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Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Auschluß an eine
Landestriangulation.
Die Vermessung muß folgende Forderungen erfüllen:
1. Die Grenzpunkte müssen sicher und dauerhaft unterirdisch vermarkt sein. Am besten eignen
sich für diese unterirdischen Vermarkungen leere Flaschen, deren Boden durchstoßen oder abgesprengt ist,
um einer Entwendung derselben durch die Eingeborenen vorzubeugen.
2. Es muß über den Grenzpunkten ein leicht als Grenzmarke erkennbares, dauerhaftes, ober-
irdisches Zeichen angebracht sein. Für die Fälle, in denen natürliche Zeichen als Grenzmarken nicht gewählt
werden können, wird je nach den Verhältnissen ein Stein, Cementpfeiler, Erdhügel oder eine Steinpyramide
anzubringen sein.
3. Als Beigabe zu der Karte des Grundstücks muß vorhanden sein: eine genaue, deutliche
Beschreibung und eine gute Skizzirung der Lage der Grenzpunkte nach Namen und Charakter des Ortes
sowie eine Einmessung mindestens zweier Grenzpunkte in Bezug auf in der Natur vorhandene markante
Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder gefunden werden können. Eine genaue
Beschreibung dieser Punkte ist beizusügen. ·
4. Alle Grenzpunkte des Grundstücks müssen unter sich durch eine gute Vermessung verbunden
sein, so daß danach jederzeit von zwei aufgefundenen Grenzpunlten die übrigen wieder ermittelt
werden können.
5. Bei der Vermessung von großen, weit außerhalb von Ortschaften gelegenen Grundstücken,
insbesondere von Farmen, Pflanzungen, bergbaulichen Konzessionsgebieten 2c., vornehmlich falls dieselben in
unübersichtlichen oder gleichförmigen Gebieten liegen und besonders, wenn den unter 3. enthaltenen Be-
stimmungen aus in der Natur des vermessenen Geländes begründeten Verhältmissen nicht völlig Genüge
geleistet werden kann, ist die geographische Breite eines Grenzpunktes und das Azimut einer anschließenden
Grenzseite wenigstens so genau zu bestimmen, wie es mit Taschenuhren guter Qualität und mit den bei den
Vermessungen gebräuchlichen Höhenkreis-Theodoliten oder Universalinstrumenten möglich ist. Die geographische
Länge des betreffenden Grenzvunktes ist wenigstens näherungsweise dem vorhandenen Kartenmaterial zu
entnehmen, falls der Landmesser nicht in der Lage ist, sei es infolge seiner instrumentellen Ausrüstung oder
wegen der Kürze der für die Ausmessung zur Verfügung stehenden Zeit oder mangels besonderer Vorbildung
die astronomische Länge des betreffenden Grenzvunktes selbst genauer festzulegen.
Die Bedingung zu 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn die geographische Breite und das astronomische
Azimut als geographische Orientirungswerthe sich den vorhandenen Landkarten wenigstens so genau entnehmen
lassen, als sich bei einer Neubestimmung dieser Werthe mit den verfügbaren astronomischen Hülfsmitteln
erreichen ließe.
Grunbbuch —
des
Schutnggebiets
Band
Blatt rr. . . ....................·.......·......·.
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1.0Steinhaus Nr. 1 in K .... am 3
Hafen zwischen der Kaserne und
dem unter 2 bezeichneten Grund- 3
stücke, nebst Waarenschuppen und
Gartenaaadd . .. 2 —
Karte und Vermessunasproto-
koll Bl. 10 der Grundakten.
N. F. I
2. Kokospalmenwald südöstlich des Aus Nr. 2 ist ein Theil am Süd- «
Grundstücks zu 1. bis zum Grund— ostende des Grundstücks über—
stücke des Emgeborenen S.# tragen auf Band III. Bl. 6 — 70 —
landeinwärts bis zur Kaiserstraße 50 — Karte und Vermessungsproto= **-•.
Karte und Vermessungsproto- koll daselbst.
koll Bl. "| der Grundakten. Eingetragen am . .. . ...
N. . N. F.