Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

zum Schlachten eingeführt wird, bis zum Ablauf 
eines Monats nach Beginn der der gegenwärtigen 
Parlamentssession folgenden Sitzungsperiode der ge- 
setzgebenden Versammlung ausgedehnt worden. 
— . — 
Durchfuhrverkehr und Solltarifänderung im Uganda-= 
Schutzgebiet. 
Laut einer in der „Official Gazette of the East 
Africa and Uganda Protectorates“ am 1. Novem- 
ber 1902 veröffentlichten Verordnung sind Vorschriften 
für die zur Durchfuhr durch das Uganda-Schutzgebiet 
angemeldeten Waren erlassen worden. Unter anderem 
ist bestimmt, daß für zur Durchfuhr durch das 
Schutzgeblet angemeldete Waren der Einfuhrzoll zu 
zahlen und letzterer entweder je nach der Wahl des 
Durchfuhrvermittlers an der Ausgangsstation oder 
an dem Ort der Eingangsabsertigung zurückzuerstatten 
ist. Wenn innerhalb sechs Monate, von der Zeit 
der Eingangsabfertigung gerechnet, kein Ersuchen um 
Rückerstattung des Zolles gestellt wird, so wird die 
Ware als eingeführt angesehen und dementsprechend 
behandelt. Jedes zur Durchfuhr bestimmte Waren- 
kollo muß mit Bindfaden, Draht oder auf andere Weise 
sicher verschlossen sein und wird je nach Lage des 
Falles mit dem Durchfuhrsiegel gestempelt oder mit 
dem Zollsiegel versiegelt. Durchfuhrwaren unterliegen 
dem Lagergeld, den gewöhnlichen Straßen= und Kai- 
gebühren sowie einer zur Deckung der mit dem 
Durchfuhrverkehr verbundenen Aufwendungen dienen- 
den Abgabe von 4 Annas für das Kollo. 
Durch eine Verordnung vom 17. Oktober 1902, 
die in derselben Nummer des oben genannten Amts- 
blattes veröffentlicht wird, ist serner der Ausfuhrzoll 
auf Sesamöl (sem-sem oil) von 12 auf 8 P-t. 
vom Wert ermäßigt worden. Gleichzeitig sind auf 
folgende Artikel Ausfuhrzölle gelegt worden: 
Häute. . 10 pCt. vom Wert, 
Rinden und Fasern 10 - 
Baumwolle 5. - - 
Kaffe. 55 - 
Ricinuss 8 = - 
Beschränkung des Dandelsverkebrs in abgelegenen 
Distrikten Britisch= Ostafrikas. 
Laut einer von dem Verwalter des britisch- 
ostafrikanischen Schutzgebietes unter dem 24. Oktober 
1902 erlassenen und in der Official Gazette vom 
1. November desselben Jahres veröffentlichten Ver- 
ordnung können abgelegene Distrikte für „geschlossen“ 
erklärt werden. 
einer solchen Erklärung kein Handeltreibender betreten, 
der nicht durch Zahlung einer Gebühr einen Be- 
rechtigungsschein erworben und unter Umständen 
außerdem nach dem Ermessen des Verwalters eine 
Sicherheit hinterlegt hat. Diese Sicherheit haftet 
für Ubertretungen der Verordnung sowie für Aus- 
74 
  
Einen solchen Distrikt darf nach 
  
gaben der Verwaltung, die durch etwa für ihn er- 
forderlich werdende Hilfeleistung oder durch Unter- 
drückung von Unruhen entstehen. Ubertretungen der 
Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 100 
Rupien bestraft. 
—— — — — 
Verschiedene Witteilungen. 
Der Rautschukmarkt in Antwerpen im Jabre 1902. 
Die Zufuhr von Kautschuk nach Antwerpen be- 
trug im Jahre 1902 5404 Tonnen, wovon 4993 
Tonnen aus dem Kongostaat stammten. Im Jahre 
1901 wurden 5850 Tonnen Kautschuk nach Ant- 
werpen gebracht, davon 5418 Tonnen aus dem 
Kongostaat. 
Die Kautschukpreise stiegen gegen Ende des Jahres 
und standen etwa 15 péCt. höher als am Schluß des 
Jahres 1901. 
Die Zufuhren von Kautschuk nach den wichtigsten 
Märkten der Welt betrugen 1894 30 435 t, 1895 
32 954 t, 1896 34 757 t, 1897 38 422 t, 1898 
44 028 t, 1899 47 651 t, 1900 51 001 t und 
1901 53 501 t. (La Dépeche Coloniale.) 
Der Außenhandel der franzsüschen Rolonien 
im Jahre 100 1. 
Der Gesamthandel der französischen Kolonien und 
Schutzgebiete (mit Ausnahme von Algerien und Tunis) 
hat sich im Jahre 1901 auf 839 129 000 Franken 
beziffert und zeigt gegen das Jahr 1900 eine Zu- 
nahme von 58 720 000 Franken, wovon auf die 
Einfuhr 38 5870000 und auf die Ausfuhr 20 133 000 
Franken entfallen. 
Frankreich hat den Hauptanteil an dieser Ver- 
kehrszunahme (51 309 000 Franken), wie aus nach- 
stehender Tabelle ersichtlich: 
  
  
Einfuhr: 
1901 1900 
Wert in 1000 Franken 
aus Frankreich 245 199 206 662 
französischen Kolonie 20 437 13 170 
. fremden Ländern 208 975 216 192 
Insgesamt. 474 611 436 021 
Ausfuhr: 
nach Frankreich . 171747 158 975 
französischen Kolonien. 13715 9 418 
. fremden Ländern 179 056 175 993 
Insgesamt. 364 518 344 386 
Im Vergleich zum Jahre 1896 hat sich der 
Handel zwischen Frankreich und seinen Kolonien im 
Jahre 1901 beinahe verdoppelt. (416 Millionen 
Franken gegen 215 Millionen.) 
Auf die einzelnen Kolonien entfallen für das 
Jahr 1901 nachstehende Ein= und Ausfuhrwerte:
	        
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