Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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dem Bezirksamtmann oder zu Protokoll der Ortspolizeibehörde eingelegt werden. Bis zum Ablauf dieser 
Frist und bis zur Erledigung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde bleibt die Ausführung der angeordneten 
Vernichtungsmaßregeln ausgesetzt. Jedoch kann der Gouverneur in Fällen dringender Gefahr der Weiter- 
verbreitung der Reblaus die bezüglichen Anordnungen sofort für vorläufig vollstreckbar erklären. 
§9. 
Der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf welchem die Reblaus auftritt, 
oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden, ist verpflichtet, hiervon der Ortspolizeibehörde 
unverzüglich Anzeige zu machen. 
8 10. 
Die Kosten der nach Maßgabe dieser Verordnung auf obrigkeitliche Anordnung ausgeführten Ver- 
nichtung von Rebpflanzen und Unschädlichmachung des Bodens fallen dem Landesfiskus zur Last. 
8 11. 
Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in § 6 bezeichneten Maßregeln betroffen worden sind, 
ist befugt, von dem Landesfiskus den Ersatz des Werthes der auf obrigkeitliche Anordnung vernichteten und 
des Minderwerthes der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben zu verlangen. 
Die Klage muß bei Verlust des Klagerechtes binnen 6 Monaten nach Empfang der über die 
Entschädigungsforderung entscheidenden Verfügung des Gouverneurs bei dem zuständigen Gericht an- 
gebracht werden. 
* 12. 
Der Anspruch auf Entschädigung (§ 11) geht verloren, wenn der Eigenthümer oder Nutzungs- 
berechtigte der im § 9 ihm auferlegten Verpflichtung wissentlich oder aus einem vertretbaren Versehen nicht 
nachgekommen ist. 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, 4 und 9 oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen 
Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Haft bestraft. 
* 14. — 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. 
Windhoek, den 1. Oktober 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: v. Estorff. 
  
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen 
Vizegouverneur Hahl die Stelle eines Kaiserlichen Gouverneurs von Neu-Guinea zu verleihen. 
Dem Hauptmann Engelhardt à la suite des Königlich Bayerischen Ingenieurkorps, kommandirt 
zum Auswärtigen Amt, ist das Königlich Bayerische Dienstauszeichnungs-Kreuz 2. Klasse verliehen worden. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
Senfft zu Yap die Erlaubniß zur Anlegung des Ritterkreuzes 1. Klasse des Königlich württembergischen 
Friedrichs -Ordens und des Ritterkreuzes des Königlich spanischen Ordens Karls II. zu ertheilen. 
Der Kaufmann R. Lorentzen ist zum Kaiserlichen Vizekonsul in Sandakar für den unter britischer 
Schutzherrschaft stehenden Theil der Insel Borneo ernannt worden. 
Kaiserliche Schugtztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 22. November 1902. 
Frhr. v. Schleinitz, Hauptmann, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte als Stabsoffizier beim 
Kommando der Schutztruppe, Antrag um Belassung bei derselben auf weitere 2½ Jahre genehmigt. 
Dr. Gallus, Stabsarzt, auf sein Gesuch der Abschied mit der gesetzlichen Pension bewilligt. 
Dr. Grothusen, Assistenzarzt, zum Oberarzt befördert.
	        
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