Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

An Schulen gab es 1901 sieben Regierungs- 
und 128 Missionsschulen. Die Beihilfen des Staats 
zur Unterhaltung der Schulen beliefen sich auf 
74 120 Mk. 
In Verbindung mit der Gouvernementsschule m 
Accra ist eine Zimmermannsschule errichtet worden. 
Mit den meisten Schulen im Innern sind kleinere 
Plantagen verbunden, auf denen die Schüler im 
Anbau von Kakao, Kaffee, Sisal und dergleichen 
unterrichtet werden. 
Die Kolonie hat sieben Hospitäler und eine 
Irrenanstalt. Armenhäuser besitzt sie nicht, da, wie 
der Bericht besonders hervorhebt, eine Armut im 
eigentlichen Sinne in der Kolonie nicht bekannt ist. 
Die Bevölkerung der Kolonie mit Ausschluß des 
Hinterlandes wird für 1901 auf 1 486 433 an- 
gegeben. Die allgemeinen Gesundheitsverhältnisse 
werden als ungünstig bezeichnet. Von 188 euro- 
päischen Beamten starben 1901 15 und 18 wurden 
dienstunfähig. Die Zahl der nichtbeamteten Euro- 
päer in der Kolonie ist unbekannt. Auf sie kamen 
1901 38 Todesfälle und 59 Erkrankungen. 
Der Post= und Telegraphenverkehr hat 1901 
erheblich zugenommen. Die Einnahmen betrugen 
hier 1211380 Mk. gegen 419 300 Mk. im Vorjahre. 
Die militärische Besatzung bestand Ende 1901 
aus zwei Bataillonen, von denen das erste mit 
30 Offizieren und 1372 Mann in Kumasi, das 
zweite mit 17 Offizieren und 572 Mann in Gam- 
baga im Hinterlande sein Hauptquartier hat. Außer- 
dem gibt es noch eine Freiwilligentruppe, die Ende 
1901 268 Offiziere und Mannschaften zählte. 
Die kriegerischen Unternehmungen gegen die auf- 
sässigen Aschantis, die 1900 begonnen hatten, wurden 
zu Ende geführt, und es wurde am 10. Juni 1901 
eine allgemeine Amnestie erlassen. 
Der Bau der Eisenbahn Sekondi—Tarkwa— 
Kumafi wurde bis 15 Meilen hinter Tarkwa fort- 
geführt. 
Der Lebensunterhalt in der Kolonie hat sich 
andauernd verteuert, der Zufluß von Europäern in 
die Kolonie hat stark zugenommen, und es wird 
davor gewarnt, ohne feste Anstellung in die Kolonie 
auszuwandern. 
Einfuhr und Verkauf alkoholischer Getränke 
in Britisch-stafrika. 
Laut einer von dem Commissioner des britisch- 
ostafrikanischen Schutzgebiets erlossenen Verordnung 
dürfen destillierte oder alkoholische Getränke in das 
Schutzgebiet zu Verkaufszwecken nur auf Erlaubnis- 
scheine eingeführt werden, die von den von dem 
Commissioner ermüchtigten Behörden und für solche 
Fristen und unter solchen Bedingungen, wie sie der 
Commisssoner vorschreiben kann, zu erteilen sind, 
sofern die Gebühr für den Erlaubnisschein den Be- 
trag von 1000 Rupien für ein Jahr nicht übersteigt. 
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Destillierte oder alkoholische Getränke können 
ohne Erlaubnis in das Schutzgebiet nur zum Ver- 
brauch durch den Einführer selbst eingeführt werden. 
Ein Zoll zum Satze von 2 Rupien für 1 Gallon 
von 50 Grad nach Gay Lussacs Alkoholometer bei 
einer Temperatur von 15 Grad des hundertteiligen 
Thermometers wird erhoben auf alle destlllierten 
Getränke, welche zum Verkauf, zum Verbrauch oder 
zur Verwendung im Schutzgebiet eingeführt werden. 
Der genannte Zollsatz erhöht oder ermäaßigt sich 
verhältnismäßig für jeden Grad über oder unter 
50 Grad. 
Der Einfuhrzoll auf Wein, Bier und andere 
gegorene Getränke beträgt 5 vom Hundert des 
Wertes. Für alle destillierten, innerhalb des Schutz- 
gebietes hergestellten Getränke soll eine Steuer er- 
hoben werden in Höhe des Zollsatzes für die Einfuhr 
solcher Getränke. Zum Verkauf von destillierten oder 
alkoholischen Getränken innerhalb des Schutzgebietes 
ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich, welche nur 
nach den Vorschriften des Commissioners erteilt 
werden darf. 
Destillierte oder alkoholische Getränke, sowohl 
innerhalb des Schutzgebietes hergestellte wie einge- 
führte, dürfen, außer für medizinische Zwecke, von 
niemandem an einen Eingeborenen verkauft oder ab- 
gegeben werden. „Tembo“ oder andere Getränke, 
welche von Emgeborenen gewohnheitsmäßig bezogen 
oder hergestellt werden, sind ausgenommen. 
Alle früheren Vorschriften bezüglich destillierter 
und alkoholischer Getränke sind aufgehoben. 
Wege- und Werftgebühren im Uganda-Schutzgebiet. 
Laut einer in der Official Gazette of the East 
Africa and Uganda Protectorates vom 15. No- 
vember 1902 veröffentlichten Verordnung des Com- 
missioners für das Uganda-Schutzgebiet sind auf die 
in das Schutzgebiet zu Lande oder zu Wasser ein- 
geführten Waren folgende Wege= und Werftgebühren 
gelegt worden: 
Cement 
Wellblech aus Elsen . 
Datteln... . 
Türen und Fenster 
Feines Mehl 
Hausrat. 
Maschiien 
Kalllklki 
Reis. 
Firsteindeckungen, aserrinnen und 
Wasserröhren 
Salz 
Zucker . 
Bauholz, Planken und Bretter. 
Alle anderen Waren . 8 Annas für jede 
Ladung im Ge- 
wicht von 60 Pfd. 
oder weniger. 
8 Annas für 
1 cwt oder 
weniger. 
 
	        
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