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sich auf den Bodenplatten abgesetzt hat, ist durch Scheuern mit warmem Seifenwasser zu entfernen. Bei
dieser Reinigung ist der Anstrich im Kielraum jedesmal sorgfältig zu untersuchen und erforderlichen Falles
zu ergänzen.
Berstopfungen in den Wasserlöchern der Spanten sind zu beseitigen.
In den Kohlenbunkern ist — sofern das Wetter es gestattet — für dauernde Lüftung zu sorgen.
Nasse Kohlen dürfen ohne zwingenden Grund nicht an Bord genommen werden. Von Zeit zu Zeit sind
die Kohlenbunker ganz zu entleeren, zu säubern und auf den Anstrich zu untersuchen. Vermerk darüber
ist ins Tagebuch einzutragen. · «
Hölzerne Decks werden durch Waschen mit Wasser und Seife gesäubert, Linoleumbeläge werden
abgefegt und mit einem feuchten Lappen abgerieben.
III. Befugnisse und Dienstobliegenheiten des Maschinisten.
« Allgemeines.
Für die sachgemäße Bedienung und Erhaltung der Schiffsmaschine (beziehungsweise des Motors)
nebst den zugehörigen Hülfsmaschinen und Utensilien ist der Maschinist beziehungsweise der leitende Maschinist
direkt verantwortlich.
Er regelt den Dienst des ihm unterstellten Maschinenpersonals, soweit sich derselbe auf die Be-
dienung und Erhaltung der Maschine bezieht und sorgt dafür, daß die Maschine nebst Kessel und allen
zugehörigen Hülfsmaschinen und Apparaten sich stets in einem guten und brauchbaren Zustande befindet.
Führung des Maschinentagebuches.
Auf Dampsschiffen, welche mehr als einen Mann Maschinenpersonal haben, führt der Maschinist
ein besonderes Maschinentagebuch, in welches einzutragen sind:
· 1. Die Zeit bezw. Dauer der Feuerung.
2. Verbrauch an Brennmaterial.
8. Verbrauch an Schmiermaterial.
4. Havarien der Maschine.
5. Vermerke über die besonders auszuführenden Untersuchungen und Arbeiten, soweit sie nicht zu
den täglichen und wöchentlichen gehören.
Der Verbrauch von Brenn= und Schmiermaterial muß klar und leicht aus dem Tagebuch oder
einem besonderen Buche ersehen werden können.
Ueber das Maschineninventar hat der Maschinist ein Verzeichniß zu führen, aus welchem der Ab-
und Zugang und der Bestand zu ersehen ist.
Aufsicht im Maschinen= und Kesselraum.
So lange ein Fahrzeug unter Dampf ist, darf der Maschinenraum und — wenn ein besonderer
Kesselraum vorhanden ist — auch dieser nicht ohne sachverständige Aufsicht gelassen werden.
Beim Wechsel der Wachen hat ordnungsmäßige Uebergabe zu erfolgen.
Vor dem Inbetriebsetzen der Maschine beziehungsweise vor dem Wachenwechsel hat sich der
Maschinist von dem ordnungsmäßigen Zustand der Maschine, des Kessels sowie aller zugehörigen Apparate
und Schutzvorrichtungen zu überzeugen. -
Bei Dunkelheit ist für genügende Beleuchtung zu sorgen.
Behandlung von Maschine und Kessel.
Das Oelen und Schmieren sich bewegender Maschinentheile darf — soweit es nicht zu vermeiden
ist — nur mit den dazu bestimmten Einrichtungen erfolgen.
Während des Betriebes ist das Reinigen von sich schnell bewegenden Maschinentheilen verboten,
desgleichen das Nachziehen von Stellvorrichtungen (Keilen und Schrauben) an solchen Maschinentheilen.
Dampfabsperrventile sind nicht plötzlich zu öffnen und zu schließen.
Vor dem Füllen des Kessels muß sich der Maschinist von dem ordnungsmäßigen Zustand des-
selben und aller zugehörigen Apparate überzeugen. Das Anheizen des Kessels darf erst erfolgen, wenn
die Füllung bis zur Marke des niedrigsten Wasserstandes vorgeschritten ist; es darf außerdem zwecks
Schonung des Kessels nicht zu schnell geschehen. Die Zeitdauer des Anheizens wird für die verschiedenen
Schiffe von dem Gouverneur festgesetzt.
Der Wasserstand darf nicht unter die Marke des niedrigsten Wasserstandes sinken. Ist das in
einem besonderen Falle nicht zu verhindern, so ist die Einwirkung des Feuers aufzuheben, oder — wenn
letzteres des Betriebes wegen nicht möglich ist — dem Kapitän Meldung zu machen.
Der Dampfdruck darf die höchste zugelassene Spannung nicht überschreiten. Tritt dies ein, so ist
sofort für Verminderung zu sorgen (Speisen des Kessels, Verminderung des Zuges).
Belastungen von Sicherheitsventilen sind streng verboten.