Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Dritten Personen gegenüber haben nur die durch die Statuten festgesetzten Beschränkungen 
rechtliche Wirkung. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aussichtsrats sein. 
Zum Stellvertreter eines Mitgliedes des Vorstandes — einerlei ob der Vorstand aus einer oder mehreren 
Personen besteht — können für einen im voraus begrenzten Zeitraum auch Mitglieder des Ausfsichtsrats 
bestellt werden; doch scheiden dieselben für die Dauer ihrer Bestellung zu stellvertretenden Vorstands- 
mitgliedern aus dem Aufsichtsrate aus. Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verbindlich, 
wenn sie unter dem Namen der Gesellschaft abgegeben werden, und zwar, wenn nur ein Vorstandsmitglied 
ernannt ist, von diesem oder seinem Stellvertreter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, 
von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter oder zwei Stell- 
vertretern. 
Der Aussichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird von 
der Hauptversammlung festgesetzt, welcher auch die Wahl derselben zusteht. Die Wahl erfolgt in der 
konstituierenden und später in den ordentlichen Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Hauptver- 
sammlung scheiden die drei Mitglieder aus, welche die längste Amtsdauer haben, im Zweifelsfalle entscheidet 
das Los. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Wenigstens zwei Drittel der Mitglieder 
des Aufsichtsrats müssen deutsche Reichsangehörige sein. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner 
Amtsdauer aus, so kann für ihn in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl stattfinden. 
Bis dahin kann der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied kooptieren. 
Der Aussichtsrat hat das Recht und die Pflicht, die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. 
Er kann jederzeit von dem Vorstande oder den Beamten der Gesellschaft Bericht über die Angelegenheiten 
der Gesellschaft verlangen und durch von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige 
die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und 
die sonstigen Aktivbestände untersuchen. 
Dem Aussichtsrate sind vorbehalten: 
die Anstellung und Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben, 
die Feststellung von Anweisungen für die Geschäftsführung des Vorstandes, 
die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, 
die Inanspruchnahme von Bankkredit, 
die Einforderung von weiteren Einzahlungen auf die Anteile, 
die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft innerhalb der ersten drei Jahre nach 
Maßgabe des § 6 Absatz 2. 
7. die Einberufung der Hauptversammlung und die Festsetzung ihrer Tagesordnung. 
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden 
jedesmal bis zur ersten Sitzung nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. 
Er regelt seine Tätigkeit durch eine von ihm selbst beschlossene Geschäftsordnung. 
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und 
Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich. Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt. 
Die Einberufung erfolgt durch den Aussichtsrat mittelst öffentlicher Bekanntmachung, welche mindestens 
14 Tage vor dem betreffenden Termine zu erfolgen hat. In der Bekanntmachung muß die Tagesordnung 
sowie die Stellen, an welchen Anteils= bezw. Interimscheine hinterlegt werden können, angegeben werden. 
Anträge von Gesellschaftsmitgliedern (§ 30 Abs. 2) müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung 
angekündigt werden. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können gültige Beschlüsse 
nicht gefaßt werden. 
Jeder Gesellschafter, der einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm 
auf seine Kosten die Berufung der Hauptversammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald deren 
öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche 
Mitteilung kann er über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. Zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung ist jedes Mitglied der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Anteile 
berechtigt, falls es sich durch eine Hinterlegungsquittung einer der vorerwähnten Hinterlegungsstellen als 
Mitglied ausweist. Mitglieder, welche Scheine auf ihren Namen hinterlegt haben, können sich in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Aussichtsrat kann eine genügende 
Beglaubigung der Unterschrift der Vollmacht verlangen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, auch Personen, 
welche weder Mitglieder noch Bevollmächtigte sind, die Teilnahme an der Hauptversammlung zu gestatten. 
In den Hauptversammlungen berechtigt jeder hinterlegte Anteil ohne Rücksicht darauf, welcher 
Betrag auf ihn einbezahlt worden ist, zu einer Stimme. 
Über die Verhandlungen ist notariell Protokoll zu führen; dasselbe ist vom Vorsitzenden der 
Versammlung zu vollziehen. 
Die Hauptversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. 
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