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Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der Reichsangehörigen in den
Schutzgebieten und der Eingeborenen der Schutzgebiete im Deutschen Neiche als
Juländer in Ansehung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, des Ansländer-
vorschusses und der Zulassung zum Armeunrechte.")
In sämmtlichen deutschen Schutzgebieten, einschließlich Kiautschous, sind die für Klagen gegen
Eingeborene zuständigen Behörden dahin verständigt worden, daß Reichsangehörige, welche dort als Kläger
gegen Eingeborene auftreten, hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, der Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses und der Zulassung zum Armenrechte (88 110 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung, § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes) als Inländer gleich den Eingeborenen
behandelt werden.
Für den umgekehrten Fall, daß Eingeborene der deutschen Schutzgebiete im Deutschen Reiche
klagen, sind nunmehr an die Justizbehörden der deutschen Bundesstaaten Anweisungen dahin ergangen, daß
in den Schutzgebieten den Reichsangehörigen für ihre Rechtsstreitigkeiten gegen Eingeborene die Gegen-
seitigkeit in den vorerwähnten Beziehungen verbürgt ist.
Schiedsspruch über die Samoaschadensersatzansprüche. )
Decision
Given
by His Majesty Oscar II., King of Sweden
and Norway, as Arbitrator under the Con-
vention signed at Washington the 7: th
of November 1899 between the German
Empire, the United Kingdom of Great
Britainand Ireland, andthe United States
of America relating to the Settlement of
Certain Claims on account of Military
Operations conducted in Samoa in the
Tear 1899.
Given at Stockholm
the 14:th of October 1902.
We Oscar, by the Grace of God King
of Sweden and Norway,
Having been requested by His Majesty the
German Emperor, King of Prussia, in the name
of the German Empire, by Her Majesty the late
Queen of the United Kingdom of Great Britain
and lreland, and by the President of the United
States of America to act as Arbitrator in the
differences existing between them with regard
to certain claims of residents in the Samoan
Islands on account of military operations con-
ducted there in the Fear 1899, and harving
accepted the office of Arbitrator,
Having received from the Imperial German
Government, His Britannic Majesty's Government,
and the Government of the United States of
America their respective Cases accompanied by
the documents, the official correspondence, and
other evidence on which each Government relies,
as well as, after due communication hereof, their
respective Counter - Cases and additional docu-
ments, correspondence, and other evidence, and
having thereupon received from the lmperial
Entscheidung
gefällt
von Seiner Majestät Oscar II., König von
Schweden und Norwegen, als Schiedsrichter
in Gemäßheit des am 7. November 1899 zu
Washington gezeichneten Abkommens zwischen
dem Deutschen Reich, dem Vereinigten König-
reich von Großbritannien und Irland und
den Vereinigten Staaten von Amerika, be-
treffend die Regelung gewisser anläßlich der
in Samoa im Jahr 1899 ausge führten mili-
tärischen Aktionen erhobener Schadensersatz-
ansprüche.
Gegeben zu Stockholm am 14.Oktober 1902.
Wir Oscar, von Gottes Gnaden König
von Schweden und Norwegen:
Nachdem Wir von Seiner Majestät dem Deutschen
Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen
Reiches, von Ihrer Majestät der Hochseligen Königin
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Irland und von dem Präsidenten der Vereinigten
Staaten von Amerika ersucht worden sind, in den
zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten
hinsichtlich gewisser Schadensersatzansprüche, welche
von Ansiedlern in Samoa anläßlich dortselbst im
Jahre 1899 ausgeführter militärischer Aktionen er-
hoben sind, als Schiedsrichter zu wirken, und nach-
dem wir das Schiedsrichteramt angenommen haben,
Nachdem Wir von der Kaiserlich deutschen Re-
gierung, Ihrer Britannischen Majestät Regierung
und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika ihre bezüglichen Klagschriften nebst den Ur-
kunden, dem amtlichen Schriftwechsel und sonstigem
Beweismaterial, auf welche sich jede Regierung stützt,
und, nach ordnungsmäßiger Zustellung, ihre bezüg-
lichen Gegenschriften nebst weiteren Urkunden, Schrift-
wechsel und sonstigem Beweismaterial entgegen-
genommen haben, und nachdem Wir darauf noch
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt Nr. 7 1902, S. 157.
“ Vergleiche Reichsanzeiger vom 18. November d. Js.