Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Laden an andern als den dafür bestimmten Stellen, sowie Abfertigung außerhalb der Zollhäuser bedürfen 
der Genehmigung der Zollbehörde und sind gebührenpflichtig (§ 45, Ziffer 3). 
Anmeldung (Deklaration). 
8 20. 
Ülber die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer der Zollstelle ein Manifest 
zu übergeben, welches außer dem Namen, der Nationalität, dem Raumgehalt und dem Abgangshafen 
des Schiffes folgende Angaben über die in dem Hafen des Schutzgebiets zu löschenden Gegenstände zu 
enthalten hat: 
Die Namen der Empfänger der zu löschenden Gegenstände; 
Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; 
Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung; 
Gewicht, Maß oder Stückzahl der Gegenstände; 
Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 
8 21. 
Gegenstände, welche ein= oder ausgeführt werden, sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zollpflichtig 
oder zollfrei sind, der nächsten Zollstelle schriftlich auf einem amtlichen Formular anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
1. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; 
2. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung:; 
3. Gewicht, Maß oder Stückzahl (bei zollpflichtigen Gegenständen nach Maßgabe des 
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Zolltarifs); 
. Wert der Gegenstände beim Überschreiten der Grenze, ausschließlich des auf ihnen 
ruhenden Zollbetrags; 
5. bei der Ausfuhr das Bestimmungsland und den Bestimmungsort sowie den Namen und 
Wohnort des Versenders; bei der Einfuhr das Herkunftsland und den Herkunftsort 
oder den Verschiffungshafen sowie den Namen und Wohnort des Empfängers. Dabei 
ist als Herkunftsland dasjenige Land zu betrachten, aus dessen Eigenhandel der Einfuhr- 
gegenstand stammt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in dessen Eigenhandel der 
Ausfuhrgegenstand übergeht; 
6. die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. 
Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind dieselben getrennt nach Menge und 
Wert anzumelden. 
8 22. 
Zur Anmeldung verpflichtet ist bei der Einfuhr der Warenführer, bei der Ausfuhr der Waren- 
versender. An Stelle des ersteren kann der Warenempsänger die Anmeldung erstatten. 
Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange die zoll- 
amtliche Revision (§ 23) noch nicht begonnen hat. 
Erklärt der Anmeldende sich außer stande, zuverlässige Angaben über die Gattung der Gegen- 
stände, deren Gewicht und Wert zu machen, so hat er entweder mündlich oder schriftlich auf dem 
Anmeldungsformulare die Feststellung durch die Zollbehörde zu beantragen. 
Zollrevision. 
8 23. 
Die abgegebenen Zollanmeldungen unterliegen der Prüfung (Revision) durch die Zollbehörden. 
Sofern kein Anlaß zu dem Verdacht einer unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind die revidierenden 
Beamten berechtigt, sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Revision zu begnügen, sowie auch 
von einer Revision ganz abzusehen. 
8 24. 
Der Zollpflichtige hat die zu revidierenden Gegenstände in solchem Zustande darzulegen, daß die 
Beamten die Revision in der erforderlichen Art vornehmen können; auch muß er die dazu nötigen Hand— 
leistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. 
Abfertigung. 
8 25. 
Die Verzollung der ein- und ausgehenden Gegenstände erfolgt nach Maßgabe des in der Anlage 
enthaltenen Tarifs. 
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, bei denjenigen Gegenständen, für welche der 
Zoll nach dem Nettogewicht festgesetzt ist, die tarifmäßige Tara von dem Bruttogewicht in Abzug zu bringen 
oder das Nettogewicht durch Verwiegen ermitteln zu lassen. Die Zollbehörde ist befugt, ihrerseits die 
Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegen vorzunehmen, wenn das Gewicht der Umschließung von
	        
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