Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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8 13t. 
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den §§ 130 bis c 
bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen Reichs= und 
Landesbehörden besondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach Ansicht des 
beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vor der Ein= oder 
Durchfuhr zu desinfiziren. 
8 138g. 
Will ein Schiff in den Fällen der 58 13b bis 13e sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht 
unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter 
Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, 
Verhinderung des Auspumpens des Bilgewassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des an Bord befind- 
lichen Wasservorraths durch gutes Trink= und Gebrauchswasser und dergl.) seine Waaren zu löschen und 
die an Bord befindlichen Reisenden, sofern sich diese den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen 
sügen, an Land zu setzen. 
8 14. 
Auf das Lootsen- und Sanitätspersonal, welches mit den der gesundheitspolizeilichen Kontrolle 
unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden die in vorstehenden Bestimmungen angeordneten Ver- 
kehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln werden von der vorgesetzten Behörde bestimmt. 
* 15. . 
Die Entscheidung darüber, wo die in den 88 6 bis 13 erwähnten Maßregeln ausgeführt werden, 
richtet sich nach den hierüber ergehenden besonderen Bestimmungen. 
8 16. 
Strandet ein der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegendes Schiff (8 1) an einer Insel 
des Schutzgebietes, so sind die erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung zu treffen. 
Läuft ein solches Schiff den Hafen von Jaluit als Nothhafen an, so kann es daselbst, um die 
erforderliche Hülse zu erhalten, für die Dauer des Nothfalles nach Hissung der gelben Flagge (§ 2) unter 
Bewachung und unter Beachtung der von der Hafenbehörde angeordneten Schutzmaßregeln liegen bleiben. 
s 17. 
Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine finden die Vorschriften dieser Verordnung nicht Anwendung. 
§ 18. 
Die von dem Schiffe für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle zu entrichtende Gebühr beträgt 
20 Mark. 
§ 19. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sowie gegen die von den zuständigen 
Behörden in Ausführung derselben getroffenen Anordnungen werden, insoweit nicht nach den bestehenden 
Strafgesetzen eine Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark geahndet, an deren Stelle im 
Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt. 
8 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der in Jaluit erfolgten Bekanntmachung in Kraft. 
Jaluit, den 5. August 1901. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. S.) Brandeis. 
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
Dr. Meyer den Rothen Adler-Orden 4. Klasse mit Schwertern zu verleihen. 
Dem im Auswärtigen Amt als Hülfsarbeiter beschäftigten Privatdozent in der philosophischen 
Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin Dr. Helfferich ist das Prädikat „Professor“ 
beigelegt worden.
	        
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