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*§ 16.
Die Einsicht von Grundakten ist, auch soweit es sich nicht um die im § 11 Abs. 1 Satz 2 der
Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt, Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Vorschriften des § 12 finden auf die Einsicht der Grundakten entsprechende Anwendung.
Soweit die Emsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Adschrift ist auf Ver-
langen zu beglaubigen.
§ 17.
Der im § 57 der Grundbuchordnung bezeichnete Auszug aus dem Grundbuche soll außer den
dort vorgeschriebenen Angaben enthalten:
1. die Größe und thunlichst den Steuerwerth des Grundstücks,
2. die letzten im Grundbuche vermerkien Erwerbspreise, falls der Erwerb nicht zehn Jahre zurück-
liegt, sowie die etwa eingetragenen Schätzungs= oder Versicherungsfummen mit Angabe des Jahres.
8 18.
Die Hypothekenbriefe sind am Kopfe mit einer Ueberschrift zu versehen, welche die Bezeichnung
„Hypothekenbrief" und die Angabe der Hypothek enthält, über die der Brief ertheilt wird; die Hypothek
ist nach dem Grundbuche, den Nummern des Bandes und Blattes, der Emtragungsnummer und dem
Geldbetrage zu bezeichnen.
* den Brief sind in nachstehender Reihenfolge aufzunehmen:
.# der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Nr. 3
und des § 58 Abs. 2 der Grundbuchordnung;
2. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder der belasteten Grundstücke nach dem Inhalte
des Grundbuchs, mit Einschluß der im § 17 vorgeschriebenen Angaben;
3. die Bezeichnung des Eigenthümers;
4. die kurze Bezeichnung der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleich-
stehen, unter Angabe des Zinssatzes, wenn dieser fünf vom Hundert übersteigt.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Grundschuldbriefe und Rentenschuldbriefe entsprechende
Anwendung.
§ 19.
Wird eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld tbeilweise gelöscht, so ist auf dem
Briefe der Betrag, für welchen das Recht noch besteht, neben der in der Ueberschrift enthaltenen Angabe
des Rechtes durch den Vermerk ersichtlich zu machen: „Noch gültig auf (Angabe des Betrage)“
In gleicher Weise ist bei der Herstellung eines Theilhypotheken-, Theilgrundschuld= oder Theilrenten-
schuldbriefs auf dem bisherigen Briefe der Betrag ersichtlich zu machen, auf den sich der Brief noch bezieht.
§ 20.
Die im § 58 Abs. 1 und im § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Verbindung
von Urkunden erfolgt durch Schnur und Siegel.
§ 21.
In den Fällen des § 69 der Grundbuchordnung ist der Brief in der Weise unbrauchbar zu
machen, daß. nachdem die bei dem Rechte bewirkte Eitragung auf dem Beiefe vermerkt ist, der Vermerk
über die erste Eintragung des Rechtes durchstrichen und der Brief mit Einschnitten versehen wird.
Der Brief ist nach Befolgung der Vorschrift des § 69 Satz 2 der Grundbuchordnung zurückzu-
geben, sofern nicht aus besonderen Gründen die Zurückbehaltung des Briefes bei den Grundakten ange-
messen erscheint.
§ 22.
Alle Vermerke, welche ihre Bedeutung verloren haben, insbesondere die gelöschten Vermerke, sind
mit rother Tunte zu unterstreichen.
§ 23. «
Die Landregister (§ 19 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902) sind nach Art der
Grundbuchtabellen (§ 14) mu der Maßgabe zu führen, daß sie nur den Tuel und zwei Abtheilungen
enthalten. In die zweite Abtheilung werden die Hypotheken und Grundschulden eingetragen.
Auf die geschäftliche Behandlung der Antrage, deren Form und die Kosten finden die für das
Verfahren bei angelegtem Grundbuche gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Der Gouverneur kann allgemein oder im Einzelfalle besummen, ob und inwieweit ein bisher
geführtes Land= oder Hypothekenregister als Landregister im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom
21. November 1902 und dieser Verfügung zu gelten hat.
8 24.
Diese Verfügung tritt am 1. April 1903 m Kraft. Gleichzeitig treten die in den einzelnen
Schutzgebieten zur Rigelung des Grundbuchwesens bisher erlassenen Vorschriften außer Kraft.
Berlin, den 30. November 1902.
Der Reichs kanzler.
Graf von Bülow.