Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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sie die Prüfung gut bestanden, zur Taufe zugelassen. 
Die Zustimmung der Eltern zur Taufe ihrer Kinder 
war allgemein leicht zu erlangen.“ 
Kus fremden HKolonien und 
Froduktionsgebieten. 
Erwerb von Rechten an Rronland in Britisch-Ostafrika. 
Unter dem Titel „The Crown Lands Ordinance 
1902“ hat der stellvertretende Kommissar für das 
britisch-ostafrikanische Protektorat am 27. September 
v. Is.?) eine Verordnung erlassen, durch welche grund- 
legende Bestimmungen über den Erwerb von Rechten 
an Kronland getroffen sind. Zu dieser Kronland- 
verordnung ist dann zunächst eine Ausführungsver- 
ordnung vom 28. Oktober 19027#) ergangen, in- 
dessen schon unter dem 21. Dezember 1902 7# F) durch 
eine andere Ausführungsverordnung ersetzt worden. 
Nach diesen Verordnungen sind drei Möglichkeiten 
des Erwerbes von Rechten an Kronland (Ackerbau- 
land) gegeben: Der Kauf, die Pacht und die Erlaubnis 
der zeitweiligen Besitzuahme (Licences for Temporary 
Occupation). 
Die letzterwähnte Lizenz soll Eingeborenen oder 
solchen Personen, die nicht Europäer oder Amerikaner 
sind, erteilt werden. Dem Berechtigten ist gestattet, 
auf dem ihm überlassenen Lande, das in der Regel 
nicht größer als fünf Acker (ein Acker — 40,46 a) 
sein darf, Hütten oder andere provisorische Gebäude 
zu errichten. Die Lizenz wird auf ein Jahr gewährt. 
Zu ihrer Entziehung bedarf es einer dreimonatlichen 
Kündigung, die aber erst neun Monate nach Aus- 
stellung der Lizenz erfolgen darf. Der Zins soll 
möglichst monatlich bezahlt werden. Bleibt der Be- 
rechtigte mit der Zahlung des Zinses oder einer 
Steuer im Rückstande, oder hält er das Land im 
schlechten Zustande, so kann ihm die Lizenz sofort 
wieder entzogen werden. 
Eingehender behandelt sind die Bestimmungen 
über die auch den Weißen zugänglichen Erwerbsarten, 
den Kauf und die Pacht. 
a) Was den Kauf anbetrifft, so hat die Aus- 
führungsverordnung vom 21. Dezember 1902 die 
Vorschrift der Kronlandverordnung, daß nicht mehr 
als 1000 Acker ohne Genehmigung des Staatssekretärs 
abgegeben werden dürfen, dahin präzisiert, daß in 
der Regel nur 160 Acker für jede Heimstätte ver- 
kauft werden dürfen, daß aber der Käufer ein Zu- 
kaufsrecht auf weitere 480 Acker hat. Dieses Zu- 
kaufsrecht kann er dann zur Geltung bringen, wenn 
er innerhalb drei Jahren wenigstens drei Zehntel 
  
  
*) In Nr. 70 der The Official Gazette of the Enst 
Africa and Uganda Protectorates vom 1. Oktober 1902 
verösfentlicht. 
*) In der Nummer vom 1. November 1902 desselben 
Blattes veröffentlicht. 
*)Veröffentlicht in der Oflcial Guzette vom 1. Ja- 
nuar 1903. 
  
des Stammlandes unter Kultur gebracht und alle 
sonstigen Bedingungen, auf die unten des Näheren 
eingegangen werden soll, erfüllt hat. 
Der Kaufpreis soll nach der Ausführungsver- 
ordnung entweder im Ganzen, drei Jahre nach Ab- 
lauf nach dem Vertragsabschlusse, oder in Teilzahlungen 
innerhalb 16 Jahren, in der Art entrichtet werden, 
daß jährlich 2 Annas?) für den Acker, ohne Zinsen 
für den Rest, gezahlt werden. Die Kronlandver- 
ordnung bestimmt noch, daß im Falle des Ausbleibens 
der Zahlung des Restkaufgeldes über sechs Monate 
hinaus das Land an die Krone zurückfallen und das 
bereits bezahlte Geld verfallen sein soll. 
Weiter muß nach der Kronlandverordnung das 
gekaufte Land innerhalb zwölf Monaten in Besitz 
genommen sein. Geschieht dies nicht, so soll die 
Behörde dem Eigentümer davon Kenntnis geben, 
daß sein Anspruch, wenn er nicht innerhalb der 
nächsten sechs Monate das Land in Benutzung nehme, 
für verfallen erklärt werden würde. Derartige Auf- 
forderungen sind in der „Official Gazette“ zu ver- 
öffentlichen; serner ist je eine Abschrift der Auffor- 
derung auf dem betreffenden Grundstücke anzubringen 
und dem Käufer zuzustellen, falls seine Adresse bekannt 
ist. Gibt der Käufer der Aufforderung nicht statt, 
so soll das Land in der „Gazette“ für verfallen erklärt 
werden und an die Krone zurückfallen. 
In der Ausführungsverordnung ist die Vorschrift 
der Nutzbarmachung des Landes noch des Näheren 
geregelt: Der Käufer hat in jedem der ersten drei 
Jahre ein Zehntel des Stammlandes und nach Be- 
sitzergreifung des Zukaufslandes in jedem der ersten 
drei Jahre ein Achtel von diesem zu bebauen, jedoch 
braucht er in keinem Falle mehr als drei Zehntel 
bezw. drei Achtel unter Kultur zu bringen. 
Hat der Käufer alle Bedingungen erfüllt, ins- 
besondere auch das gesamte Kaufgeld entrichtet, so 
erhält er hinsichtlich des Stamm= und des Zukaufs- 
landes je eine besondere Bescheinigung seines Eigen- 
tums. Bis zur Erteilung dieser Urkunden kann der 
Ansiedler in keiner Weise über das Land durch Kauf, 
Pacht oder Verfügung von Todes wegen ohne Ge- 
nehmigung der Behörde verfügen. 
Endlich schreibt die Kronlandverordnung noch 
vor, daß die Behörde für Errichtung zweckmäßiger 
Grenzen sorgen und im Zögerungsfalle sie selbst auf 
Kosten des Käufers herstellen lassen soll. Die Aus- 
führungsverordnung setzt die Frist für Feststellung 
der Grenzen auf sechs Monate sest. 
b) Hinsichtlich der Pachtung ist gesagt, daß die 
Pachtzeit 99 Jahre nicht übersteigen solle. 
Wird der Pachtzins oder ein Teil desselben nicht 
21 Tage nach Fälligkeit bezahlt, so soll der Kommissar 
dem Pächter die Zahlungsaufforderung zustellen und 
einen Monat nach Zustellung bei dem High Court 
Klage erheben. Dieses Gericht hat nach Prüfung 
des Tatbestandes den Pachtvertrag für verfallen zu 
— — — 
*) 1 Anna = 1/16 Rupie.
	        
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