Dem Gesamterlös steht eine Gesamt-Ausgaben-
schuld von 2 524 485 c 4 sh 7 d
gegen 2 194 206 & 10 sh 5 d
im vorhergehenden Jahre gegenüber.
Somit verbleibt der Gesellschaft nach dem Stande
der gegenwärtigen Veröffentlichung ein Reingewinn
von 2 162 709 S 5 sh 3 d
gegen 2 434 638 L 12 sh 10 d
im vorhergehenden Jahre. Die Zahlen zeigen, daß
gegenüber dem Tiefstand vom Jahresabschluß 1900
(XII. Jahresversammlung), wo die Gesellschaft nur
mit einem Ubertrag von 200 000 28 und ohne Divi-
dendenverteilung in das neue Geschäftsjahr schritt,
Erfolge und Aussichten der Gesellschaft sich bedeutend
im Steigen befinden.
Uber den Reingewinnübertrag (der im Geschäfts-
jahre 1901 bereits wieder 1 277 341 2 betrug) und
die Dividenden des Jahres 1902 findet sich zurzeit
nichts veröffentlicht. Der Durchschnittsertrag der
vereinigten De Beers= und Kimberley-Minen vom
„loade mit 0,76 Karat im Jahre 1902 hat gegen-
über den Vorjahren zugenommen (1899 0,71 Karat,
1900 0,67 Karat). Uber den Aufwand an Arbeits-
löhnen (native labour), die notorisch äußerst hoch
sind, wird nichts gesagt.
Die Ausdehnung der De Beers Company auf
nicht unmittelbar mit der Minentätigkeit in Verbin-
dung stehende Unternehmungen (Cold Storage,
Versorgung des Kaplandes mit gefrorenem Fleisch
und Dynamitfabrikation) findet in der letzten
Generalversammlung beifällige Beurteilung mit dem
Hinweis darauf, daß der Gesellschaft ein weiterer
Zuwachs an Eigentum, das außerhalb des Minen-
betriebes liegt, angefallen sei, durch den Ankauf von
wertvollen Gartenländereien im Westen der Kap-
kolonie, die unter der Pflege erfahrener kalifornischer
Obstgärtner einen reichen Fruchtertrag liefern.
Staatliche Besiedelung der Grange River Colony.
Die Regierung der Orange River Colony hat
unter dem 31. Oktober 1902 eine „Lands Settle-
ment Ordinancc“ erlassen, welche die für die
Abgabe von Kronland an Ansiedler aufgestellten
Grundsätze enthält. Uber diese Grundsätze sei hier
folgendes mitgeteilt:
Die Aufsicht über das Siedelungswesen führt
der von dem Vizegouverneur (Lieutenant-Governor)
eingesetzte Land Settlement Board. Dieser Board
besteht aus drei vom Vizegouverneur zu ernennenden
Mitgliedern, deren Absetzung und Neuwahl in seiner
Hand liegt. Diese Behörde schreibt Kronland be-
treffs Verpachtung und Verkauf aus und fordert zu
Bewerbungen auf. Das Ausschreiben enthält Pacht-
und Kaufpreis für die einzelnen Grundstücke sowie
den Termin für Einreichung schriftlicher Bewerbungen.
Die schriftlichen Bewerbungen, die nach einem be-
stimmten Muster anzufertigen sind, müssen sich auf
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ein bestimmtes ausgeschriebenes Grundstück beziehen
und die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers
klar darlegen. Kein Bewerber kann mehr als ein
Grundstück erhalten. Persönliches Erscheinen vor der
Behörde zwecks Prüfung auf Tauglichkeit kann an-
beraumt werden. Bewerben sich mehrere Personen
um dasselbe Grundstück, so entscheidet das Loos
zwischen denselben. Bewerber jedoch, welche schon
im Staatsdienst gewesen sind, können von vornherein
bevorzugt werden. Der ausgeloste Bewerber har
binnen Monatsfrist eine schriftliche Erklärung einzu-
reichen, daß er den Zuschlag annimmt. Auf Grund
dieser Erklärung schließt die Behörde mit dem Be-
werber einen Pacht= bezw. Kaufvertrag. Drei
Monate nach Abschluß desselben muß der Bewerber
das Grundstück in Besitz genommen hahen. Personen.
welche mehr als 25 Morgen Land in der Kolonie
in Besitz haben, werden nicht berücksichtigt.
Die Pachtbedingungen sind in der Hauptsache
folgende: Die Pachtzeit beträgt fünf Jahre und kann
auf schriftlichen Antrag des Pächters auf weiterc
fünf oder zehn Jahre verlängert werden. Der
Pachtzins beträgt 5 pCt. des Kaufpreises und ist
in halbjährlichen Raten postnumerando zahlbar.
Afterverpachtung, Aufnahme von Hypotheken, Ver-
pfändung der Einkünfte, Beschlagnahme derselben,
Abwesenheit des Pächters für eine längere Dauer
als drei Monate im Jahre ist ohne schriftliche Er-
laubnis der Regierung untersagt, rationelle Bewirt-
schaftung des Bodens gefordert. Verletzt der Pächter
eine dieser Bedingungen, hält er die Zahlungstermine
nicht ein oder wird er gerichtlich mit einer Strafe
belegt, für welche Geldbuße nicht angängig ist, so
hat die Regierung das Recht, den Pachtvertrag auf-
zuheben, indem sie dem Pächter eine dreimonatliche
Kündigungsfrist setzt, und das Land fällt an die
Regierung zurück. Bei Zahlungsunfähigkeit des
Pächters fällt diese Kündigungsfrist fort. Bei Ablauf
oder Aufhebung der Pacht erhält der Pächter für
auf seinem Pachtgut mit Erlaubnis der Regierung
gemachte dauernde Anlagen eine Vergütung, deren
Betrag im Streitfalle durch Schiedsspruch festgesetzt
wird. Die Regierung kann von der Entschädigungs-
summe alle ihr vom Pächter geschuldeten Beträge
absetzen. Zur Ausführung der erwähnten Anlagen,
wie Drainage, Einhegungen, Wirtschaftsbauten, Baum-
pflanzungen, Brunnen, Wege 2c. kann der Pächter
von der Regierung Geldvorschüsse erhalten. Das
vorgeschossene Geld muß, bei Gefahr der Aufhebung
des Pachtvertrages, zu dem Zwecke, zu welchem es
angefordert ist, verwendet werden. Der Antrag auf
Vorschuß geschieht schriftlich unter Klarlegung der
Eründe und Beifügung eines Kostenanschlages. Die
Summe der Vorschüsse darf die Höhe des von dem
Pächter für die Bewirtschaftung des Landes bereits
aufgewendeten und ihm noch zur Verfügung stehenden
Kapitals sowie das Fünffache des jährlichen Pacht-
zinses nicht übersteigen. Die Rückzahlung des Vor-
schusses erfolgt innerhalb zehn Jahren in 20 gleichen