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8 24.
Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften der §§ 18 bis 23 keine Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
25.
Das Eigenthum an denjenigen Grundstücken, welche dem Reiche nach gesetzlicher Vorschrift, ins-
besondere nach § 1 der Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland
und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen, vom
26. November 1895, und nach § 1 der Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung
von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun,
vom 15. Juni 1896, oder in Folge Erwerbes durch Rechtsgeschäft zur Zeit der Verkündung dieser Ver-
ordnung gehören, gilt als dem Fiskus des Schutzgebiets erworben, in welchem das betreffende Grundstück
liegt. Das Gleiche gilt in Ansehung dinglicher Rechte an Grundstücken.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf marine= und postfiskalische Grundstücke sowie auf Grund-
stücke im Schutzgebiete der Marshall-Inseln keine Anwendung.
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Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur haben die zur Ausführung
dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Einrichtung und Führung der Grund-
bücher und Landregister, zu erlassen.
8 27.
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Ver-
tretunge für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abtheilung),
für das Schutzgebiet Kiautschou durch das Reichs-Marine-Amt wahrgenommen.
Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch auf den Landeshauptmann
des Schutzgebiets der Marshall-Inseln und den Vizegouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau
und Marianen.
8 28.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus den
88 6, 6, 8, 14 ein Anderes ergiebt, außer Kraft:
1. Die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke
im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 379),
2. die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und dingliche Belastung der Grundstücke im
Schutzgebiete der Marshall-Inseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145),
die Verordnung, betreffend die Begründung von Pfandrechten an Grundstücken in Deutsch-
Ostafrika, vom 18. März 1892,
4die Verordnung, betreffend die Registrirung von Landtiteln auf Samoa, vom 19. Januar 1894,
. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika,
vom 24. Juli 1894,
. die Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs in Kiautschou, vom 2. September 1898,
. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwest-
afrika, vom 5. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1063),
8. die Vorschrift des § 3 Satz 1 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen
Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005),
9. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Kamerun, vom 24. Juni 1901,
10. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Togo, vom 5. November 1901,
11. die zu den unter Ziffer 1 bis 7, 9, 10 aufgeführten Verordnungen ergangenen Ausführungs-
vorschriften.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. . „Hohenzollern“, Helgoland, den 21. November 1902.
(L. S.) Wilhelm 1 R.
Graf von Bülow.
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