Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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k) im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen nach Maßgabe des 8 13 der Verordnung, 
betreffend die vorläufige Regelung der Verwaltung und Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der 
Karolinen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899. 
§ 15. 
Im Falle des § 14 erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Aufforderung an alle 
Diejenigen, welche zur Eintragung in das Grundbuch geeignete Rechte an dem Grundstück in Anspruch 
nehmen, ihre Rechte bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls 
sie bei etwaigen anderweitigen Anträgen auf Eintragungen nicht berücksichtigt werden würden. Hierbei finden 
die Vorschriften des § 11 Abs. 2, 3 und des § 12 entsprechende Anwendung. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können vorschreiben, daß und 
unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des Abs. 1 außer Anwendung bleibt. 
8 186. 
Die Vorschriften der §§ 14 und 15 finden auch Anwendung, wenn die Ansprüche aus Ueberweisungen 
von früher herrenlosem Lande oder die als rechtsgültig anerkannten Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge 
auf den Antragsteller übergegangen sind. 
817. 
Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften des § 8, des § 9 Abs. 1 und der §§ 10 
bis 16 keine Anwendung. Daselbst gelten die folgenden Bestimmungen: 
Die Anlegung des Grundbuchblatts für ein Grundstück erfolgt entweder für den Fiskus 
auf den Antrag der dazu berechtigten Behörde oder für Denjenigen, welcher das Grundstück von 
dem Fiskus erworben hat. Bei der Anlegung ist zur Legitimation des Fiskus als Eigenthümer 
dem Grundbuchamte gegenüber die schriftliche Erklärung des Gouverneurs, daß der Fiskus das 
Eigenthum erworben hat, erforderlich und ausreichend. 
Zur Verfügung über ein dem Fiskus gehöriges Grundstück, welches im Grundbuche nicht 
eingetragen ist, bedarf es der vorgängigen Anlegung eines Grundbuchblatts nicht. 
III. Vorschriften, betresfend Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt 
worden ist. 
8 18. 
Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, welche die Uebertragung des Eigenthums an Grund- 
stücken betrefsen, finden auf Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, keine Anwendung. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem solchen Grundstück ist die Einigung des Veräußerers 
und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen müssen in öffentlich beglaubigter Form 
abgegeben werden. Es genügt die Beglaubigung durch eine öffentliche Behörde des Schutzgebiets. 
Die Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
erfolgen. 
§ 19. 
Der Eigenthümer kann sein Eigenthum in ein von dem zuständigen Grundbuchamte zu führendes 
Landregister eintragen lassen. Dasselbe Recht steht Demjenigen zu, welcher auf Grund eines gegen den 
Eigenthümer vollstreckbaren Titels die Anlegung eines Grundbuchblatts verlangen kann (§ 8 Abs. 1). Die 
Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
8 20. 
Bei dem Antrag auf Eintragung des Eigenthums ist dessen Erwerb nachzuweisen. 
Das Grundstück ist so genau wie möglich zu bezeichnen. Das Grundbuchamt befindet darüber, 
ob die Bezeichnung genau genug ist oder nicht. 
8 21. 
Ist im Landregister Jemand als Eigenthümer eines Grundstücks eingetragen, so wird vermuthet, 
daß er der Eigenthümer ist. 
8 22. 
Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke können mit anderen Rechten als mit Hypotheken 
und Grundschulden nicht belastet werden. 
In Ansehung der Hypotheken und Grundschulden tritt das Landregister an die Stelle des Grund- 
buchs; der öffentliche Glaube des Landregisters erstreckt sich jedoch auch in Ansehung der Hypotheken und 
Grundschulden nicht darauf, daß der als Eigenthümer des Grundstücks in das Register Eingetragene der 
wirkliche Eigenthümer ist. 
§ 23. 
Eine Hypothek oder Grundschuld kann nur in der Weise bestellt werden, daß die Ertheilung eines 
Hypotheken= oder Grundschuldbriefs ausgeschlossen ist.
	        
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