Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der Reichsangehörigen in den 
Schutzgebieten und der Eingeborenen der Schutzgebiete im Deutschen Neiche als 
Juländer in Ansehung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, des Ansländer- 
vorschusses und der Zulassung zum Armeunrechte.") 
In sämmtlichen deutschen Schutzgebieten, einschließlich Kiautschous, sind die für Klagen gegen 
Eingeborene zuständigen Behörden dahin verständigt worden, daß Reichsangehörige, welche dort als Kläger 
gegen Eingeborene auftreten, hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, der Zahlung des 
Gerichtskostenvorschusses und der Zulassung zum Armenrechte (88 110 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 der 
Civilprozeßordnung, § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes) als Inländer gleich den Eingeborenen 
behandelt werden. 
Für den umgekehrten Fall, daß Eingeborene der deutschen Schutzgebiete im Deutschen Reiche 
klagen, sind nunmehr an die Justizbehörden der deutschen Bundesstaaten Anweisungen dahin ergangen, daß 
in den Schutzgebieten den Reichsangehörigen für ihre Rechtsstreitigkeiten gegen Eingeborene die Gegen- 
seitigkeit in den vorerwähnten Beziehungen verbürgt ist. 
Schiedsspruch über die Samoaschadensersatzansprüche. ) 
Decision 
Given 
by His Majesty Oscar II., King of Sweden 
and Norway, as Arbitrator under the Con- 
vention signed at Washington the 7: th 
of November 1899 between the German 
Empire, the United Kingdom of Great 
Britainand Ireland, andthe United States 
of America relating to the Settlement of 
Certain Claims on account of Military 
Operations conducted in Samoa in the 
Tear 1899. 
Given at Stockholm 
the 14:th of October 1902. 
We Oscar, by the Grace of God King 
of Sweden and Norway, 
Having been requested by His Majesty the 
German Emperor, King of Prussia, in the name 
of the German Empire, by Her Majesty the late 
Queen of the United Kingdom of Great Britain 
and lreland, and by the President of the United 
States of America to act as Arbitrator in the 
differences existing between them with regard 
to certain claims of residents in the Samoan 
Islands on account of military operations con- 
ducted there in the Fear 1899, and harving 
accepted the office of Arbitrator, 
Having received from the Imperial German 
Government, His Britannic Majesty's Government, 
and the Government of the United States of 
America their respective Cases accompanied by 
the documents, the official correspondence, and 
other evidence on which each Government relies, 
as well as, after due communication hereof, their 
respective Counter - Cases and additional docu- 
ments, correspondence, and other evidence, and 
having thereupon received from the lmperial 
Entscheidung 
gefällt 
von Seiner Majestät Oscar II., König von 
Schweden und Norwegen, als Schiedsrichter 
in Gemäßheit des am 7. November 1899 zu 
Washington gezeichneten Abkommens zwischen 
dem Deutschen Reich, dem Vereinigten König- 
reich von Großbritannien und Irland und 
den Vereinigten Staaten von Amerika, be- 
treffend die Regelung gewisser anläßlich der 
in Samoa im Jahr 1899 ausge führten mili- 
tärischen Aktionen erhobener Schadensersatz- 
ansprüche. 
Gegeben zu Stockholm am 14.Oktober 1902. 
Wir Oscar, von Gottes Gnaden König 
von Schweden und Norwegen: 
Nachdem Wir von Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen 
Reiches, von Ihrer Majestät der Hochseligen Königin 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und 
Irland und von dem Präsidenten der Vereinigten 
Staaten von Amerika ersucht worden sind, in den 
zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten 
hinsichtlich gewisser Schadensersatzansprüche, welche 
von Ansiedlern in Samoa anläßlich dortselbst im 
Jahre 1899 ausgeführter militärischer Aktionen er- 
hoben sind, als Schiedsrichter zu wirken, und nach- 
dem wir das Schiedsrichteramt angenommen haben, 
Nachdem Wir von der Kaiserlich deutschen Re- 
gierung, Ihrer Britannischen Majestät Regierung 
und der Regierung der Vereinigten Staaten von 
Amerika ihre bezüglichen Klagschriften nebst den Ur- 
kunden, dem amtlichen Schriftwechsel und sonstigem 
Beweismaterial, auf welche sich jede Regierung stützt, 
und, nach ordnungsmäßiger Zustellung, ihre bezüg- 
lichen Gegenschriften nebst weiteren Urkunden, Schrift- 
wechsel und sonstigem Beweismaterial entgegen- 
genommen haben, und nachdem Wir darauf noch 
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt Nr. 7 1902, S. 157. 
“ Vergleiche Reichsanzeiger vom 18. November d. Js.
	        
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