An Schulen gab es 1901 sieben Regierungs-
und 128 Missionsschulen. Die Beihilfen des Staats
zur Unterhaltung der Schulen beliefen sich auf
74 120 Mk.
In Verbindung mit der Gouvernementsschule m
Accra ist eine Zimmermannsschule errichtet worden.
Mit den meisten Schulen im Innern sind kleinere
Plantagen verbunden, auf denen die Schüler im
Anbau von Kakao, Kaffee, Sisal und dergleichen
unterrichtet werden.
Die Kolonie hat sieben Hospitäler und eine
Irrenanstalt. Armenhäuser besitzt sie nicht, da, wie
der Bericht besonders hervorhebt, eine Armut im
eigentlichen Sinne in der Kolonie nicht bekannt ist.
Die Bevölkerung der Kolonie mit Ausschluß des
Hinterlandes wird für 1901 auf 1 486 433 an-
gegeben. Die allgemeinen Gesundheitsverhältnisse
werden als ungünstig bezeichnet. Von 188 euro-
päischen Beamten starben 1901 15 und 18 wurden
dienstunfähig. Die Zahl der nichtbeamteten Euro-
päer in der Kolonie ist unbekannt. Auf sie kamen
1901 38 Todesfälle und 59 Erkrankungen.
Der Post= und Telegraphenverkehr hat 1901
erheblich zugenommen. Die Einnahmen betrugen
hier 1211380 Mk. gegen 419 300 Mk. im Vorjahre.
Die militärische Besatzung bestand Ende 1901
aus zwei Bataillonen, von denen das erste mit
30 Offizieren und 1372 Mann in Kumasi, das
zweite mit 17 Offizieren und 572 Mann in Gam-
baga im Hinterlande sein Hauptquartier hat. Außer-
dem gibt es noch eine Freiwilligentruppe, die Ende
1901 268 Offiziere und Mannschaften zählte.
Die kriegerischen Unternehmungen gegen die auf-
sässigen Aschantis, die 1900 begonnen hatten, wurden
zu Ende geführt, und es wurde am 10. Juni 1901
eine allgemeine Amnestie erlassen.
Der Bau der Eisenbahn Sekondi—Tarkwa—
Kumafi wurde bis 15 Meilen hinter Tarkwa fort-
geführt.
Der Lebensunterhalt in der Kolonie hat sich
andauernd verteuert, der Zufluß von Europäern in
die Kolonie hat stark zugenommen, und es wird
davor gewarnt, ohne feste Anstellung in die Kolonie
auszuwandern.
Einfuhr und Verkauf alkoholischer Getränke
in Britisch-stafrika.
Laut einer von dem Commissioner des britisch-
ostafrikanischen Schutzgebiets erlossenen Verordnung
dürfen destillierte oder alkoholische Getränke in das
Schutzgebiet zu Verkaufszwecken nur auf Erlaubnis-
scheine eingeführt werden, die von den von dem
Commissioner ermüchtigten Behörden und für solche
Fristen und unter solchen Bedingungen, wie sie der
Commisssoner vorschreiben kann, zu erteilen sind,
sofern die Gebühr für den Erlaubnisschein den Be-
trag von 1000 Rupien für ein Jahr nicht übersteigt.
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Destillierte oder alkoholische Getränke können
ohne Erlaubnis in das Schutzgebiet nur zum Ver-
brauch durch den Einführer selbst eingeführt werden.
Ein Zoll zum Satze von 2 Rupien für 1 Gallon
von 50 Grad nach Gay Lussacs Alkoholometer bei
einer Temperatur von 15 Grad des hundertteiligen
Thermometers wird erhoben auf alle destlllierten
Getränke, welche zum Verkauf, zum Verbrauch oder
zur Verwendung im Schutzgebiet eingeführt werden.
Der genannte Zollsatz erhöht oder ermäaßigt sich
verhältnismäßig für jeden Grad über oder unter
50 Grad.
Der Einfuhrzoll auf Wein, Bier und andere
gegorene Getränke beträgt 5 vom Hundert des
Wertes. Für alle destillierten, innerhalb des Schutz-
gebietes hergestellten Getränke soll eine Steuer er-
hoben werden in Höhe des Zollsatzes für die Einfuhr
solcher Getränke. Zum Verkauf von destillierten oder
alkoholischen Getränken innerhalb des Schutzgebietes
ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich, welche nur
nach den Vorschriften des Commissioners erteilt
werden darf.
Destillierte oder alkoholische Getränke, sowohl
innerhalb des Schutzgebietes hergestellte wie einge-
führte, dürfen, außer für medizinische Zwecke, von
niemandem an einen Eingeborenen verkauft oder ab-
gegeben werden. „Tembo“ oder andere Getränke,
welche von Emgeborenen gewohnheitsmäßig bezogen
oder hergestellt werden, sind ausgenommen.
Alle früheren Vorschriften bezüglich destillierter
und alkoholischer Getränke sind aufgehoben.
Wege- und Werftgebühren im Uganda-Schutzgebiet.
Laut einer in der Official Gazette of the East
Africa and Uganda Protectorates vom 15. No-
vember 1902 veröffentlichten Verordnung des Com-
missioners für das Uganda-Schutzgebiet sind auf die
in das Schutzgebiet zu Lande oder zu Wasser ein-
geführten Waren folgende Wege= und Werftgebühren
gelegt worden:
Cement
Wellblech aus Elsen .
Datteln... .
Türen und Fenster
Feines Mehl
Hausrat.
Maschiien
Kalllklki
Reis.
Firsteindeckungen, aserrinnen und
Wasserröhren
Salz
Zucker .
Bauholz, Planken und Bretter.
Alle anderen Waren . 8 Annas für jede
Ladung im Ge-
wicht von 60 Pfd.
oder weniger.
8 Annas für
1 cwt oder
weniger.