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Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte
an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 283). Vom 30. November 1902.
Auf Grund der §§ 1, 26 der Kaiserlichen Verordnung, betrefsend die Rechte an Grundstücken in
den deutschen Schutzgebteten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283), und des § 10 der
Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. Novem-
ber 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005), wird hierdurch Folgendes besummt:
1.
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen * zur Zuständigkeit der Bezirksrichter, welche die
Bearbeitung gemäß § 1 Nr. 4 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutz-
gebieten Afrikos und der Südsee, vom 25. Dezember 1900, anderen Personen übertragen können.
Im Schutzgebiete Kiautschou gehört die Bearbeitung der Grundbuchsachen zur Zuständigkeit des
Kaiserlichen Gerichts.
§ 2.
Der Gouverneur (§ 27 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902) bestimmt,
für welche Bezirke und in welchem Zeitpunkt ein Grundbuch anzulegen ist.
Eme Vermessung im Sinne des § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 ist,
abgesehen von dem Falle des Vorhandenseins einer Flurkarte, als aus führbar anzusehen, wenn die Voraus-
setzungen vorliegen, die in den anliegenden „Grundsätzen für die Grundstücksvermessung bei mangelndem
— Anschluß an eine Landestriangulation“ aufgestellt sind.
83.
4. Die Grundbücher werden nach dem anliegenden, mit Probeeintragungen versehenen Formular
eingerichtet.
Der Gouverneur kann Abänderungen des Formulars vorschreiben und die Vorschriften der §§ 4
bis 21 durch andere Vorschriften ersetzen.
Die bisher geführten Grundbücher gelten als Grundbücher im Sinne dieser Verfügung.
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* 4.
Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen.
5.
der Titel giebt in der ersten Houptspaltes.
. Die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen
Namen und sonstigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche
Karte sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur oder Art der Benutzung
und dessen Größe;
2. Die Vermerke über Rechte, welche dem jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen.
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unterspalte
wird offen gelassen, bis der Gouverneur ein Anderes vorschreibt. Sind mehrere Grundstücke
in demselben Grundbuchblatte vereinigt, so werden sie unter sortlaufenden Nummern gesondert
in der Hauptspalte aufgeführt.
In die zweite Hauptspalte werden die Abschreibungen, die Aenderung der in der ersten
Hauptspalte vermerkten Rechte sowie deren Löschungen eingetragen.
86.
In die erste Hauptspalte der ersten Abtheilung werden eingetragen:
Der Eigenthümer nach Namen, Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort
oder Aufenthaltsort, eine Handelsgesellschaft, eingetragene Genossenschaft oder juristische Person anderer Art
unter ihrer Firma oder ihrem Namen und unter Angabe ihres Sitzes;
in die zweite Hauptspalte:
das Datum und der Rechtsgrund (Auflassung, Testament, Erbschein ꝛc.) der Eintragung sowie
die Vermerke über Zuschreibungen;
in die dritte Spalte:
auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung des Werthes nach einer
öffentlichen Taxe.
87.
In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen:
1. die auf einem privatrechtlichen Rechtsgrunde beruhenden, das Grundstück belastenden Rechte
mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;
2. die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers;