Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen 
die Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben 
dort bis zur Genesung vder bis zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu 
bestatten. . 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitsstand des Schiffes 
und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von 5 Tagen 
überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu ver- 
hindern oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, 
an Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mann- 
schaft zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt. 
Reisende, welche nachweislich mit Cholerakranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus 
der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserschei- 
nungen, welche den Ausbruch der Cholera befürchten lassen, bei ihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in 
solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mit- 
theilung über die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheits- 
polizeilichen Ueberwachung unterworsen werden können. 
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben 
während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es erforder- 
lich machen. 
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu er- 
achtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstigen Sachen der Schiffs- 
mannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlich- 
keiten und -Theile, welche als mit Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind. 
5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Cholera- 
keime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen. 
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der- 
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinsektion nicht 
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen. 
7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig erscheint, nach 
erfolgter Des infektion auszupumpen und durch gutes Trinkwasser zu ersetzen. 
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Choleraentleerungen und verdächtiges Wasser aus dem 
Schiffe nicht undesinfizirt in das Hafenwasser gelangen. 
§ 7. 
Sind auf einem Schiffe Cholerafälle vorgekommen, jedoch nicht innerhalb der letzten sieben Tage 
vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 5) ist die 
Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes 
einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als fünf Tage, von der Stunde der Ankunft des Schiffes an ge- 
rechnet, zu unterwersen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit verhindert 
werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder Gründe des Schifsfsdienstes entgegen- 
stehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt 
ihre fernere Ueberwachung für nothwendig erachtet, die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reise- 
ziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft derselben zu machen, damit sie 
dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworsfen werden können. 
Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den 
Krankheitsstoff der Cholera in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamteten 
Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (§ 6 Nr. 1 u. 3) behandelt werden. 
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 6, Nr. 4 bis 7. 
AM. 
8. 
Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft einen 
Cholera-, Todes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hafen 
kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrolle angeordnet worden ist, als rein und ist, so- 
fern die ärztliche Untersuchung (§ 5) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem 
erforderlichenfalls die im § 6 unter 5 bis 7 gedachten Maßnahmen ausgeführt worden sind. Begründet 
das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der 
Cholera in sich ausgenommen haben, oder hat die Reise des Schiffes weniger als fünf Tage gedauert, so
	        
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