Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Titeratur. 
„Documents relatifs à la répression de 
Ia traite des esclaves publiés en exé- 
cution des articles LXXXI et suivants 
de I’acte général de Bruzelles“. 1902 
(vergl. Kol. Bl. 1902, S. 357). 
Die vorstehende Sammlung enthält folgende 
Mitteilungen über den Handel mit Waffen und 
Schießbedarf, den Handel mit geistigen Getränken 
und den Sklavenhandel in Afrika: 
1. Deutsches Reich. Nachweisungen der 1901 
und 1902 in Togo und 1901 in Südwestafrika 
eingeführten Waffen und Munition sowie der im 
Jahre 1901 in Ostafrika an die einzelnen Bezirks- 
ämter und Stationen gelieferten Waffen und Munition. 
Nachweisungen über Einfuhr und Herstellung von 
Spirituosen in Togo und Kamerun im Jahre 1901. 
Verordnung des Gouverneurs von Ostafrika vom 
17. Juli 1902, betreffend den Ausschank und den 
Verkauf geistiger Getränke an Farbige. Ubersicht 
über die im Jahre 1901 in Ostafrika erteilten Schank- 
konzessionen und der daselbst wegen unbefugten Aus- 
schanks geistiger Getränke verhängten Strafen. Zwei 
Verordnungen des Reichskanzlers vom 21. Februar 
1902, betreffend die Haussklaverei in Togo und 
Kamerun. Verzeichnis der 1901 in Ostafrika wegen 
Sklavenraubs oder Verschiffung von Sklaven über 
See verurteilten Personen in Ostafrika sowie der 
daselbst erteilten Freibriefe. Runderlaß des Gouver- 
neurs von Ostafrika vom 10. Dezember 1902, be- 
treffend Maßnahmen zur Bekämpfung des Sklaven- 
handels. 
2. Kongostaat. Nachweisungen der 1902 ein- 
geführten Gewehre und Munition und Spirituosen. 
3. Frankreich. Verordnung des Gouverneurs 
von Französisch-Guinea vom 23. April 1902, betreffend 
Einfuhrverbot von Waffen und Schießbedarf über die 
portugiesische Grenze und die Grenze von Senegal. Ver- 
ordnung vom 19. April 1900, betreffend Verbot des 
Handels mit Waffen und Schießbedarf in der Elfen- 
beinkolonie. Verordnung vom 6. Oktober 1902, be- 
treffend das Tragen von Waffen in Französisch-Kongo, 
sowie eine Reihe von Verordnungen über Festsetzung 
von Verbrauchsabgaben in Dahomey und Französisch- 
Kongo. Verordnung vom 25. November 1901, be- 
treffend Auswanderung der Eingeborenen in der 
Elfenbeinkolonie. 
4. Großbritannien. Nachweisungen über den 
Handel mit Feuerwaffen in Gambien, Lagos und 
Südnigeria sowie über die in den Lagerhäusern in 
Sierra Leone niedergelegten Feuerwaffen; verschiedene 
Verordnungen, betreffend die Einfuhr und das Tragen 
von Feuerwaffen und den Handel mit solchen in 
Rhodefia, Britisch-Ostafrika und Somaliland. Nach- 
weisungen über die Einfuhr von Spirituosen in 
Gambien, Sierra Leone und Südnigeria, mehrere 
Verordnungen, betreffend Einfuhr, Handel und Ver- 
kauf von Spirituosen in Südnigeria, Rhodesia, 
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Sansibar, Britisch-Ostafrika und Somaliland, sowie 
eine Verordnung, betreffend Erhebung einer Abgabe 
von in Südnigeria verarbeiteten oder hergestellten 
Spirituosen. Auszüge aus Berichten aus Gambien, 
der Goldküste, Sierra Leone, Nord= und Südnigerla 
über den Sklavenhandel. Schriftwechsel über den 
Sklavenhandel in Britisch-Ostafrika und auf den 
Inseln Sansibar und Pemba. Auszug aus dem 
Bericht des Generalgouverneurs im Sudan über den 
Sklavenhandel im Jahre 1901. Nachweisung der 
im Jahre 1901 auf Pemba und von 1897 bis 
1901 auf Sansibar befreiten Sklaven. 
5. Italien. Mitteilungen des italienischen 
Ministers des Auswärtigen an den belgischen Minister 
über eine Vereinbarung zwischen Erytrea und Sudan, 
betreffend Einfuhr von Feuerwaffen. Bericht des 
italienischen Generalkonsuls in Sansibar über die 
Auffindung von zwei Sklaven. Auszug aus einer 
in Mogadicho geführten Liste über befreite Sklaven. 
6. Portugal. Zwei Gesetze, betreffend Ab- 
gabenerhebung von Spirituosen und geistigen Ge- 
tränken in den afrikanischen Besitzungen nebst Aus- 
führungsverordnung. 
7. Norwegen. Auszug aus dem Strafgesetzbuch 
vom 22. Mai 1902. 
8. Internationales maritimes Bureau 
in Sansibar. Bericht über seine Arbeiten im 
Jahre 1902. 
  
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. VI. Teil, 
1901 bis 1902, nebst Nachträgen zu den bisher 
erschienenen Bänden. Auf Grund amtlicher 
Quellen herausgegeben. Mk. 15,—. E. S. Mittler 
& Sohn, Berlin. 
Die auf Grund amtlicher Quellen heraus- 
gegebene „Deutsche Kolonial-Gesetzgebung“, von der 
bereits fünf Bände, umfassend die Jahre 1892 bis 
1900, vorliegen, wird soeben durch einen neuen, 
umfangreichen sechsten Teil fortgesetzt. Dieser ent- 
hält zahlreiche Nachträge sowie die vollständige 
Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete be- 
züglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und inter- 
nationalen Vereinbarungen aus den Jahren 1901/02 
und ist von Geh. Legationsrat Schmidt-Dargitz 
und Admiralitätsrat Prof Dr. Köbner bearbeitet 
worden. Der darin behandelte Stoff gliedert sich 
in drei Teile, deren erster die Gesetze und Verord- 
nungen enthält, die für sämtliche deutsche Schutz- 
gebiete gemeinsam ergangen sind. Der zweite Teil 
bringt das gesetzgeberische Material für die der 
Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes unter- 
stehenden Schutzgebiete Afrikas und der Südsee. 
Der dritte Teil betrifft die Vorschriften für das dem 
Reichs-Marine-Amt unterstellte Kiautschougebiet. Ein 
übersichtliches Inhaltsverzeichnis und genaues Sach- 
register erhöhen die praktische Brauchbarkeit der 
Sammlung, die seit dem Erscheinen des ersten 
Bandes ein unentbehrliches Hilfsmittel für Kolonial- 
beamte 2c. geworden ist.
	        
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