Muster G.
(1. Probeausfüllung.)
Strafbescheid.
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Der Boer N. N. aus Omaruru wird wegen Übertretung des § 29 der Zollverordnung gemäß
§ 53 derselben zu einer Ordnungsstrafe von 10 (zehn) Mark verurteilt, weil er über eine unter Zoll-
kontrolle stehende Kiste Bier eigenmächtig verfügt hat.
Gründe.
Der Boer N. N. hat von der Zollabfertigungsstelle in Karibib laut Zollanmeldung Nr. 417 vom
20. Juli 1903 20 Kisten Bier zur Vorführung bei der Zollstelle in Omaruru in unveränderter Gestalt
übernommen. In Epukiro hat er auf Bitten des Kaufmanns X, eine Kiste abgeladen (siehe Verhandlung
Blatt 6 2c.). Da er diese Veränderung der Ladung sofort bei Eintreffen in Omaruru angemeldet hat, so
ist nicht anzunehmen, daß er eine Zolldefraude hat verüben wollen, er ist daher gemäß § 53 der Zoll-
verordnung zu oben angegebener Ordnungsstrafe verurteilt worden.
Gegen diesen Strafbescheid steht dem Beschuldigten frei, bei der unterzeichneten Amtsstelle binnen
zweier Wochen Beschwerde an den Gouverneur einzureichen oder binnen einer Woche Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zu stellen.
Omaruru, den 31. Juli 1903.
Kaiserliche Zollabfertigungsstelle.
gez. X.
Der Verurteilte erklärte, sich bei der festgesetzten Strase beruhigen zu wollen, und zahlte den
Betrag bar ein.
Datum und Unterschrift des Verurteilten.
10 Mark Zollstrafe vereinnahmt am 31. Juli 1903 im Zollheberegister unter Nr.
gez. X.