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Die Kommission besteht aus einem Referenten als Vorsitzendem, einem weiteren juristisch vor-
gebildeten höheren Beamten und einem rechnungsverständigen Mitgliede (Finanzdirektor oder einem
in Rechnungs= und Kassensachen erfahrenen Vorstande oder Gouvernementssekretär). Die Mitglieder
werden unter Vorbehalt des Widerrufs von dem Gouverneur ernannt. Die Zusammensetzung der
Kommission ist dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abteillung) anzuzeigen.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit.
Der Gouverneur ist befugt, den Prüfungen beizuwohnen und auch berechtigt, den Vorsitz zu
übernehmen. Im letzteren Falle übt er das Stimmrecht aus, und bei Stimmengleichheit entscheidet
seine Stimme.
Der ständige Vorsitzende der Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Prüfungen und
über die dabel gemachten Wahrnehmungen alljährlich an den Gouverneur zu berichten, welcher diese
Berichte mit seinen Bemerkungen dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abteilung) einzureichen hat.
2. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. Die schriftliche Prüfung geht der
mündlichen voraus.
Die schriftliche Prüfung wird an zwei Tagen während höchstens je sechs Stunden abgelegt.
Die Aufgaben, deren Zahl der Vorsitzende der Kommission bestimmt, sind dem Gebiete der
praktischen Tätigkeit der Bureau= und Kassenbeamten des Schutzgebiets, insbesondere auch dem
Gebiete des Kassen= und Rechnungswesens, zu entnehmen. Für die Bearbeitung einer jeden Aufgabe
ist eine bestimmte, für einen mäßig Begabten ausreichende Zeit festzusetzen.
Zur Bearbeitung der Aufgaben dürfen nur diejenigen Quellen benutzt werden, welche die
Prüfungskommission zugelassen hat.
Die Bearbeitung der Aufgaben erfolgt am Sitze der Prüfungskommission unter Aussicht
eines Beamten.
3.Erachtet die Prüfungskommission die sämtlichen Arbeiten für völlig mißlungen, so gilt die
Prüfung als nicht bestonden. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch alsdann für nicht
bestanden erachten, wenn der größere Teil der Arbeiten oder auch nur die Kassen= und Rechnungs-
arbeiten völlig mißlungen sind. In den vorgedachten Fällen unterbleibt die mündliche Prüfung.
4. Die mündliche Prüfung ist, ohne daß wissenschaftliche Anforderungen bezüglich der Gesetzes-
kenntnis der Anwärter zu stellen sind, darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für den praktischen
Dienst im Expeditions= und Registraturfache sowie im Kassen= und Rechnungswesen erforderlichen
Kenntnisse erworben hat. Derselbe muß mit den Grundzügen der Reichsverfassung und der Verfassung
des Schutzgebiets und mit den in den verschiedenen Verwaltungszweigen häufiger zur Anwendung
kommenden Gesetzen, Verordnungen 2c. vertraut sein sowie eine gründliche Kenntnis von der Behörden-
Organisation und den Beamtenverhältnissen, ferner von den das Rechnungswesen und die Kassen-
verwaltung sowohl bei der Gouvernements-Hauptkasse als bei den übrigen Kassen der allgemeinen
Verwaltung betreffenden Bestimmungen besitzen. Außerdem muß er sich mit der Geschichte und der
Landeskunde des Schutzgebiets bekannt gemacht haben.
5. Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Anwärter zugelassen werden.
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob
dieselbe „ausreichend", „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, ersolgt nach dem Gesamt-
ergebnisse der schristlichen und mündlichen Prüfung.
Über den Gang der mündlichen Prüfung im allgemeinen und das Gesamtergebnis der Prüfung
ist eine Verhandlung zu den Akten aufzunehmen.
6. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Anwärter ein von dem Gouverneur aus-
gestelltes Zeugnis.
Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ist nur einmal und zwar frühestens nach
Ablauf einer weiteren Vorbereitungszeit von sechs Monaten zulässig.
7. Anwärter, welche innerhalb fünf Jahren seit Beginn der Beschäftigung im Bureau= und
Kassendienst des Schutzgebiets die Prüfung nicht bestehen, sind in der Regel von der Anwartschaft
für die zu I. bezeichneten Stellen auszuschließen.
Berlin, den 22. Dezember 1902.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
# Stuebel.