Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Berausgegeben in der Holsnial-Ablheilnng des Inswirkigen Ans. 
  
  
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;Uummer 21. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und (ielehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteliahrliche Abonnementopreio fur das Kolonialblatt mit den Beibeften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifdand durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 fur Deutschland einschl. der deutschen Schuzaebiete und 
Oesterreich-= Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Verlin SM12, Kochstr. 63—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1902 unter Nr. 2052.) 
  
Juhalt: Amtlicher Theil: Bekanntmachung, beneffend Abänderung der Satzungen der Westdeutschen Handels= und 
Plantagen-Gesellschaft S. 513. — Landes= und Berg-Polizei-Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- 
Ostafrika S. 514. — Zusatzverordnung zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 
10. Oktober 1896 und 1. Juni 1898 S. 515. — Gouvernements-Verordnung, betreffend Einfuhr von Kakaosaat und 
Kakaopflanzen in Samoa S. 515. — Gouvernements-Verordnung, betreffend Reinhaltung der öffentlichen Wege in 
Samoa S. 516. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat 
Juli 1902 S. 516. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 517. — Personalien S. 517. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 518. — Deutsch-Ostafrika: Granaten-Bergbaufeld 
„Luisenfelde“ S. 518. — Das Kameel als Transportmittel in Deutsch-Ostafrika (VII.) S. 519. — Westdeutsche 
Handels= und Plantagengesellschaft S. 520. — Kamerun: Zu der Vorgängen im Tschadseegebiet S. 520. — Moliwe- 
Pflanzungsgesellschaft S. 5321. — Togo: Bericht über weitere Versuche, betreffend die Tsetsekrankheit S. 522. — 
Deutsch-Südwestafrika: Reise des Assistenzarztes Jodtka nach dem Okavango (II., mit einer Karte) S. 524.— 
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 526. — Aus fremden 
Kolonien und Produktionsgebieten: Neuorganisation des französischen Kolonialgebiets in Westafrika S. 529. 
— Der Handel Französisch-Guineas im Jahre 1901 S. 530. — Ueber den Baumwollanbau in Sierra Leone 
S. 530. — Verschiedene Mittheilungen: Kolonial-Wirtschaftliches Komitee S. 530. — Litteratur S. 531.— 
Litteratur-Verzeichniß S. 532. — Verkehrs-Nachrichten S. 532. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Geseke; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Satzungen der Westdeutschen 
Handels= und Plantagen-Gesellschaft. 
Auf Grund eines von der Aussichtsbehörde genehmigten Beschlusses der ordentlichen Haupt- 
versammlung der Westdeutschen Handels= und Plantagen-Gesellschaft in Düsseldorf vom 20. September 1902 
haben die §§ 6, 7 und 14 des Gesellschaftsvertrages folgende Fassung erhalten: 
86. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 800 000 Mk. und zerfällt in 2160 Stammantheile 
zu je 500 Mk., 140 Stammantheile zu je 3000 Mk., zusammen 1 500 000 Mk. Stammantheile, und 
600 Vorzugsantheile zu je 500 Mk. gleich 300 000 Mk. Vorzugsantheile. 
Von den 1 500 000 Mk. Stammantheilen sind 1 200 000 Mk. baar eingezahlt und 300 000 Mk., 
als eingezahlt geltend, den Theilhabern der aufgelösten Kommandit-Gesellschaft Karl Perrot & Co., 
Deutsch-Ostafrikanische Seehandlung in Wiesbaden, als Gegenwerth für deren eingebrachte Vermögenswerthe 
überwiesen worden. 
Von den 300 000 Mk. Vorzugsantheilen sind 170 000 Mk. gezeichnet. Die Bedingungen für 
die Begebung des Restes werden vom Aussichtsrath festgesetzt. Der Aussichtsrath ist ermächtigt, die Termine 
und Raten zu bestimmen, in welchen die Einzahlungen auf die erfolgten Zeichnungen zu leisten sind. 
Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur in einer Hauptversammlung, in welcher mindestens 
die Hälfte des alsdann eingezahlten (einschließlich des als eingezahlt geltenden) Kapitals vertreten ist, mit 
einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Die alsdann auszugebenden Antheile sind zunächst den Mitgliedern der Gesellschaft zum Bezuge 
anzubieten.
	        
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