Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Bei schadhaften und unsicheren Umschließungen hat die Zollberechnung auf jeden Fall nach dem 
von der Zollstelle des Eingangsortes festgestellten Revisionsbefunde zu erfolgen. Jedoch kann die Zollstelle 
des Eingangsortes die Überweisung solcher Frachtstücke zur Schlußabfertigung im Innern verweigern. 
8 31. 
Im Innern des Schutzgebiets ansässigen Perl#oen und Firmen kann auf ihren Antrag durch das 
Gouvernement die Anmeldung und Verzollung von Ausfuhrgegenständen bei einer Zollstelle im Innern 
widerruflich gestattet werden. 
Die Anmeldung bei der Zollstelle des Innern hat nach den Vorschriften der §§ 21 und 22, die 
Revision seitens der betreffenden Zollstelle hat nach den Vorschriften der §§ 23 und 24 dieser Verordnung 
zu erfolgen. 
§ 32. 
Die Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und der Reichspostverwaltung sowie deren 
Kasinos und Kantinen, die Pastoren, Lehrer, Missionare und Krankenpflegerinnen der staatlichen Kranken- 
häuser genießen die nach den §§ 27 und 31 zulässigen Vergünstigungen ohne besonderen Antrag. 
8 33. 
Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche unter Anwendung der in den §§ 27 und 31 gestatteten 
Vergünstigung mit der Eisenbahn unter Zollkontrolle befördert werden, finden die Vorschriften der 88 28 
bis 31 Anwendung und zwar mit der Maßgabe, daß die dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen 
von der Eisenbahnverwaltung zu erfüllen sind. 
Die Eisenbahn hat an den Stationen mit Zollabfertigungsstellen die zur einstweiligen Niederlegung 
und zollamtlichen Abfertigung der Gegenstände erforderlichen baulichen Einrichtungen der Zollbehörde zur 
Verfügung zu stellen. 
Postsendungen. 
8 34. 
Die im Paketverkehre mittelst der Reichspost ein- oder ausgehenden Gegenstände müssen mit einer 
schriftlichen Inhaltserllärung versehen sein, welche den Vorschriften des Weltpostvereins für den internatio- 
nalen Paketverkehr zu entsprechen hat. Bel den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die Richtigkeit 
und Vollständigkeit der Inhaltserklärung. 
Die vom Ausland eingehenden Postpakete werden gegen Vorzeigung der Begleitadresse von der 
Zollabfertigungsstelle des Postbestimmungsortes dem Adressaten bezw. dessen Beauftragten nach geschehener 
Revision und Verzollung ausgehändigt. 
Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zolle und von jeder zollamtlichen Be- 
handlung befreit. 
Reisendenverkehr. 
8 35. 
Reisende, welche zollpflichtige Gegenstände mit sich führen, sind, wenn diese nicht zum Handel be- 
stimmt sind, nur zu einer mündlichen Anmeldung verpflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne An- 
meldung der Revision zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmuggels 
oder wegen Kontrebande verantwortlich, die sie durch besondere Vorkehrungen der Kenntnisnahme der Zoll- 
behörde zu entziehen gesucht haben. 
Quittungsleistung und Ablassung. 
4 8 36. 
Uber die erfolgte Zollzahlung wird Quittung erteilt. 
8 37. 
Nach Entrichtung der Zollgefälle und der sonstigen auf den Gegenständen etwa ruhenden Gebühren 
oder nach Feststellung der Abgabenfreiheit sind die zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien 
Verkehr des Zollinlandes, die zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland abzulassen. 
Zollfreie Niederlagen. 
8 38. 
Zur Erleichterung des Verkehrs können unter besonderen vom Gouverneur festzusetzenden Be- 
dingungen öfsfentliche Zollniederlagen errichtet sowie auf Antrag private unter Mitverschluß der Zollbehörde 
zu stellende Niederlagen genehmigt werden. 
Überwachung cc. 
8 39. 
Außer den Zollbeamten sind alle Gonwernementsbeamten sowie die Angehörigen der Kaiserlichen 
Schutztruppe und die Beamten der Reichspost verpflichtet, nach näherer Anweisung des Gonverneurs Uber- 
bretungen der Zollvorschriften zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle zu 
ringen
	        
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