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§ 2.
Die Einfuhr von Kakaosaat und Kakaopflanzen aus anderen Gegenden ist nur mit vorheriger
Genehmigung des Gouvernements zulässig.
83.
Aus den im § 1 genannten Ländern eingeführte Kakaosaat und Kakaopflanzen sowie aus anderen
Gegenden ohne Genehmigung des Gouvernements eingeführte Kakaosaat und Kakaopflanzen sind auf poli-
zelliche Anordnung zu vernichten. Eine Entschädigung für den durch die Vernichtung entstehenden Schaden
wird nicht gewährt.
4.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung entgegen Kakaosaat oder Kakaopflanzen in Samoa
einführt, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
5.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen *W in Kraft.
Apia, den 6. September 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Schnee.
Eouvernements-Verordnung, betreffend Neinhaltung der öffentlichen Wege
in Samoa.
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender
Vorschriften in Samoa, wird hiermit verordnet, was folgt:
81.
Die Verordnung vom 2. September 1891, betreffend Reinhaltung der öffentlichen Wege im
Munizipaldistrikt Apia, wird auf sämmtliche öffentliche Wege des Schutzgebiets ausgedehnt.
* 2.
Als öffentliche Wege im Sinne des § 1 sind anzusehen:
1. solche Wege, die vom Gouvernement als Reit= oder Fahrwege angelegt und dem Verkehr übergeben
worden sind,
2. solche Wege, die vom Gouvernement als öffentlich erklärt worden sind,
3. ingleichen sämmtliche Wege, bezüglich deren diese Voraussetzungen noch künftighin eintreten.
3.
Bezüglich der samoanischen Pfade hat es "i dem bisherigen Zustande sein Bewenden.
Apia, den 18. September 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Schnee.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Juli 1902.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,88 Mk.)
Zölle für Schisffahrts. Holzschlag-4eben-
Haupt-Zollamt Ausfuhr Einfuhr Ugabe Gebühren nnahmen Insgesammt
Nop. P.] Rp. P.] p. V.] Kp. P.] Np. P.] Np. P. — Mk. #f.
1! 1! 1! 1
Tang 738 3J8727.41 33 —— 315 56 38 209853 21= 13 597 59
Pangiignn 1006 4411 9 — 43 511212 283089, 14= 4263 12
Bagamooon 14 489 1513683 33 9— 100 31112 3228294 47= 3904673
Dar-#es- Saln 4737 2115030 27 18 — 21 0yö 59 2519866 18= 27 45 47
Kiluwo 6919 10 544705 15 — 4% 34 3212445 15— 17 174 42
Lindid 3359 3116132 55 12 — 19 32 4 9527|54= 13148 43
Zusammen25027/OS G 1% 6 41 -14 7
—. —— — — — — — — —
43 125 Mt. 701567 Mk.] 132 M.759 MK.470 Mk. 1 —
58 Pf. 52 Pf. 48 Pf. 41 Pf. 77 . 1 1