zum Schlachten eingeführt wird, bis zum Ablauf
eines Monats nach Beginn der der gegenwärtigen
Parlamentssession folgenden Sitzungsperiode der ge-
setzgebenden Versammlung ausgedehnt worden.
— . —
Durchfuhrverkehr und Solltarifänderung im Uganda-=
Schutzgebiet.
Laut einer in der „Official Gazette of the East
Africa and Uganda Protectorates“ am 1. Novem-
ber 1902 veröffentlichten Verordnung sind Vorschriften
für die zur Durchfuhr durch das Uganda-Schutzgebiet
angemeldeten Waren erlassen worden. Unter anderem
ist bestimmt, daß für zur Durchfuhr durch das
Schutzgeblet angemeldete Waren der Einfuhrzoll zu
zahlen und letzterer entweder je nach der Wahl des
Durchfuhrvermittlers an der Ausgangsstation oder
an dem Ort der Eingangsabsertigung zurückzuerstatten
ist. Wenn innerhalb sechs Monate, von der Zeit
der Eingangsabfertigung gerechnet, kein Ersuchen um
Rückerstattung des Zolles gestellt wird, so wird die
Ware als eingeführt angesehen und dementsprechend
behandelt. Jedes zur Durchfuhr bestimmte Waren-
kollo muß mit Bindfaden, Draht oder auf andere Weise
sicher verschlossen sein und wird je nach Lage des
Falles mit dem Durchfuhrsiegel gestempelt oder mit
dem Zollsiegel versiegelt. Durchfuhrwaren unterliegen
dem Lagergeld, den gewöhnlichen Straßen= und Kai-
gebühren sowie einer zur Deckung der mit dem
Durchfuhrverkehr verbundenen Aufwendungen dienen-
den Abgabe von 4 Annas für das Kollo.
Durch eine Verordnung vom 17. Oktober 1902,
die in derselben Nummer des oben genannten Amts-
blattes veröffentlicht wird, ist serner der Ausfuhrzoll
auf Sesamöl (sem-sem oil) von 12 auf 8 P-t.
vom Wert ermäßigt worden. Gleichzeitig sind auf
folgende Artikel Ausfuhrzölle gelegt worden:
Häute. . 10 pCt. vom Wert,
Rinden und Fasern 10 -
Baumwolle 5. - -
Kaffe. 55 -
Ricinuss 8 = -
Beschränkung des Dandelsverkebrs in abgelegenen
Distrikten Britisch= Ostafrikas.
Laut einer von dem Verwalter des britisch-
ostafrikanischen Schutzgebietes unter dem 24. Oktober
1902 erlassenen und in der Official Gazette vom
1. November desselben Jahres veröffentlichten Ver-
ordnung können abgelegene Distrikte für „geschlossen“
erklärt werden.
einer solchen Erklärung kein Handeltreibender betreten,
der nicht durch Zahlung einer Gebühr einen Be-
rechtigungsschein erworben und unter Umständen
außerdem nach dem Ermessen des Verwalters eine
Sicherheit hinterlegt hat. Diese Sicherheit haftet
für Ubertretungen der Verordnung sowie für Aus-
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Einen solchen Distrikt darf nach
gaben der Verwaltung, die durch etwa für ihn er-
forderlich werdende Hilfeleistung oder durch Unter-
drückung von Unruhen entstehen. Ubertretungen der
Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 100
Rupien bestraft.
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Verschiedene Witteilungen.
Der Rautschukmarkt in Antwerpen im Jabre 1902.
Die Zufuhr von Kautschuk nach Antwerpen be-
trug im Jahre 1902 5404 Tonnen, wovon 4993
Tonnen aus dem Kongostaat stammten. Im Jahre
1901 wurden 5850 Tonnen Kautschuk nach Ant-
werpen gebracht, davon 5418 Tonnen aus dem
Kongostaat.
Die Kautschukpreise stiegen gegen Ende des Jahres
und standen etwa 15 péCt. höher als am Schluß des
Jahres 1901.
Die Zufuhren von Kautschuk nach den wichtigsten
Märkten der Welt betrugen 1894 30 435 t, 1895
32 954 t, 1896 34 757 t, 1897 38 422 t, 1898
44 028 t, 1899 47 651 t, 1900 51 001 t und
1901 53 501 t. (La Dépeche Coloniale.)
Der Außenhandel der franzsüschen Rolonien
im Jahre 100 1.
Der Gesamthandel der französischen Kolonien und
Schutzgebiete (mit Ausnahme von Algerien und Tunis)
hat sich im Jahre 1901 auf 839 129 000 Franken
beziffert und zeigt gegen das Jahr 1900 eine Zu-
nahme von 58 720 000 Franken, wovon auf die
Einfuhr 38 5870000 und auf die Ausfuhr 20 133 000
Franken entfallen.
Frankreich hat den Hauptanteil an dieser Ver-
kehrszunahme (51 309 000 Franken), wie aus nach-
stehender Tabelle ersichtlich:
Einfuhr:
1901 1900
Wert in 1000 Franken
aus Frankreich 245 199 206 662
französischen Kolonie 20 437 13 170
. fremden Ländern 208 975 216 192
Insgesamt. 474 611 436 021
Ausfuhr:
nach Frankreich . 171747 158 975
französischen Kolonien. 13715 9 418
. fremden Ländern 179 056 175 993
Insgesamt. 364 518 344 386
Im Vergleich zum Jahre 1896 hat sich der
Handel zwischen Frankreich und seinen Kolonien im
Jahre 1901 beinahe verdoppelt. (416 Millionen
Franken gegen 215 Millionen.)
Auf die einzelnen Kolonien entfallen für das
Jahr 1901 nachstehende Ein= und Ausfuhrwerte: