. der deutschen Schutzaebiete und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konialiche Hofbuchbandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12. Kochstr. 663—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs- Preioliste für 1902 unter Nr. 2052.)
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Inhalt: Amtlicher Theil: Verfügung, betreffend die Bildung einer Landkommission in Kamerun S. 459. — Ueber-
sicht über die Geschäfte des Kaiserlichen Bezirksgerichts zu Lome (Togo) für das Jahr 1901 S. 460. — Gouverne=
mentskurs in Deutsch-Ostafrika S. 460. — Personalien S. 460.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 461. — Deutsch-Ostafrika: Dienstreise des Gouver-
neurs S. 462. — Ein neues Bergwerksunternehmen in Deutsch-Ostafrika S. 462. — Die Deutsch-Ostafrikanische
Gesellschaft S. 463. — Das Kameel als Transportmittel in Deutsch-Ostafrika (V.) S. 463. — Kamerun: Neuer
Negierungsdampfer S. 465. — Bericht des Oberleutnants Dominik S. 465. — Eisenbahn in Kamerun S. 466.—
Wissenschaftliche Sammlungen S. 467. — Deutsch-Südwestafrika: Eisenbahn Swakopmund—Windhoek S. 467.
— Bohrungen auf den Farmen „Frauenstein“ und „Voigtland“ S. 468. — Deutsch-Neu-Guinea: Schiffbrüchige
Karolinen-Insulaner S. 468. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung
S. 468. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: „Schlafkrankheit“ in Uganda S. 471. —
Hundswuth in Rhodesia S. 471. — Zur Lage des Außenhandels des französischen Kongogebiets im Jahre 1901
S. 471. — Wirthschaftliche Lage und Handel der Freundschaftsinseln im Jahre 1901 S. 471. — Die Baumwoll=
kultur in Buchara S. 471. — Verschiedene Mittheilungen: Der deutsche Kolonialkongreß S. 472. — Zu-
wendungen zur Förderung kolonialer Zwecke S. 472. — Kaffeeverbrauch in den hauptsächlichsten Ländern der Welt
S. 473. — Großbritanniens Ausfuhr von baumwollenen Zeugwaaren nach Afrika in den letzten fünf Jahren S. 474. —
Litteratur S. 474. — Litteratur-Verzeichniß S. 475. — Verkehrs-Nachrichten S. 475. — Fahrplan der Woer-
mann-Linie für das vierte Vierteljahr 1902 S. 477. — Anzeigen.
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Amtlicher Theil.
Geseke; Verordnungen der Keichsbehörden; Verträge.
Verfügung, betreffend die Bildung einer Landkommission in Kamerun.
Zum Zwecke der endgültigen Regelung der Grundbesitzverhältnisse der Eingeborenen innerhalb der
Pflanzungsgebiete am Kamerungebirge wird auf Grund der Allerhöchsten Verordnung über die Schafsung,
Besitzergreisung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grund-
stücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896 eine Landkommission gebildet, für welche dic
nachfolgenden Bestimmungen gelten:
1.
Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Vorsitzender ist der Bezirksrichter in Viktoria oder dessen Stellvertreter.
Die Beisitzer, von denen der einc den Kreisen der Pflanzer angehören, der andere ihnen nicht
angehören soll, werden von dem Vorsitzenden auf die Dauer eines Jahres ernannt.
Die gleiche Bestimmung gilt für die Stellvertreter der Beisitzer.
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Zur Wahrung der Rechte der Eingeborenen kann ein Pfleger bestellt werden, welcher von dem
Vorsitzenden ernannt wird.
3.
Die Verhandlungen der Kommission sind öffentlich.
Das Protokoll führt, soweit es nicht von einem Mitglied der Kommission geführt werden kann,
der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Viktoria oder dessen Stellvertreter.
Die Entscheidungen der Kommission ersolgen nach Stimmenmehrheit.
Im Uecbrigen stellt die Kommission, soweit erforderlich, die Geschäftsordnung selbst auf.