Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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87. 
Fũr die Vorzugsantheile gelten folgende Bestimmungen: 
Aus dem an die Antheilschein-Inhaber zu vertheilenden Reingewinn erhalten zunächst die Vorzugs- 
antheile eine Vorzugsdividende bis zu 5 péCt. des eingezahlten Betrages und nach ihnen die Stamm- 
antheile eine Dividende bis zu 5 péCt. des eingezahlten (einschließlich des eingezahlt geltenden) Betrages; 
der Rest des Reingewinnes wird auf alle Antheile pro rata vertheilt gemäß § 14 f. 
Falls in einem oder in einer Mehrheit von Jahren der Gewinn nicht ausreicht, um den Vorzugs-- 
antheilen die Vorzugsdividende von 5 pCt. zu gewähren, so ist der Fehlbetrag aus demjenigen Reingewinn 
späterer Jahre nachzuzahlen, welcher nach Gewährung der Vorzugsdividende von 5 PpCt. für das letzte 
verflossene Geschäftsjahr an die Vorzugsantheile übrig bleibt, so daß also die Stammantheile erst dann 
dividendenberechtigt werden, wenn den Vorzugsantheilen für alle seit Ausgabe derselben verflossenen 
Geschäftsjahre die rückständige Dividende voll gewährt ist. Eine Zinsvergütung für etwa rückständig 
gebliebene Vorzugsdividende findet nicht statt. 
Die Vorrechte der Vorzugsantheile erlöschen, sobald sowohl die Vorzugsantheile als auch die 
Stammantheile drei Jahre hintereinander mindestens je 5 pCt. Dividende erhalten haben. Die in den 
übrigen Paragraphen dieses Gesellschaftsvertrages für Antheile geltenden Bestimmungen finden auch auf 
Vorzugsantheile Anwendung. 
§ 14. 
Der durch die Bilanz festgestellte Bruttogewinn wird nach erfolgter Abschreibung auf Inventar 
und Gebäude verwendet, wie folgt: 
a) zu einer 5 prozentigen Verzinsung der eingezahlten Vorzugsantheile nach Maßgabe von § 7, 
b) zu einer 5 prozentigen Verzinsung der Stammantheile, 
der verbleibende Rest: 
c) zur Zahlung der den Vorstandsmitgliedern und Beamten zugesicherten Prozente, 
d) zur Zahlung von 10 péCt. an die Mitglieder des Aussichtsrathes, 
e) 15 pCt. zur Ansammlung eines Reservefonds, bis derselbe die in § 15 vorgesehene Höhe 
erreicht hat, 
k) über den Rest des Reingewinnes verfügt die Hauptversammlung. 
  
Landes= und Berg-Polizei-Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von 
Deutsch-Ostafrika. 
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 812) in 
Verbindung mit dem § 72 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, 
vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. 1898, S. 1045) r2c. wird hierdurch zwecks Sicherung einwandfreier 
Beschaffenheit des Trink= und Gebrauchswassers für die Stadt und den Hafen von Dar-es-Salm verordnet, 
was folgt: 
§ 1. 
In dem bei Dar-es-Sal#m belegenen Gebiete, welches begrenzt wird: 
im Osten durch den Hafen von Dar-es-Saläm, im Norden durch die Said Bargasch-Straße, 
die Araber-Straße und die Pugu-Straße bis zum Gabelpunkt mit dem Kurutini-Weg, im Westen 
durch eine gerade Linie, die von dieser Gabelung nach dem Punkt verläuft, in dem die sogenannte 
Grasseschamba, die Schamba des Soliman bm Nasr und der binnenlands gelegenen Grundstücke der 
Plantage Kurasini zusammenstoßen, im Süden durch eine von hier aus ostwärts laufende gerade 
Lmie, die den Hafen von Dar-es-Saläm am Grenzpunkt der Gemarkung der katholischen Mission 
Kurasini und der ehemaligen Schamba des Islam bin Mbaruk trifft (vergl. die vom Vermessungs- 
bureau angefertigte Uebersichtskarte vom Januar 1902), 
ist die Ausführung von Brunnenbauten und Wasserbohrungen sowie die Vornahme von Schiürfarbeiten, 
ingleichen die Ausführung von Erdarbeiten aller Art, welche tiefer als 3 m in den Untergrund eindringen 
sollen, nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung des Kaiserlichen Gonvernements und unter den in 
der Genehmigungsverfügung festgesetzten Bedingungen gestattet. 
8 2. 
Anträge wegen Ertheilung der Genehmigung (§ 1) sind unter Vorlegung eines Lageplans und 
einer eingehenden Beschreibung der beabsichtigten Ausführungen in doppelter Ausfertigung bei der örtlichen 
Polizeibehörde (Bezirksamtmann) anzubringeu. 
83. 
Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Unternehmer oder dessen 
Rechtsnachfolger eine von dem Kaiserlichen Gouverneur von Zeit zu Zeit festzusetzende Sicherheitssumme
	        
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